ANHANG RL 2023/175/EU

Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird wie folgt geändert:

a)
In Teil II wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:

2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

b)
In Teil III wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:

2-Methyloxolan 1 mg/kg

c)
Es wird folgender Teil IV angefügt:

TEIL IV

Spezifische Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel
2-Methyloxolan
CAS-Nummer96-47-9
Gehaltmindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit
FuranHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)

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