Artikel 36 RL 2023/1791/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 4 Absatz 5 Unterabsätze 1, 2, 4, 5, und 6, Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 5 bis 11, Artikel 12 Absatz 2 bis 5, Artikel 21 bis 25, Artikel 26 Absätze 1, 2 und 4 bis 14, Artikel 27, Artikel 28 Absätze 1 bis 5, Artikel 29 bis 32 und den Anhängen I, III bis VII, X, XI und XV bis zum 11. Oktober 2025 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 6 bis zu den dort genannten Zeitpunkten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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