Artikel 30 RL 2023/1791/EU

Nationaler Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung

(1) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV ermöglichen die Mitgliedstaaten die Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten oder die Nutzung bestehender Fazilitäten für Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, damit der aus mehreren Finanzierungsströmen erwachsende Nutzen maximiert wird, sowie die Kombination von Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und technischer Hilfe.

(2) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten gegebenenfalls direkt oder über Finanzinstitute bei der Einrichtung von Finanzierungsfazilitäten und von Fazilitäten für die Projektentwicklungsunterstützung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit dem Ziel, die Investitionen in Energieeffizienz in verschiedenen Sektoren zu erhöhen und von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu schützen und zu stärken, unter anderem durch Einbeziehung einer Gleichstellungsperspektive, damit niemand zurückgelassen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen besicherte und unbesicherte Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, z. B. grüne Hypotheken und grüne Darlehen, unterstützt werden und sichergestellt wird, dass sie von Finanzinstituten umfassend und diskriminierungsfrei angeboten werden und für die Verbraucher sichtbar und zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Umsetzung von On-Bill-Modellen oder Programmen zur Finanzierung über Steuern zu erleichtern, wobei sie die gemäß Absatz 10 bereitgestellten Leitlinien der Kommission berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Banken und andere Finanzinstitute über die Möglichkeiten der Beteiligung an der Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, einschließlich der Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften, informiert werden. Die Mitgliedstaaten fördern die Einrichtung von Kreditbürgschaftsfazilitäten für Investitionen in die Energieeffizienz.

(4) Unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV fördern die Mitgliedstaaten die Festlegung von Regelungen für eine finanzielle Förderung, damit mehr Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung für die umfassende Modernisierung von individuellen Wärme- und Kältesystemen sowie Fernwärme- und Fernkältesystemen eingeführt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten unterstützen – gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden Netzwerke und Einrichtungen – den Aufbau von lokalem Fachwissen und technischer Hilfe, damit im Hinblick auf die Dekarbonisierung der lokalen Fernwärme- und Fernkälteversorgung Beratung zu bewährten Verfahren, wie z. B. dem Zugang zu finanzieller Unterstützung, bereitgestellt werden kann.

(6) Die Kommission fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den zuständigen nationalen oder regionalen Behörden oder Einrichtungen, einschließlich durch jährliche Sitzungen der Regulierungsbehörden, öffentliche Datenbanken mit Informationen zum Stand der Umsetzung von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und länderübergreifende Vergleiche.

(7) Damit für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen private Mittel mobilisiert werden und ein Beitrag zum Erreichen der Energieeffizienzziele der Union, der nationalen Beiträge gemäß Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie und der in der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Ziele geleistet wird, führt die Kommission einen Dialog mit öffentlichen und privaten Finanzinstituten sowie mit den betreffenden spezifischen Sektoren, um Erfordernisse zu erfassen und mögliche Maßnahmen ihrerseits zu entwickeln.

(8) Zu den in Absatz 7 genannten Maßnahmen gehören die folgenden Elemente:

a)
die Mobilisierung von Kapitalinvestitionen in Energieeffizienz durch Berücksichtigung der weiter reichenden Folgen von Energieeinsparungen;
b)
die Erleichterung der Einführung spezieller Energieeffizienz-Finanzierungsinstrumente und -Finanzierungssysteme in großem Maßstab, die von Finanzinstituten eingerichtet werden;
c)
die Sicherstellung besserer Energie- und Finanzleistungsdaten, indem

i)
genauer untersucht wird, wie der Wert zugrunde liegender Vermögenswerte durch Investitionen in Energieeffizienz verbessert wird;
ii)
Studien unterstützt werden, in deren Rahmen die Monetarisierung der mit Energieeffizienzinvestitionen verbundenen nicht energiespezifischen Vorteile bewertet wird.

(9) Zur Mobilisierung von privaten Mitteln für Energieeffizienzmaßnahmen und energetische Renovierungen haben die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie:

a)
Möglichkeiten der besseren Nutzung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits gemäß Artikel 11 zur Beeinflussung von Entscheidungsprozessen zu prüfen,
b)
die im Unionshaushalt bereitgestellten und in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude” sowie in der Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa – umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen” vorgeschlagenen Möglichkeiten und Instrumente optimal zu nutzen.

(10) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern bis 31. Dezember 2024 Leitlinien zur Mobilisierung privater Investitionen vor.

Die Leitlinien sollen den Mitgliedstaaten und den Marktteilnehmern helfen, ihre Energieeffizienzinvestitionen, auch im Rahmen der verschiedenen Unionsprogramme, zu entwickeln und umzusetzen, und in ihnen sollen geeignete Finanzierungsmechanismen und innovative Finanzierungslösungen mit einer Kombination aus Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumenten und Projektentwicklungsunterstützung vorgeschlagen werden, um bestehende Initiativen auszuweiten und die Unionsprogramme als Katalysator zur Hebelung und Mobilisierung privater Finanzmittel zu nutzen.

