ANHANG RL 2022/283/EU
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Einträge 4b, 4b. I, 4b. II und 4b. III folgende Fassung:
Ausnahme | Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten | |
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4b. | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 80 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P ≤ 105 W: Es dürfen 16 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4b. I | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P ≤ 155 W: Es dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
4b. II | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: 155 W < P ≤ 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
4b. III | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P > 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
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