Präambel RL 2023/175/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden(1), insbesondere auf Artikel 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2009/32/EG gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten verwendet werden oder verwendet werden sollen. Sie gilt nicht für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Nährzusatzstoffen verwendet werden, sofern die Lebensmittelzusatzstoffe, Vitamine und sonstigen Nährzusatzstoffe nicht in einer der Listen in Anhang I aufgeführt sind.
(2)
Am 6. Januar 2020 beantragte Pennakem Europa die Zulassung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel. Gemäß dem Antragsteller könnte 2-Methyloxolan als Alternative zum derzeit erlaubten Hexan verwendet werden. Insbesondere für die Extraktionsverfahren bei der Herstellung oder Fraktionierung von Fetten, Ölen oder Kakaobutter, bei der Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl und bei der Herstellung von entfetteten Getreidekeimen und Aromen aus natürlichen Aromaträgern. Der Antrag wurde anschließend den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
(3)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertete die Sicherheit der vorgeschlagenen Verwendung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel bei Lebensmitteln. In dem am 26. Januar 2022 angenommenen Gutachten der Behörde(2) wurde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (Tolerable Daily Intake, TDI) von 1 mg/kg Körpergewicht pro Tag festgelegt. Die Behörde stellte fest, dass die festgelegte tolerierbare tägliche Aufnahmemenge bei keiner der Bevölkerungsgruppen bei einer durchschnittlichen Exposition und im 95. Perzentil überschritten wird; sie kam zu dem Schluss, dass 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken gibt, wenn es bestimmungsgemäß verwendet wird und wenn die vorgeschlagenen Rückstandshöchstmengen eingehalten werden. 2-Methyloxolan, wie von der Behörde bewertet, wird mit einer Reinheit von mehr als 99,9 % gewonnen. Furan und 2-Methylfuran, die Verunreinigungen mit den potenziell gefährlichsten Eigenschaften, stellen keine Gefahr da, falls sie im Einklang mit den Spezifikationen in ihren Obergrenzen von 50 mg/kg bzw. 500 mg/kg vorkommen.
(4)
Daher ist es angemessen, die Verwendung von 2-Methyloxolan als Extraktionslösungsmittel bei der Herstellung oder Fraktionierung von Fetten, Ölen oder Kakaobutter, bei der Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl und bei der Herstellung von entfetteten Getreidekeimen und Aromen aus natürlichen Aromaträgern zuzulassen. Es ist des Weiteren ist es angezeigt, spezifische Reinheitskriterien für 2-Methyloxolan festzulegen.
(5)
Die Richtlinie 2009/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3.

(2)

The EFSA Journal 2022; 20(3):7138.

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