ANHANG RL 2022/281/EU

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 1f folgende Fassung:

Ausnahme Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten
1f. Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:
1f. I Für Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 5 mg Läuft am 24. Februar 2027 ab.
1f. II Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg Läuft am 24. Februar 2025 ab.

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