ANHANG RL 2022/362/EU

ANHANG II

Jährlich

höchstens 3 Achsen mindestens 4 Achsen
EURO 0 1899 3185
EURO I 1651 2757
EURO II 1428 2394
EURO III 1242 2073
EURO IV 1081 1803
EURO V 940 1567
EURO VI 855 1425

Monats-, Wochen- und Tagesgebühr

Die Höchstsätze der Monats-, Wochen- und Tagesgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Infrastruktur stehen.

ANHANG IIIa

In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen an die Erhebung einer Gebühr für externe Kosten und gegebenenfalls die Berechnung der Höchstgebühr für externe Kosten festgelegt.

1.
Betroffene Abschnitte des Straßennetzes

Die Mitgliedstaaten geben genau an, auf welchen Abschnitten ihres Straßennetzes Gebühren für externe Kosten erhoben werden. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, lediglich einen oder mehrere Abschnitte des Straßennetzes, die sich aus seinem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und seinen Autobahnen zusammensetzen, mit Gebühren für externe Kosten zu belegen, so werden der oder die gebührenpflichtigen Abschnitte im Anschluss an eine Bewertung ausgewählt, in deren Rahmen festgestellt wurde, dass sich die Erhebung einer Gebühr für externe Kosten auf anderen Abschnitten des so zusammengesetzten Straßennetzes nachteilig auf die Umwelt, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Straßenverkehrssicherheit auswirken könnte. Ab dem 25. März 2026 wählt ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, auf bestimmten Abschnitten seines mautpflichtigen Straßennetzes keine Gebühr für luftverschmutzungsbedingte externe Kosten zu erheben, diese bestimmten Abschnitte ebenfalls auf der Grundlage einer solchen Bewertung aus.

2.
Betroffene Fahrzeuge, Straßen und Zeiträume

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb oder IIIc festgelegten Bezugswerte, so unterrichtet er die Kommission über die Fahrzeugklassen, nach denen die Gebühr für externe Kosten differenziert wird. Gegebenenfalls teilt er der Kommission geografische Angaben zu den Straßen mit, auf denen die Gebühren für externe Kosten höher (im Folgenden „Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen)” ) oder niedriger (im Folgenden „Fernstraßen (einschließlich Autobahnen)” ) sind. Gegebenenfalls teilt er der Kommission die genauen Uhrzeiten des Nachtzeitraums mit, zu denen höhere Gebühren für externe Lärmkosten verlangt werden können, um der größeren Lärmbelästigung Rechnung zu tragen. Die Einstufung von Straßen als Vorstadtstraßen (einschließlich Autobahnen) und Fernstraßen (einschließlich Autobahnen) und die Festlegung von Zeiträumen müssen auf objektiven Kriterien beruhen, die mit dem Grad der Belastung der betreffenden Straßen und ihrer Umgebung durch Luftverschmutzung und Lärm zusammenhängen, also Kriterien wie: Bevölkerungsdichte, mittlere jährliche Luftverschmutzung (insbesondere die Werte für PM10 und NO2) sowie die Zahl der Tage (für PM10) und Stunden (für NO2), in denen die Grenzwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG überschritten werden. Diese Kriterien sind in der entsprechenden Mitteilung zu nennen.

3.
Gebührenhöhe

Dieser Abschnitt findet Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb oder IIIc festgelegten Bezugswerte. Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jede Straßenkategorie und jeden Zeitraum — soweit anwendbar — einen gesonderten Betrag fest. Die resultierende Gebührenstruktur muss transparent sein, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein. Die Veröffentlichung sollte rechtzeitig vor der Umsetzung erfolgen. Sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Berechnung der einzelnen Bestandteile der externen Kosten nachvollziehen zu können, sind zu veröffentlichen. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe orientiert sich der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die unabhängige Stelle am Grundsatz der effizienten Preisgestaltung, das heißt, die Gebühren bewegen sich in der Nähe der mit der Nutzung des gebührenpflichtigen Fahrzeugs verbundenen sozialen Grenzkosten. Die Höhe der Gebühr wird nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Stauneigung sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt. Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung bei der Verringerung der verkehrsbedingten Umweltschäden. Gegebenenfalls passt er bzw. sie alle zwei Jahre die Gebührenstruktur und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume jeweils festgesetzte gesonderte Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.

