ANHANG IX RL 2023/1791/EU

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE ABRECHNUNGS- UND DIE VERBRAUCHSINFORMATIONEN ZUR WÄRME-, KÄLTE- UND TRINKWARMWASSERVERSORGUNG

1.
Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern

Damit die Endnutzer ihren eigenen Energieverbrauch steuern können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens einmal jährlich.

2.
Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden den Endnutzern bis zum 31. Dezember 2021 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern – auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben – mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt. Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden Endnutzern ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitgestellt. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz- oder Kühlperioden von dieser Anforderung ausgenommen werden.

3.
Mindestinformationen in der Rechnung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Endnutzern in oder zusammen mit den Rechnungen, wenn diese auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, folgende Informationen auf klare und verständliche Weise zur Verfügung gestellt werden:
a)
geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch oder Gesamtheizkosten und Ablesewerte von Heizkostenverteilern;
b)
eingesetzter Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, auch für Endnutzer, die mit Fernwärme bzw. Fernkälte versorgt werden, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife;
c)
Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Endnutzers mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres, vorzugsweise in grafischer Form und mit klimabezogener Korrektur für die Wärme- und Kälteversorgung;
d)
Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;
e)
Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Ombudsstellen oder alternative Streitbeilegungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen;
f)
Vergleiche mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich der Anforderung, Informationen zu den Treibhausgasemissionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen, auf Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW beschränken. In Rechnungen, die nicht auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, wird klar und verständlich erklärt, wie der in der Rechnung ausgewiesene Betrag berechnet wurde, und sind mindestens die Informationen gemäß den Buchstaben d und e angegeben.

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