Präambel RL 2023/2225/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) enthält Rechtsvorschriften auf Unionsebene für Verbraucherkreditverträge.
(2)
Die Kommission hat im Jahr 2014 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG vorgelegt. Im Jahr 2020 legte die Kommission einen zweiten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG sowie eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit den Ergebnissen einer Bewertung der regulatorischen Effizienz und Leistungsfähigkeit der Richtlinie vor, die eine umfassende Konsultation einschlägiger Interessenträger umfasste.
(3)
Aus diesen Berichten und Konsultationen geht hervor, dass die Richtlinie 2008/48/EG bei der Sicherstellung hoher Verbraucherschutzstandards und der Förderung der Entwicklung eines Binnenmarkts für Kredite teilweise wirksam war und dass ihre Ziele nach wie vor relevant sind. Dass die Richtlinie nur teilweise wirksam war, liegt sowohl an der Richtlinie selbst (z. B. ungenaue Formulierung einiger Artikel) und an externen Faktoren, wie etwa Entwicklungen im Zuge der Digitalisierung, der praktischen Anwendung und der Durchsetzung in den Mitgliedstaaten, sowie daran, dass einige Aspekte des Verbraucherkreditmarkts nicht unter die Richtlinie fallen.
(4)
Die Digitalisierung hat zu Entwicklungen auf dem Markt beigetragen, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie 2008/48/EG noch nicht absehbar waren. Die rasanten technologischen Entwicklungen, die seit der Annahme der genannten Richtlinie zu verzeichnen sind, haben den Verbraucherkreditmarkt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite in erheblichem Maße verändert, so etwa mit dem Aufkommen neuer Produkte und der Weiterentwicklung des Verhaltens und der Vorlieben der Verbraucher.
(5)
Durch die ungenaue Formulierung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen als in der genannten Richtlinie vorgesehen erlassen; dadurch entstand ein in einigen Aspekten fragmentierter Rechtsrahmen für Verbraucherkreditverträge in der Union.
(6)
In einigen Fällen führt die sich aus diesen nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Union und behindert den Binnenmarkt. Sie schränkt die Möglichkeiten der Verbraucher ein, das stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten, das aufgrund der Digitalisierung voraussichtlich weiter steigen wird, zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen können wiederum Folgen in Form einer reduzierten Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben. Ferner führt die Lage dazu, dass es kein angemessenes und einheitliches Verbraucherschutzniveau in der gesamten Union gibt.
(7)
In den letzten Jahren hat sich das Kreditangebot für Verbraucher erheblich weiterentwickelt und ist vielfältiger geworden. Es sind neue Kreditprodukte entstanden, insbesondere im Online-Umfeld, die immer stärkere Verwendung finden. Dies hat zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 2008/48/EG auf diese neuen Produkte geführt.
(8)
Diese Richtlinie ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4). Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und jenen der genannten Richtlinie die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie als lex specialis gelten sollten.
(9)
Gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst der Binnenmarkt einen Raum, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen gewährleistet ist. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren rechtlichen Rahmens für Verbraucherkredite sollte das Vertrauen und den Schutz der Verbraucher stärken und die Entwicklung grenzüberschreitender Tätigkeiten begünstigen.
(10)
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Verbraucherkredite zu verbessern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter Unionsrahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, insbesondere im Online-Umfeld, und die zunehmende Mobilität der Unionsbürger wird ein zukunftsweisendes Unionsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, dazu beitragen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen.
(11)
In Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist festgelegt, dass die Union durch Maßnahmen, die sie nach Artikel 114 AEUV erlässt, einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu leisten hat. Gemäß Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) stellt die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.
(12)
Es ist wichtig, dass Verbraucher in den Genuss eines hohen Schutzniveaus kommen. Auf diese Weise sollte der freie Verkehr von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Anbieter wie auch für Nachfrager von Krediten unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten stattfinden können.