4.
Gebührenbestandteile für externe Kosten

4.1.
Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Bezugswerte, so errechnet der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung mittels folgender Formel: Dabei sind
— PCVij=
Kosten der Luftverschmutzung durch ein Fahrzeug der Klasse i auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer);
— EFik=
Emissionsfaktor des Schadstoffes k und der Fahrzeugklasse i (Gramm/Fahrzeugkilometer);
— PCjk=
monetäre Kosten des Schadstoffes k für eine Straße der Kategorie j (EUR/Gramm).
Die Emissionsfaktoren sind dieselben, die von den Mitgliedstaaten zur Erstellung der nationalen Emissionsinventare gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) verwendet werden (wobei der EMEP-/EUA-Leitfaden zum Inventar der Luftschadstoffemissionen(**) anzuwenden ist). Die monetären Kosten von Schadstoffen werden von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von der in Artikel 7c Absatz 2 dieser Richtlinie genannten unabhängigen Stelle mit wissenschaftlich gesicherten Methoden geschätzt. Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle kann wissenschaftlich gesicherte alternative Methoden zur Berechnung des Betrags der Kosten der Luftverschmutzung unter Verwendung von Daten aus Luftschadstoffmessungen und des lokalen Werts der monetären Kosten von Luftschadstoffen anwenden.

4.2.
Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Gebühren für externe Kosten zu erheben, die höher sind als die in Anhang IIIb festgelegten Bezugswerte, so errechnet der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle die anlastbaren Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung mittels folgender Formeln: NCVj (day) = a × NCVj NCVj (night) = b × NCVj Dabei sind
— NCVj=
Kosten der Lärmbelastung durch einen Lastkraftwagen auf einer Straße der Kategorie j (EUR/Fahrzeugkilometer);
— NCjk=
Kosten der Lärmbelastung pro Person, die auf einer Straße der Kategorie j einem Lärmpegel k ausgesetzt ist (EUR/Person);
— POPk=
Zahl der Einwohner, die dem täglichen Lärmpegel k pro Kilometer ausgesetzt sind (Personen/Kilometer);
— WADT=
gewogenes durchschnittliches tägliches Verkehrsvolumen (Pkw-Äquivalent);
— a und b=
Gewichtungsfaktoren, die vom Mitgliedstaat so festgelegt werden, dass die daraus resultierende gewogene durchschnittliche Lärmgebühr pro Fahrzeugkilometer den (täglichen) NCVj entspricht.
Die verkehrsbedingte Lärmbelastung bezieht sich auf die Auswirkungen des Lärms auf die Gesundheit der Bürger in der Umgebung der Straße. Die Zahl der dem Lärmpegel k ausgesetzten Einwohner wird den nach Artikel 7 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***) erstellten strategischen Lärmkarten oder anderen gleichwertigen Datenquellen entnommen. Die Kosten der Lärmbelastung je Person, die dem Lärmpegel k ausgesetzt ist, werden von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls von einer unabhängigen Stelle mit wissenschaftlich gesicherten Methoden geschätzt. Für das gewogene durchschnittliche tägliche Verkehrsvolumen wird ein Äquivalenzfaktor „e” zur Umrechnung zwischen Lastkraftwagen und Personenkraftwagen zugrunde gelegt, der anhand der Geräuschemissionswerte des durchschnittlichen Personenkraftwagens und des durchschnittlichen Lastkraftwagens sowie unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) ermittelt wird. Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle kann differenzierte Lärmgebühren festlegen, um die Nutzung geräuschärmerer Fahrzeuge zu belohnen, sofern das nicht zu einer Diskriminierung ausländischer Fahrzeuge führt.

