Artikel 1 RL 2022/890/EU

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 199a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2026 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen geschuldet wird:;

b)
die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.

2.
Artikel 199b Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gilt bis zum 31. Dezember 2026.

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