ANHANG IIIb RL 2022/362/EU

BEZUGSWERTE FÜR DIE GEBÜHR FÜR EXTERNE KOSTEN

Dieser Anhang enthält Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten, einschließlich der Kosten von Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

Tabelle 1

Bezugswerte für die Gebühr für externe Kosten für Lastkraftwagen

Fahrzeugklasse Eurocent/Fahrzeugkilometer Vorstadt(1) Außerstädtisch(2)

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand unter 12 Tonnen

oder mit zwei Achsen

EURO 0 18,6 9,9
EURO I 12,6 6,4
EURO II 12,5 6,3
EURO III 9,6 4,8
EURO IV 7,3 3,4
EURO V 4,4 1,8
EURO VI 2,3 0,5
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,0 0,3

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 12 und 18 Tonnen

oder mit drei Achsen

EURO 0 24,6 13,7
EURO I 15,8 8,4
EURO II 15,8 8,4
EURO III 12,5 6,6
EURO IV 9,2 4,5
EURO V 5,6 2,7
EURO VI 2,8 0,7
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,3 0,3

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand zwischen 18 und 32 Tonnen

oder mit vier Achsen

EURO 0 27,8 15,8
EURO I 20,4 11,3
EURO II 20,4 11,2
EURO III 16,3 8,9
EURO IV 11,8 6,0
EURO V 6,6 3,4
EURO VI 3,1 0,8
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,5 0,3

Lastkraftwagen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand über 32 Tonnen

oder mit fünf oder mehr Achsen

EURO 0 33,5 19,4
EURO I 25,0 14,1
EURO II 24,9 13,9
EURO III 20,1 11,1
EURO IV 14,2 7,5
EURO V 7,6 3,8
EURO VI 3,4 0,8
Umweltfreundlicher als EURO VI, einschließlich emissionsfreier Fahrzeuge 2,8 0,3

Die Werte in Tabelle 1 dürfen in Bergregionen und in Ballungsräumen mit einem Faktor von höchstens 2 multipliziert werden, soweit das durch geringere Streuung, Straßensteigung bzw. -gefälle, geografische Höhe oder Temperaturinversionen gerechtfertigt ist. Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse für einen höheren Faktor für Bergregionen oder Ballungsräume sprechen, kann der betreffende Bezugswert mit einer ausführlichen Begründung erhöht werden.

Fußnote(n):

(1)

Als „Vorstadt” gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte zwischen 150 und 900 Einwohnern/km2 (einer mittleren Bevölkerungsdichte von 300 Einwohnern/km2).

(2)

Als „außerstädtisch” gelten Gebiete mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern/km2.

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