(11) Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Energieeffizienzfonds einrichten. Dieser Fonds muss darauf ausgerichtet sein, Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen, um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen Energieeffizienzbeiträge und ihrer indikativen Zielpfade gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu unterstützen. Der nationale Energieeffizienzfonds kann als zweckgebundener Fonds innerhalb einer bereits bestehenden nationalen Fazilität zur Förderung von Kapitalinvestitionen eingerichtet werden. Der nationale Energieeffizienzfonds kann mit Einnahmen aus den Versteigerungen von Zertifikaten gemäß dem EU-EHS für den Gebäude- und den Verkehrssektor finanziert werden.

(12) Richten die Mitgliedstaaten nationale Energieeffizienzfonds gemäß Absatz 11 des vorliegenden Artikels ein, so müssen sie Finanzierungsinstrumente, einschließlich öffentlicher Garantien, einrichten, um die Nutzung privater Investitionen für die Energieeffizienz und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Kreditprodukte und innovativen Programme im Bereich Energieeffizienz zu erhöhen. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 24 wird durch den nationalen Energieeffizienzfonds die Umsetzung von Maßnahmen vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, unterstützt. Diese Unterstützung schließt die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen von KMU ein, um private Finanzierungen für KMU zu mobilisieren und anzustoßen.

(13) Die Mitgliedstaaten können öffentlichen Einrichtungen gestatten, den Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 dadurch nachzukommen, dass zum nationalen Energieeffizienzfonds Jahresbeiträge geleistet werden, deren Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(14) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum nationalen Energieeffizienzfonds jedes Jahr einen Beitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht.

(15) Die Mitgliedstaaten können ihre Einnahmen aus den jährlichen Emissionszuweisungen nach der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für die Entwicklung innovativer Finanzierungen für Energieeffizienzverbesserungen verwenden.

(16) Die Kommission bewertet die Wirksamkeit und Effizienz der Unterstützung der Energieeffizienz mit öffentlichen Mitteln auf Unionsebene und nationaler Ebene und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Nutzung privater Investitionen für die Energieeffizienz zu erhöhen, und berücksichtigt dabei auch den Bedarf an öffentlichen Finanzierungen, der in den nationalen Energie- und Klimaplänen angegeben wird. Die Kommission prüft, ob ein Energieeffizienzmechanismus auf Unionsebene mit dem Ziel, eine Unionsgarantie, technische Hilfe und damit verbundene Finanzhilfen bereitzustellen, um die Umsetzung von Finanzinstrumenten und Finanzierungs- und Fördersystemen auf nationaler Ebene zu ermöglichen, die Verwirklichung der Energieeffizienz- und Klimaziele der Union auf kosteneffiziente Weise unterstützen könnte, und schlägt gegebenenfalls die Einrichtung eines solchen Mechanismus vor.

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. März 2024 einen Bericht vor, der gegebenenfalls von Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird.

(17) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März 2025 und danach alle zwei Jahre im Rahmen ihrer gemäß Artikel 17 und im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte die folgenden Angaben:

a)
den Umfang der öffentlichen Investitionen in die Energieeffizienz und die durchschnittliche Hebelwirkung, die durch öffentliche Mittel zur Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen erzielt wird;
b)
das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz, wobei zwischen verschiedenen Produkten unterschieden wird;
c)
gegebenenfalls die eingerichteten nationalen Finanzierungsprogramme zur Förderung der Energieeffizienz und bewährter Verfahren sowie innovative Finanzierungssysteme für die Energieeffizienz.

Um die Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Berichts zu erleichtern, nimmt die Kommission die in diesem Unterabsatz festgelegten Anforderungen in die gemeinsame Vorlage auf, die in den gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt ist.

(18) Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 17 Buchstabe b und unbeschadet zusätzlicher nationaler Maßnahmen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bestehenden Offenlegungspflichten für Finanzinstitute, einschließlich

a)
der Offenlegungsregeln für Kreditinstitute gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission(1);
b)
der Offenlegungspflichten betreffend der ESG-Risiken für Kreditinstitute gemäß Artikel 449a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Um die Erhebung und Aggregation von Daten über das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz zu erleichtern, damit die Verpflichtung gemäß Absatz 17 Buchstabe b erfüllt wird, stellt die Kommission den Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2024 Leitlinien für die Regelungen für den Zugang zu den Daten über das Volumen der Kreditprodukte im Bereich Energieeffizienz und für die Erhebung und Aggregation dieser Daten auf nationaler Ebene zur Verfügung.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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