Artikel 38 RL 2023/1791/EU

Aufhebung

Die Richtlinie (EU) 2012/27/EU, in der durch die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderten Fassung, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XVI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 12. Oktober 2025 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen.

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