(13)
Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieser Richtlinie, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Bestimmungen durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Bestimmungen gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, nationale Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen über die gesamtschuldnerische Haftung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die eine Aufhebung eines Vertrags über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für den Fall vorsehen, dass der Verbraucher sein Recht auf Widerruf des Kreditvertrags ausübt. In dieser Hinsicht sollte es den Mitgliedstaaten im Falle von unbefristeten Kreditverträgen gestattet sein, einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festzulegen.
(14)
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des Unionsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder teilweise entsprechen, zum Beispiel für Kreditverträge, nach deren Abschluss der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen hinterlegten Gegenstand beschränkt, oder für Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 100000 EUR. Ferner könnten die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge fallen. Somit könnten die Bestimmungen dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge auf Kreditverträge angewendet werden, die nur zum Teil der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Dienstleistung dienen.
(15)
Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat die Richtlinie 2008/48/EG auf Bereiche außerhalb ihres Anwendungsbereichs angewandt, um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, während andere Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Vorschriften für die Regulierung dieser Bereiche haben, die auf Besonderheiten des Marktes zurückzuführen sind, wodurch bestimmte Unterschiede zwischen dem nationalen Recht verschiedener Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Arten von Krediten fortbestehen. In der Tat können einige Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, nachteilig für Verbraucher sein, darunter kurzfristige Kreditverträge mit hohen Kosten, deren Betrag in der Regel unter dem in der genannten Richtlinie festgelegten Mindestbetrag von 200 EUR liegt. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und den Markt für grenzüberschreitende Verbraucherkredite zu fördern, sollten einige Verträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, unter anderem Verbraucherkreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt, unter die vorliegende Richtlinie fallen. Desgleichen sollten andere potenziell nachteilige Produkte aufgrund der bei Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Entgelte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten und somit das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Insofern sollten Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption, Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat zurückzuzahlen ist, zins- und gebührenfreie Kreditverträge sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Für einige der Kreditverträge, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren und unter die vorliegende Richtlinie fallen sollten, nämlich Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt, zins- und gebührenfrei gewährte Kredite mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, gewährt werden, und Kredite, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Anwendung einer bestimmten und begrenzten Zahl von Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Werbung, vorvertragliche Informationen und vertragliche Informationen ausschließen können, um eine unnötige Belastung für Kreditgeber zu vermeiden, wobei die Besonderheiten des Marktes und die besonderen Merkmale dieser Kreditverträge, wie etwa ihre kürzere Laufzeit, zu berücksichtigen und zugleich ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten ist.
(16)
„Jetzt kaufen, später bezahlen” -Modelle, bei denen der Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit gewährt, der ausschließlich dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eines Anbieters dient, und bei denen es sich um neue digitale Finanzinstrumente handelt, die es Verbrauchern ermöglichen, Käufe zu tätigen und diese im Laufe der Zeit abzuzahlen, werden häufig zins- und gebührenfrei gewährt und sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden.
(17)
Bestimmte Zahlungsaufschübe, bei denen ein Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer dem Verbraucher Zeit einräumt, um eine Ware oder Dienstleistung zins- und gebührenfrei – mit Ausnahme begrenzter Kosten, die bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht – zu zahlen sind, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, sofern kein Dritter, wie etwa bei „Jetzt kaufen, später bezahlen” -Modellen, einen Kredit für die Ware oder Dienstleistung anbietet und die Zahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums von 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung vollständig zu leisten ist. Vielmehr sind solche Zahlungsaufschübe gängige Geschäftspraktiken, die es Verbrauchern ermöglichen, erst nach Erhalt der Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen, was für Verbraucher von Vorteil ist, zum Beispiel im Falle eines Zahlungsaufschubs für Arztrechnungen, bei dem Krankenhäuser Verbrauchern Zeit zur Begleichung von Behandlungskosten geben. Dieser Ausschluss sollte für bestimmte große Online-Warenlieferanten oder -Dienstleistungserbringer, die Zugang zu einem großen Kundenstamm haben, auf Fälle beschränkt werden, bei denen kein Dritter einen Kredit anbietet oder den Zahlungsanspruch des Anbieters erwirbt und bei denen die Zahlung vollständig binnen 14 Tagen nach der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen zins- und gebührenfrei – mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht zu zahlen sind – zu leisten ist. Solche großen Online-Anbieter wären angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeit, Verbraucher zu impulsiven Käufen und möglicherweise zu übermäßigem Konsum zu verleiten, andernfalls in der Lage, Zahlungsaufschübe in sehr erheblichem Ausmaß anzubieten, ohne dass Verbraucher geschützt wären, und den fairen Wettbewerb mit anderen Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringern zu schwächen. Eine solche Beschränkung würde es Verbrauchern stets ermöglichen, Zahlungen auf für sie bequeme Weise binnen zwei Wochen zu leisten, und zugleich sicherstellen, dass große Online-Warenlieferanten oder -Dienstleistungserbringer, die in großem Umfang Kredite mit einem längeren Zeitrahmen anbieten wollen, dieser Richtlinie unterliegen.
