Präambel RL 2023/1438/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit den Richtlinien 2003/90/EG(3) und 2003/91/EG(4) der Kommission soll sichergestellt werden, dass die Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und die Sorten von Gemüsearten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Kataloge aufnehmen, den Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts ( „CPVO” ) entsprechen. Diese Richtlinien zielen insbesondere darauf ab, die Einhaltung der Vorschriften über die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und bestimmter Sorten von Gemüsearten zu gewährleisten. Für Arten, die nicht unter CPVO-Protokolle fallen, soll mit diesen Richtlinien die Übereinstimmung mit den Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ( „UPOV” ) sichergestellt werden.
(2)
CPVO und UPOV haben bestehende Protokolle aktualisiert, insbesondere in Bezug auf Hanf, Knoblauch, Kohlrabi, Blattzichorie, Wassermelone und Speiserüben. Diese Entwicklungen sollten sich im Unionsrecht widerspiegeln.
(3)
Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die Mitgliedstaaten sollten die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 anwenden. Um jedoch laufende amtliche Untersuchungen nicht zu beeinträchtigen, sollte Folgendes gelten: Amtliche Untersuchungen von noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten bzw. für Gemüsearten zugelassenen Sorten, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, sollten weiter gemäß der Richtlinie 2003/90/EG bzw. der Richtlinie 2003/91/EG in der Fassung vor ihrer Änderung durch die vorliegende Richtlinie durchgeführt werden.
(5)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)

Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).

(4)

Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.