4.3.
Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen

Wenn ein Mitgliedstaat für CO2-Emissionen eine Gebühr für externe Kosten zu erheben beabsichtigt, die über den in Anhang IIIc festgelegten Bezugswerten liegen, kann der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Behörde die gebührenpflichtigen Kosten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse nach dem Konzept der Vermeidungskosten berechnen, wobei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt und erklärt werden:
a)
als Zielvorgabe für Emissionen gewählter Wert;
b)
Schätzung der Minderungslösungen;
c)
Schätzung des Referenzszenarios;
d)
Risiko- und Verlustvermeidung;
e)
Kapitalgewichtung.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der Einführung einer solchen Gebühr für CO2-emissionsbedingte externe Kosten spätestens sechs Monate vor der Erhebung in Kenntnis.

ANHANG IIIb

Dieser Anhang enthält Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten, einschließlich der Kosten von Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

Tabelle 1

Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten für Lastkraftwagen

Fahrzeugklasse Eurocent/Fahrzeugkilometer Vorstadt(1) Außerstädtisch(2)

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand unter 12 Tonnen

oder mit zwei Achsen

EURO 0 18,6 9,9
EURO I 12,6 6,4
EURO II 12,5 6,3
EURO III 9,6 4,8
EURO IV 7,3 3,4
EURO V 4,4 1,8
EURO VI 2,3 0,5
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,0 0,3

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 12 und 18 Tonnen

oder mit drei Achsen

EURO 0 24,6 13,7
EURO I 15,8 8,4
EURO II 15,8 8,4
EURO III 12,5 6,6
EURO IV 9,2 4,5
EURO V 5,6 2,7
EURO VI 2,8 0,7
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,3 0,3

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 18 und 32 Tonnen

oder mit vier Achsen

EURO 0 27,8 15,8
EURO I 20,4 11,3
EURO II 20,4 11,2
EURO III 16,3 8,9
EURO IV 11,8 6,0
EURO V 6,6 3,4
EURO VI 3,1 0,8
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,5 0,3

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 32 Tonnen

oder mit fünf oder mehr Achsen

EURO 0 33,5 19,4
EURO I 25,0 14,1
EURO II 24,9 13,9
EURO III 20,1 11,1
EURO IV 14,2 7,5
EURO V 7,6 3,8
EURO VI 3,4 0,8
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,8 0,3

Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen und in Ballungsräumen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit das durch geringere Streuung, Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse für einen höheren Faktor für Bergregionen oder Ballungsräume sprechen, kann der betreffende Bezugswert mit einer ausführlichen Begründung erhöht werden.

ANHANG IIIc

Dieser Anhang enthält Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten, unter Berücksichtigung CO2-emissionsbedingter Kosten.

Tabelle 1

Bezugswerte für die Gebühr für CO2-emissionsbedingte externe Kosten für Lastkraftwagen

Fahrzeugklasse Eurocent/Fahrzeugkilometer Fernstraßen (einschließlich Autobahnen)

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand unter 12 Tonnen

oder mit zwei Achsen

CO2-Emissionsklasse 1 Euro 0 4,5

Euro I

Euro II

Euro III

Euro IV

Euro V

Euro VI

4,0
CO2-Emissionsklasse 2 3,8
CO2-Emissionsklasse 3 3,6
emissionsarme Fahrzeuge 2,0
emissionsfreie Fahrzeuge 0

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 12 und 18 Tonnen

oder mit drei Achsen

CO2-Emissionsklasse 1 EURO 0 6,0

EURO I

EURO II

EURO III

5,2

EURO IV

EURO V

EURO VI

5,0
CO2-Emissionsklasse 2 4,8
CO2-Emissionsklasse 3 4,5
emissionsarme Fahrzeuge 2,5
emissionsfreie Fahrzeuge 0