(18)
Wie in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) beschrieben, handelt es sich bei Debitkarten mit Zahlungsaufschub um auf dem Markt gängige Kreditkarten, bei denen der Gesamtbetrag der Transaktionen zu einem im Voraus vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel einmal im Monat, vom Konto des Karteninhabers abgebucht wird, ohne dass Zinsen zu zahlen sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Kreditverträge in Form von Debitkarten mit Zahlungsaufschub von dieser Richtlinie ausnehmen können, da solche Kreditverträge Haushalten helfen können, ihr Budget besser an ein monatliches Einkommen anzupassen, wenn der Kredit binnen 40 Tagen zurückgezahlt werden muss, zinsfrei und gebührenfrei – mit lediglich begrenzten Gebühren im Zusammenhang mit der Erbringung der Zahlungsdienstleistung – ist sowie von einem Kreditinstitut oder einem Zahlungsinstitut bereitgestellt wird. Diese Ausnahme sollte die Anwendung einschlägiger Bestimmungen über Überziehungsmöglichkeiten oder Überschreitungen unberührt lassen, die Anwendung finden sollten, wenn die Rückzahlung den positiven Saldo auf dem Girokonto übersteigt.
(19)
Miet- und Leasingverträge, bei denen weder im Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung oder eine Option des Verbrauchers zum Erwerb des Vertragsgegenstands vorgesehen ist, wie etwa reine Mietverträge, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, da sie keine mögliche Eigentumsübertragung bei Vertragsende beinhalten.
(20)
Darüber hinaus sollten alle Kreditverträge über bis zu 100000 EUR in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Der in der vorliegenden Richtlinie festgelegte obere Schwellenwert für Kreditverträge sollte höher sein als der in der Richtlinie 2008/48/EG festgelegte, um der Indexierung der Auswirkungen der Inflation seit 2008 und in den kommenden Jahren Rechnung zu tragen.
(21)
Im Falle von Kreditverträgen, die Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten vorsehen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist oder wahrscheinlich nicht nachkommen wird, sollten die Mitgliedstaaten – wenn diese Vereinbarungen geeignet sind, die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Nichterfüllung abzuwenden und ihre Bedingungen nicht weniger günstig sind als die im ursprünglichen Kreditvertrag festgelegten – beschließen können, nur eine begrenzte Zahl von Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden, unter anderem Kreditgeber von der Verpflichtung zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung zu befreien. Auf diese Weise sollen Verbraucher in Zahlungsschwierigkeiten nicht daran gehindert werden, einen neuen Kreditvertrag abzuschließen, der ihnen helfen würde, ihren ursprünglichen Kredit leichter zurückzuzahlen. Eine Nichterfüllung würde beispielsweise als wahrscheinlich angenommen, wenn Verbraucher ihren Arbeitsplatz verlieren.
