Artikel 1 RL 2022/890/EU
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 199a wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2026 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen geschuldet wird:;
- b)
- die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.
- 2.
-
Artikel 199b Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Die in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gilt bis zum 31. Dezember 2026.
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