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 18 und 32 Tonnen

oder mit vier Achsen

CO2-Emissionsklasse 1 EURO 0 7,9
EURO I 6,9
EURO II
EURO III
EURO IV 6,7
EURO V
EURO VI
CO2-Emissionsklasse 2 6,4
CO2-Emissionsklasse 3 6,0
emissionsarme Fahrzeuge 3,4
emissionsfreie Fahrzeuge 0

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 32 Tonnen

oder mit fünf oder mehr Achsen

CO2-Emissionsklasse 1 EURO 0 9,1
EURO I 8,1
EURO II
EURO III
EURO IV 8,0
EURO V
EURO VI
CO2-Emissionsklasse 2 7,6
CO2-Emissionsklasse 3 7,2
emissionsarme Fahrzeuge 4,0
emissionsfreie Fahrzeuge 0

ANHANG V

In diesem Anhang werden die Mindestanforderungen an die Erhebung einer Staugebühr festgelegt.

1.
Von der Erhebung von Staugebühren betroffene Abschnitte des Straßennetzes, Fahrzeuge und Zeiträume

Die Mitgliedstaaten legen im Einzelnen fest,
a)
auf welchem Abschnitt bzw. welchen Abschnitten ihres in Artikel 7 Absatz 1 genannten Straßennetzes, das sich aus ihrem Anteil am transeuropäischen Straßennetz und ihren Autobahnen zusammensetzt, gemäß Artikel 7da Absätze 1 und 3 eine Staugebühr erhoben wird;
b)
wie die Abschnitte des Straßennetzes, auf denen eine Staugebühr erhoben wird, als „städtische” bzw. „nicht-städtische” Abschnitte einstuft werden. Die Mitgliedstaaten verwenden die Kriterien in Tabelle 1 zur Einstufung der einzelnen Straßenabschnitte;

Tabelle 1

Kriterien für die Einstufung von Straßen des in Buchstabe a genannten Straßennetzes als „städtisch” bzw. „nicht-städtisch”

StraßenkategorieEinstufungskriterien
„städtisch” Abschnitte des Straßennetzes innerhalb von Ballungsräumen mit einer Bevölkerung von 250000 oder mehr Einwohnern
„nicht-städtisch” Abschnitte des Straßennetzes, die nicht als „städtisch” eingestuft werden

c)
in welchen Zeiträumen auf den einzelnen Straßenabschnitten Gebühren erhoben werden. Kommen im Gesamtzeitraum der Gebührenerhebung unterschiedliche Gebührensätze zur Anwendung, so legen die Mitgliedstaaten den Anfang und das Ende jedes Zeitraums, für den ein bestimmter Gebührensatz gilt, eindeutig fest.

Die Mitgliedstaaten nutzen die in Tabelle 2 angegebenen Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Gebührensätzen für verschiedene Fahrzeugklassen:

Tabelle 2

Äquivalenzfaktoren zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Staugebührensätzen für verschiedene Fahrzeugklassen

FahrzeugklasseÄquivalenzfaktor
Leichte Nutzfahrzeuge1
Lastkraftwagen1,9
Kraftomnibusse2,5
Sattelkraftfahrzeuge2,9