(22)
Seit 2008 hat sich Schwarmfinanzierung zu einer Finanzierungsform entwickelt, die Verbrauchern zur Verfügung steht, in der Regel für kleine Ausgaben oder Investitionen. Ein Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen betreibt eine öffentlich zugängliche digitale Plattform, um eine Zusammenführung potenzieller Kreditgeber – sei es im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder nicht – mit Verbrauchern, die eine Finanzierung suchen, zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Finanzierung könnte in Form eines Verbraucherkredits gewährt werden. Wenn Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen direkt Kredite an Verbraucher vergeben, sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über Kreditgeber auf sie Anwendung finden. Wenn Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen die Gewährung von Krediten zwischen Kreditgebern, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, und Verbrauchern erleichtern, sollten die Verpflichtungen für Kreditgeber gemäß dieser Richtlinie auf jene Kreditgeber Anwendung finden. In diesem Fall handeln Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen als Kreditvermittler; daher sollten die Verpflichtungen für Kreditvermittler gemäß dieser Richtlinie auf sie Anwendung finden.
(23)
Was bestimmte Arten von Kreditverträgen anbelangt, für die nur gewisse Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, so sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt sein, solche Arten von Kreditverträgen in Bezug auf andere als die von dieser Richtlinie harmonisierten Aspekte durch nationale Rechtsvorschriften zu regeln.
(24)
Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Daher sollten derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen gehören beispielsweise Versicherungsverträge, bei denen für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden.
(25)
Durch unbewegliches Vermögen besicherte Kreditverträge sowie Kreditverträge, deren Zweck der Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude, einschließlich gewerblich oder beruflich genutzter Räumlichkeiten, ist, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, da diese durch die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geregelt werden. Kredite, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie aufgenommen wurden, bei denen der Gesamtbetrag mehr als 100000 EUR beträgt und die nicht durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen besichert sind, sollten nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.
(26)
Diese Richtlinie sollte unabhängig davon gelten, ob der Kreditgeber eine juristische oder eine natürliche Person ist. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die Bereitstellung von Verbraucherkrediten ausschließlich auf juristische Personen oder bestimmte juristische Personen zu beschränken.
(27)
Gewisse Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Kreditvermittler gelten, die natürliche und juristische Personen sind, welche im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen eine Vergütung Verbrauchern Kreditverträge vorstellen oder anbieten, Verbrauchern bei den Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich sind oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließen.
(28)
Informationen für Verbraucher, wie etwa angemessene Erläuterungen, vorvertragliche Informationen, allgemeine Informationen und Informationen über die Abfrage einer Datenbank sollten unentgeltlich bereitgestellt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen gewidmet werden.
(29)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Insbesondere wahrt diese Richtlinie das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, auf Eigentum, auf Nichtdiskriminierung, auf den Schutz des Familien- und Berufslebens und auf Verbraucherschutz gemäß der Charta.
(30)
Diese Richtlinie sollte die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), die auf jede in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Verarbeitung personenbezogener Daten durch Kreditgeber und Kreditvermittler Anwendung findet, und insbesondere die in Artikel 5 der genannten Verordnung festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Datenminimierung, Richtigkeit und Zweckbindung, unberührt lassen.
(31)
Verbraucher mit rechtmäßigem Wohnsitz in der Union sollten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes oder aus anderen in Artikel 21 der Charta genannten Gründen diskriminiert werden, wenn sie in der Union einen Kreditvertrag beantragen, abschließen oder abgeschlossen haben. Die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sollte dies nicht als Verpflichtung für Kreditgeber oder Kreditvermittler verstanden werden, Dienstleistungen in Bereichen zu erbringen, in denen sie nicht geschäftlich tätig sind.
(32)
Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) sollten Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf durch den Kreditgeber oder Kreditvermittler bereitgestellte Informationen, geschützt werden. Die genannte Richtlinie gilt weiterhin für Kreditverträge und fungiert als „Sicherheitsnetz” , das gewährleistet, dass in allen Bereichen ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gegen unlautere Geschäftspraktiken aufrechterhalten werden kann, auch durch Ergänzung anderer Rechtsvorschriften der Union.
