ANHANG RL 2023/175/EU
Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Teil II wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:
2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält 30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Endverbraucher verkauft werden Herstellung von entfetteten Getreidekeimen 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen - b)
-
In Teil III wird nach dem Eintrag für Hexan folgender Eintrag eingefügt:
2-Methyloxolan 1 mg/kg - c)
-
Es wird folgender Teil IV angefügt:
TEIL IV
Spezifische Reinheitskriterien für die in Anhang I aufgeführten Extraktionslösungsmittel2-Methyloxolan CAS-Nummer 96-47-9 Gehalt mindestens 99,9 % in der Trockenmasse Reinheit Furan Höchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse) 2-Methylfuran Höchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse) Ethanol Höchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)
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