Präambel RL 2023/1437/EU
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang IV der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.
- (2)
- Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
- (3)
- Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
- (4)
- Am 26. April 2021 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang IV der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer bei Temperaturen von über 300 °C und einem Druck von über 1000 bar (im Folgenden „beantragte Ausnahme” ).
- (5)
- Der verwendete, in Kapillarrheometer eingebaute Druckwandler besteht aus elektrischen Bauteilen und ist ein elektrisches Messgerät, das in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU fällt. Die in der beantragten Ausnahme beschriebenen Kapillarrheometer fallen unter Kategorie 9 „Überwachungs- und Kontrollinstrumente” des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU.
- (6)
- Die Bewertung der beantragten Ausnahme, die eine technische und wissenschaftliche Studie(2) umfasste, ergab, dass die Substitution von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer bei Temperaturen von über 300 °C und einem Druck von über 1000 bar derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.
- (7)
- Eine der einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU ist erfüllt, nämlich, dass die Beseitigung oder Substitution wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel ist.
- (8)
- Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu gewähren, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 9 aufgenommen werden.
- (9)
- Um künftigen Beschränkungen für mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) Rechnung zu tragen, muss die Geltungsdauer der Ausnahme auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 begrenzt werden. Der Zeitraum wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt.
- (10)
- Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
- (2)
Study to assess requests for two (-2-) exemptions, for mercury in pressure transducer and DEHP in a PVC base material, in Annex IV of Directive 2011/65/EU (Pack 25)
- (3)
Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).
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