(33)
Es sollten besondere Bestimmungen über die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorgesehen werden, die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Standardinformationen sollten in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels erteilt werden. Der Gesamtbetrag des Kredits und die Rückzahlungsdauer, die vom Kreditgeber für das repräsentative Beispiel gewählt werden, sollten so weit wie möglich den Merkmalen des vom Kreditgeber beworbenen Kreditvertrags entsprechen. Die Standardinformationen sollten vorab und auffällig, verständlich und in einem ansprechenden Format dargestellt werden. Sie sollten gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, z. B. Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Auf digitalen Kanälen könnte ein Teil der Standardinformationen im repräsentativen Beispiel mittels Klicken, Scrollen oder Wischen bereitgestellt werden. Vor dem Zugang zu Kreditangeboten sollten Verbraucher jedoch alle Standardinformationen angezeigt bekommen, die in Werbung für Kreditverträge aufzunehmen sind, auch im Falle von Klicken, Scrollen oder Wischen. Die Standardinformationen sollten ferner klar von allen zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgegrenzt werden. Vorübergehende Sonderkonditionen, z. B. ein „Lock” -Zins mit einem niedrigeren Sollzinssatz für die ersten Monate des Kreditvertrags, sollten klar als solche gekennzeichnet sein. Verbraucher sollten alle wesentlichen Informationen auf einen Blick sehen können, selbst wenn sie sie auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons ansehen.
(34)
Ein dauerhafter Datenträger, einschließlich Papier und interoperabler, tragbarer und maschinenlesbarer digitaler Fassungen von Dokumenten, sollte es ermöglichen, Informationen persönlich an den Verbraucher zu richten; er sollte es dem Verbraucher ermöglichen, Informationen so aufzubewahren, dass sie für eine künftige Bezugnahme und für einen für die Zwecke der Informationen angemessenen Zeitraum zugänglich sind; er sollte die unveränderte Wiedergabe der aufbewahrten Informationen ermöglichen und die Lesbarkeit der Informationen gewährleisten, damit die Informationen gelesen und herangezogen werden können. Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, die Art des dauerhaften Datenträgers zu wählen, mittels dessen sie in der vorvertraglichen Phase und nach Vertragsschluss Informationen erhalten und mittels dessen sie ihren Widerruf mitteilen. Verbraucher sollten jedoch ihren Widerruf nicht mittels Arten dauerhafter Datenträger mitteilen können, die nicht gängig sind, und nicht von Kreditgebern oder gegebenenfalls Kreditvermittlern verlangen können, dass diese Informationen mittels solcher Datenträger bereitstellen.
(35)
In Werbung wird der Schwerpunkt tendenziell auf ein oder mehrere Produkte im Besonderen gelegt; Verbraucher sollten ihre Entscheidungen aber in umfassender Kenntnis der gesamten Palette angebotener Kreditprodukte treffen können. Diesbezüglich spielen allgemeine Informationen eine wichtige Rolle bei der Aufklärung der Verbraucher in Bezug auf das breite Spektrum der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie deren wichtigste Merkmale. Daher sollten Verbraucher stets Zugang zu allgemeinen Informationen über verfügbare Kreditprodukte haben. Die Verpflichtung, Verbrauchern individuelle vorvertragliche Informationen zu erteilen, sollte davon unberührt bleiben.
(36)
Damit Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden können, sollten ihnen rechtzeitig vor und nicht gleichzeitig mit dem Abschluss des Kreditvertrags angemessene vorvertragliche Informationen, einschließlich Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits und über die damit verbundenen Verpflichtungen, sowie angemessene Erläuterungen dazu gegeben werden, die sie in Ruhe und nach eigenem Ermessen sorgfältig prüfen können. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucher ausreichend Zeit haben, die vorvertraglichen Informationen zu lesen und zu verstehen, Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Eine solche Anforderung sollte die Richtlinie 93/13/EWG des Rates(9) unberührt lassen.
