Artikel 28 RL 2023/1791/EU
Verfügbarkeit von Qualifizierungs-, Akkreditierungs- und Zertifizierungssystemen
(1) Die Mitgliedstaaten errichten ein Netzwerk zur Sicherstellung eines den Markterfordernissen entsprechenden Kompetenzniveaus für Berufe im Bereich Energieeffizienz. Die Mitgliedstaaten stellen in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern sicher, dass Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, für Berufe im Bereich Energieeffizienz, darunter Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, Energiemanager, unabhängige Experten, Installateure von Gebäudekomponenten gemäß der Richtlinie 2010/31/EU und Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten, zur Verfügung stehen und zuverlässig sind und zu den nationalen Energieeffizienzzielen und den allgemeinen Dekarbonisierungszielen der Union beitragen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Anbieter von Zertifizierungs- oder gleichwertigen Qualifizierungssystemen, soweit erforderlich einschließlich geeigneter Ausbildungsprogramme, gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) akkreditiert oder nach konvergierenden nationalen Rechtsvorschriften oder Normen zugelassen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Teilnahme an Zertifizierungs-, Ausbildungs- und Schulungsprogrammen, um ein den Markterfordernissen entsprechendes Kompetenzniveau für Berufe im Bereich Energieeffizienz sicherzustellen.
(3) Bis zum 11. Oktober 2024 geht die Kommission wie folgt vor:
- a)
- Sie bringt in Zusammenarbeit mit einer von den Mitgliedstaaten benannten Expertengruppe einen Rahmen für eine Kampagne auf den Weg oder konzipiert eine Kampagne, um unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung mehr Menschen für Energieeffizienzberufe zu gewinnen.
- b)
- Sie bewertet, ob nach Möglichkeit unter Nutzung bestehender Initiativen die Einrichtung einer zentralen Zugangsplattform zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen durchführbar ist, um sicherzustellen, dass ausreichend qualifizierte Fachkräfte vorhanden sind, die erforderlich sind, um mit dem Tempo des Fortschritts bei der Energieeffizienz Schritt zu halten, damit die Klima- und Energieziele der Union erreicht werden. Auf der Plattform werden Experten aus den Mitgliedstaaten, die Sozialpartner, Bildungseinrichtungen, Hochschulen und andere einschlägige Interessenträger zusammengebracht, um bewährte Verfahren bei Qualifizierungssystemen und Ausbildungsprogrammen zu fördern und zu unterstützen und so dafür zu sorgen, dass es im Bereich Energieeffizienz mehr Fachkräfte gibt und vorhandene Fachkräfte umgeschult bzw. weitergebildet werden, damit der Bedarf am Markt gedeckt werden kann.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Zertifizierungs- oder gleichwertige Qualifizierungssysteme, soweit erforderlich einschließlich Ausbildungsprogrammen, bestehende europäische oder internationale Normen für die Energieeffizienz berücksichtigen.
(5) Die Mitgliedstaaten machen die Zertifizierungssysteme, die gleichwertigen Qualifizierungssysteme oder die geeigneten Ausbildungsprogramme nach Absatz 1 öffentlich zugänglich und arbeiten sowohl untereinander als auch mit der Kommission bei Vergleichen zwischen den Systemen sowie bei der Anerkennung der Systeme zusammen.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verbraucher gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf die Verfügbarkeit der Systeme aufmerksam zu machen.
(6) Die Mitgliedstaaten bewerten bis zum 31. Dezember 2024 und danach mindestens alle vier Jahre, ob die Systeme das erforderliche Maß an Kompetenzen und den gleichberechtigten Zugang aller Einzelpersonen im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Energiedienstleister, Energieauditoren, Energiemanager, unabhängige Experten, Installateure von Gebäudekomponenten gemäß Richtlinie 2010/31/EU und Anbieter integrierter Renovierungsarbeiten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten bewerten zudem die Differenz zwischen den verfügbaren und den nachgefragten Fachkräften. Die Mitgliedstaaten machen die Bewertung und die sich daraus ergebenden Empfehlungen öffentlich zugänglich und stellen sie über die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichtete E-Plattform bereit.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
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