Artikel 43 RL 2023/2225/EU
Unabdingbarkeit dieser Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Maßnahmen eingeräumt werden, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, nicht verzichten können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.