(37)
Vorvertragliche Informationen sollten über das in Anhang I der vorliegenden Richtlinie enthaltene Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite” bereitgestellt werden. Um Verbrauchern das Verständnis und den Vergleich verschiedener Angebote zu erleichtern, sollten die wesentlichen Merkmale des Kredits in auffallender Art und Weise auf der ersten Seite dieses Formulars enthalten sein; dadurch sollten Verbraucher alle wesentlichen Informationen auf einen Blick einsehen können, auch auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons. Falls nicht alle wesentlichen Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sollten sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite” auf höchstens zwei Seiten dargestellt werden. Die in diesem Formular enthaltenen Informationen sollten verständlich und gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, z. B. Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Sie sollten in angemessener und geeigneter Weise auf verschiedenen Medien angezeigt werden, um sicherzustellen, dass jeder Verbraucher gleichberechtigt und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) auf die Informationen zugreifen kann.
(38)
Um eine größtmögliche Transparenz und Vergleichbarkeit von Angeboten zu gewährleisten, sollten vorvertragliche Informationen insbesondere den effektiven Jahreszins des Kredits umfassen, der in der gesamten Union auf die gleiche Weise berechnet wird. Da der effektive Jahreszins in diesem Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem durchschnittlichen Gesamtkreditbetrag für die betreffende Art von Kreditvertrag und gegebenenfalls den gekauften Waren entsprechen. Bei der Festlegung des repräsentativen Beispiels sollte auch die Häufigkeit bestimmter Arten von Kreditverträgen auf einem konkreten Markt berücksichtigt werden. Was den Sollzinssatz, die Periodizität der Raten und die Zinskapitalisierung anbelangt, so sollten Kreditgeber ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden für den jeweiligen Verbraucherkredit anwenden. Werden vorvertragliche Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt bereitgestellt, zu dem der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, so sollten der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler den Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Vertrags oder gegebenenfalls nach Abgabe des bindenden Kreditangebots durch den Verbraucher an die Möglichkeit erinnern, den Kreditvertrag zu widerrufen.
(39)
Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und aller sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme von Notargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt nach Maßgabe dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind.
(40)
Kreditverträge, bei denen der Sollzinssatz entsprechend der Veränderung eines im Kreditvertrag genannten Referenzzinssatzes regelmäßig angepasst wird, sollten nicht als Kreditverträge mit festem Sollzinssatz gelten.
(41)
Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die dem Kreditgeber untersagen, den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verpflichten, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine Vereinbarung über eine andere Nebenleistung zu schließen oder für die Kosten oder Entgelte im Zusammenhang mit solchen Bankkonten oder anderen Nebenleistungen aufzukommen. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen solche kombinierten Angebote zulässig sind, sollten Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags über alle Nebenleistungen informiert werden, die Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit überhaupt oder zu den vorgegebenen Bedingungen gewährt wird. Die Kosten für diese Nebenleistungen, insbesondere Versicherungsprämien, sollten in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits einbezogen werden. Anderenfalls, wenn der Betrag dieser Kosten nicht im Voraus bestimmt werden kann, sollten Verbraucher in der Vorvertragsphase angemessen darüber unterrichtet werden, dass solche Kosten anfallen. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Kreditgeber von den Kosten für die Nebenleistungen, die sie selbst oder für einen Dritten den Verbrauchern anbieten, Kenntnis haben, es sei denn, ihr Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der Situation der Verbraucher ab.
(42)
Bei bestimmten Arten von Kreditverträgen ist es jedoch zweckmäßig, die Anforderungen an vorvertragliche Informationen unter Berücksichtigung des besonderen Charakters dieser Arten von Kreditverträgen einzuschränken, um ein angemessenes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ohne Kreditgeber oder gegebenenfalls Kreditvermittler unverhältnismäßig zu belasten.
