Artikel 4 RL 2023/2225/EU

Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten, die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, zunächst den am 19. November 2023 geltenden Wechselkurs an.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Beträge, die sich aus der Umrechnung gemäß Absatz 1 ergeben, um höchstens 10 EUR auf- oder abrunden.

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