Artikel 47 RL 2023/2225/EU
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie 2008/48/EG wird mit Wirkung vom 20. November 2026 aufgehoben.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt für Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, bis zu deren Beendigung weiter die Richtlinie 2008/48/EG.
Die Artikel 23 und 24, Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die Artikel 28 und 39 der vorliegenden Richtlinie gelten jedoch für alle am 20. November 2026 bestehenden unbefristeten Kreditverträge.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
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