(43)
Verbraucher sollten vor dem Abschluss eines Kreditvertrags umfassend informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Kreditvermittler am Absatz des Kredits beteiligt ist. Deshalb sollten die Anforderungen an vorvertragliche Informationen generell auch für Kreditvermittler gelten. Wenn jedoch Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig werden, ist es nicht zweckmäßig, ihnen die rechtliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vorvertraglichen Informationen gemäß dieser Richtlinie zu erteilen. Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer können beispielsweise als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion angesehen werden, wenn ihre Tätigkeit als Kreditvermittler nicht der Hauptzweck ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. In diesen Fällen ist dennoch ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau erreicht, da der Kreditgeber dafür verantwortlich sein sollte, dass der Verbraucher alle vorvertraglichen Informationen erhält, und zwar entweder von dem Kreditvermittler, wenn der Kreditgeber und der Kreditvermittler dies so vereinbaren, oder auf eine andere geeignete Weise.
(44)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den potenziell verbindlichen Charakter von Informationen, die dem Verbraucher durch den Kreditgeber oder gegebenenfalls den Kreditvermittler vor Abschluss des Kreditvertrags zu erteilen sind, und die Dauer des Zeitraums, während dessen der Kreditgeber an diese Informationen gebunden ist, zu regeln.
(45)
Obgleich dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen sind, kann es sein, dass er noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, vor dem Abschluss eines Kreditvertrags leisten, indem sie dem Verbraucher unentgeltlich angemessene Erläuterungen der einschlägigen Informationen, darunter insbesondere der Hauptmerkmale der dem Verbraucher angebotenen Produkte, auf personalisierte Weise erteilen, sodass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation, einschließlich rechtlicher und finanzieller Folgen, die sich aus einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ergeben können, einschätzen kann. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler sollten die Art und Weise, in der solche Erläuterungen erteilt werden, an die Umstände, unter denen der Kredit angeboten wird, und den Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung anpassen, wobei dem Kenntnisstand und der Erfahrung des Verbrauchers in Bezug auf Kredite und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. Derartige Erläuterungen sollten nicht zwangsläufig eine persönliche Empfehlung darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten von Kreditgebern und gegebenenfalls Kreditvermittlern verlangen können, dass sie dokumentieren, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt diese Erläuterungen dem Verbraucher erteilt wurden.
(46)
Wie in dem am 21. April 2021 veröffentlichten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) hervorgehoben, können Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) einfach in vielfältigen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft auch grenzüberschreitend eingesetzt werden und somit in der gesamten Union Anwendung finden. Vor diesem Hintergrund sollten Kreditgeber und Kreditvermittler, die den Preis ihrer Angebote für bestimmte Verbraucher oder bestimmte Verbrauchergruppen auf der Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung personalisieren, Verbraucher eindeutig darüber informieren, dass der ihnen vorgelegte Preis auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich abgeleiteter Daten personalisiert worden ist, damit sie die potenziellen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 sind Kreditgeber und Kreditvermittler ferner verpflichtet, Verbraucher, die das Angebot erhalten, über die für die Personalisierung des Angebots verwendeten Datenquellen zu informieren.