2.
Gebührenhöhe

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle setzt für jede Fahrzeugklasse, jeden Straßenabschnitt und jeden Zeitraum einen gesonderten Betrag fest, der gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 1 dieses Anhangs unter Berücksichtigung des entsprechenden in der Tabelle des Anhangs VI angegebenen Bezugswerts ermittelt wird. Die resultierende Gebührenstruktur muss transparent sein, veröffentlicht werden und allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich sein. Vor der Einführung einer Staugebühr veröffentlicht der Mitgliedstaat fristgerecht die folgenden Angaben:
a)
sämtliche Parameter, Daten und sonstigen Informationen, die notwendig sind, um die Einstufung von Straßen und Fahrzeugen sowie die Bestimmung der Zeiträume für die Gebührenerhebung nachvollziehen zu können;
b)
die vollständige Beschreibung der Staugebühren für jede Fahrzeugklasse auf jedem Straßenabschnitt und in jedem Zeitraum.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß den Buchstaben a und b zu veröffentlichenden Informationen zur Verfügung. Die Höhe der Gebühr wird erst nach Prüfung des Risikos einer Verkehrsverlagerung und anderer nachteiliger Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Umwelt und die Stauneigung sowie von Lösungen zur Abfederung dieser Risiken festgelegt. Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Staugebühren zu erheben, die über den in der Tabelle des Anhangs VI festgelegten Bezugswerten liegen, so teilt er der Kommission Folgendes mit:
i)
geografische Lage der Straßen, auf denen Staugebühren erhoben werden;
ii)
die Einstufung von Straßen als „städtische” bzw. „nicht-städtische” Straßen gemäß Abschnitt 1 Buchstabe b;
iii)
in welchen Zeiträumen die Gebühren gemäß Abschnitt 1 Buchstabe c erhoben werden;
iv)
etwaige teilweise oder vollständige Gebührenbefreiungen für Kleinbusse und Kraftomnibusse.

3.
Überwachung

Der Mitgliedstaat oder gegebenenfalls eine unabhängige Stelle überwacht die Wirksamkeit der Gebührenregelung bei der Staureduzierung. Er bzw. Sie passt gegebenenfalls alle drei Jahre die Gebührenstruktur, den Zeitraum/die Zeiträume der Gebührenerhebung und die für die einzelnen Fahrzeugklassen, Straßenkategorien und Zeiträume festgesetzte gesonderte Gebühr an Änderungen von Verkehrsangebot und -nachfrage an.

ANHANG VI

Dieser Anhang enthält die Bezugswerte für Staugebühren.

Die in der nachstehenden Tabelle angeführten Bezugswerte gelten für leichte Nutzfahrzeuge. Die Staugebühren für andere Fahrzeugklassen werden durch Multiplikation der Gebühr für leichte Nutzfahrzeuge mit den in der Tabelle des Anhangs V angegebenen Äquivalenzfaktoren ermittelt.

Tabelle

Bezugswerte der Staugebühren für leichte Nutzfahrzeuge

Eurocent/Fahrzeugkilometer „städtisch” „nicht-städtisch”
Autobahnen 25,9 23,7
Hauptverkehrsstraßen 61,0 41,5

ANHANG VII

In diesem Anhang ist die schadstoffbezogene Emissionsleistung festgelegt, nach der Maut- und Benutzungsgebühren gemäß Artikel 7gb Absatz 1 Buchstabe b differenziert werden.

Tabelle

Kriterien für die schadstoffbezogene Emissionsleistung leichter Nutzfahrzeuge

Maut- und Benutzungsgebühren 5-15 % unter dem Höchstsatz 15-25 % unter dem Höchstsatz 25-35 % unter dem Höchstsatz Bis zu 75 % unter dem Höchstsatz
Emissionsleistung Euro 6d-TEMP-x(*) Euro 6d-x(*) angegebene RDE-Höchstwerte für Schadstoffemissionen(**) < 80 % der geltenden Emissionsgrenzwerte emissionsfreie Fahrzeuge
1.
In Anhang 0 Nummer 3 der Richtlinie 1999/62/EG wird die folgende Tabelle angefügt:

EURO-VI-Emissionsgrenzwerte

Anmerkung:

PI=
Fremdzündung (Positive Ignition)
CI=
Selbstzündung (Compression Ignition)

(1)
Der Wert des zulässigen NO2-Anteils am NOx-Grenzwert kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Grenzwerte

CO

(mg/kWh)

THC

(mg/kWh)

NMHC

(mg/kWh)

CH4

(mg/kWh)

NOX (1)

(mg/kWh)

NH3

(ppm)

Partikelmasse

(mg/kWh)

Partikelzahl

(#/kWh)

