Artikel 4 RL 2023/1438/EU

Übergangsmaßnahmen

Für vor dem 1. Januar 2024 begonnene und noch nicht abgeschlossene amtliche Untersuchungen von Sorten gelten die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie.

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