WHSC (CI) 1500 130 400 10 10 8,0 x 1011
WHTC (CI) 4000 160 460 10 10 6,0 x 1011
WHTC (PI) 4000 160 500 460 10 10 6,0 x 1011

2.
Anhang II der Richtlinie 1999/62/EG erhält folgende Fassung:

3.
Anhang III der Richtlinie 1999/62/EG wird wie folgt geändert:

a)
in Nummer 2.1 erhält der sechste Gedankenstrich folgende Fassung:

Die Verteilung der Kosten auf schwere Nutzfahrzeuge erfolgt auf objektive und transparente Weise unter Berücksichtigung des Anteils des Verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen im Netz und der damit zusammenhängenden Kosten. Die von schweren Nutzfahrzeugen zurückgelegten Fahrzeugkilometer können zu diesem Zweck durch objektiv gerechtfertigte „Äquivalenzfaktoren” , wie sie in Nummer 4 vorgesehen sind, korrigiert werden(1).

b)
Nummer 2.2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Die Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen und der prognostizierten Fahrzeugkilometeranteile auf schwere Nutzfahrzeuge und andere Fahrzeugtypen verteilt; die Verteilung kann durch objektiv gerechtfertigte Äquivalenzfaktoren, wie sie in Nummer 4 vorgesehen sind, korrigiert werden.

c)
In Nummer 4 erhält die Überschrift folgende Fassung:

4.
Anteil des Verkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen, Äquivalenzfaktoren und Korrekturmechanismus.

d)
in Nummer 4 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

Die Berechnung der Mautgebühren beruht auf dem tatsächlichen oder prognostizierten Fahrzeugkilometeranteil schwerer Nutzfahrzeuge; die Gebühren können, sofern es gewünscht wird, durch Äquivalenzfaktoren korrigiert werden, um den erhöhten Kosten für den Bau und die Instandsetzung der von schweren Nutzfahrzeugen genutzten Infrastruktur gebührend Rechnung zu tragen.

4.
Anhang IIIa der Richtlinie 1999/62/EG erhält folgende Fassung:

5.
Anhang IIIb der Richtlinie 1999/62/EG erhält folgende Fassung:

6.
Der folgende Anhang wird in der Richtlinie 1999/62/EG angefügt:

7.
In Anhang IV der Richtlinie 1999/62/EG erhält die Tabelle „Fahrzeugkombinationen (Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge)” folgende Fassung:

Fahrzeugkombinationen (Sattelkraftfahrzeuge und Lastzüge)

Antriebsachsen mit Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung Andere Federungssysteme an den Antriebsachsen Schadensklasse

Achszahl und technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand

(in Tonnen)

Achszahl und technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand

(in Tonnen)

Gleich oder über Unter Gleich oder über Unter
2 + 1 Achsen

7,5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

7,5

12

14

16

18

20

22

23

25

12

14

16

18

20

22

23

25

28

I
2 + 2 Achsen

23

25

26

28

25

26

28

29

23

25

26

28

25

26

28

29

29 31 29 31 II
31 33 31 33

33

36

36

38

33 36 III
2 + 3 Achsen II

36

38

38

40

36 38
38 40 III
2 + 4 Achsen II

36

38

38

40

36 38
38 40 III
3 + 1 Achsen II

30

32

32

35

30 32
32 35 III
3 + 2 Achsen II

36

38

38

40

36 38

38

40

40

44

III
40 44
3 + 3 Achsen

36

38

38

40

36 38 I
38 40 II
40 44 40 44
7 Achsen
40 50 40 50 II
50 60 50 60 III
60 60
mindestens 8 Achsen
40 50 40 50 I
50 60 50 60 II
60 60 III

8.
Folgende Anhänge werden in der Richtlinie 1999/62/EG angefügt:

Fußnote(n):

(1)

Bei der Anwendung von Äquivalenzfaktoren durch die Mitgliedstaaten kann der Straßenbau in mehreren Phasen oder in Form eines den gesamten Lebenszyklus erfassenden Ansatzes berücksichtigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.