(47)
Es ist wichtig, Praktiken wie etwa der Kopplung bestimmter Produkte vorzubeugen, die Verbraucher dazu verleiten können, Kreditverträge zu schließen, die nicht in ihrem besten Interesse sind, ohne jedoch eine Produktbündelung einzuschränken, die für Verbraucher von Vorteil sein kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Märkte für Finanzdienstleistungen für Privatkunden jedoch weiterhin genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Wahl der Verbraucher oder der Wettbewerb nicht durch Bündelungspraktiken verzerrt werden. In der Regel sollten Kopplungspraktiken nicht zulässig sein, es sei denn, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzdienstleistung oder das gemeinsam mit dem Kreditvertrag angebotene Finanzprodukt könnte nicht getrennt angeboten werden, da sie bzw. es fester Bestandteil des Kredits ist, z. B. im Falle einer Überziehungsmöglichkeit. Während ein Kreditgeber unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit vom Verbraucher verlangen können sollte, eine einschlägige Versicherung abzuschließen, damit die Rückzahlung des Kredits garantiert oder der Wert der Sicherheit besichert wird, sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, seinen eigenen Versicherungsanbieter auszuwählen. Dies sollte die vom Kreditgeber festgelegten Kreditbedingungen nicht beeinträchtigen, sofern die Versicherungspolice dieses Anbieters ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie die vom Kreditgeber angebotene Versicherungspolice bietet. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den von den Versicherungsverträgen gebotenen Schutz vollständig oder teilweise vereinheitlichen können, um Verbrauchern, die verschiedene Angebote vergleichen möchten, solche Vergleiche zu erleichtern. Damit der Verbraucher mehr Zeit hat, um vor dem Erwerb einer Versicherungspolice Versicherungsangebote zu vergleichen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem Verbraucher für den Vergleich von Versicherungsangeboten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag mindestens drei Tage eingeräumt werden, ohne dass das Angebot geändert wird, und dass der Verbraucher darüber informiert wird. Verbraucher sollten vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen eine Versicherungspolice abschließen können, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.
(48)
Aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte erfahren viele Krebsüberlebende, die sich in einer langfristigen Remission befinden, beim Zugang zu Finanzdienstleistungen oft eine ungerechte Behandlung. Prämien sind für sie oft unerschwinglich hoch, obwohl sie seit vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten geheilt sind. Um Verbrauchern, die eine Krebserkrankung überlebt haben, gleichberechtigten Zugang zu Versicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verschaffen, sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Versicherungspolicen sich nicht auf personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen der Verbraucher stützen, wenn ein angemessener Zeitraum nach Beendigung der medizinischen Behandlung dieser Verbraucher verstrichen ist. Dieser von den Mitgliedstaaten festgelegte Zeitraum sollte 15 Jahre nach Beendigung der medizinischen Behandlung des Verbrauchers nicht überschreiten.
(49)
Kreditverträge und Nebenleistungen sollten klar und transparent dargestellt werden. Es sollte nicht möglich sein, die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss eines Kreditvertrags oder zum Erwerb von Nebenleistungen als gegeben anzusehen. Es sollte sich bei einer solchen Zustimmung des Verbrauchers um eine eindeutige bestätigende Handlung handeln, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass der Verbraucher einverstanden ist. In diesem Zusammenhang sollten Stillschweigen, Untätigkeit oder vorgegebene Optionen wie etwa bereits angekreuzte Kästchen nicht als Zustimmung des Verbrauchers angesehen werden.
(50)
Die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in Form einer personalisierten Empfehlung, d. h. Beratungsdienstleistungen, ist eine Tätigkeit, die mit anderen Aspekten der Gewährung oder Vermittlung von Krediten kombiniert werden kann. Um die Art der ihnen erbrachten Dienstleistungen verstehen zu können, sollten Verbraucher deshalb darüber unterrichtet werden, woraus diese Beratungsdienstleistungen bestehen und ob Beratungsdienstleistungen erbracht werden bzw. erbracht werden können oder nicht. In Anbetracht der Bedeutung, die Verbraucher den Begriffen „Beratung” und „Berater” beimessen, sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe untersagen können, wenn solche Beratungsdienstleistungen für Verbraucher von Kreditgebern oder Kreditvermittlern erbracht werden. Es ist zweckmäßig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Sicherheitsvorkehrungen festlegen, wenn eine Beratung als unabhängig beschrieben wird, um sicherzustellen, dass das Spektrum der in Betracht gezogenen Produkte und die Vergütungsregelungen den Erwartungen der Verbraucher an eine solche Beratung entsprechen. Bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen sollten die Kreditgeber oder die Kreditvermittler angeben, ob sich die Empfehlung nur auf ihr eigenes Produktspektrum oder auf ein breites Spektrum von Produkten aus dem gesamten Markt stützt, damit der Verbraucher verstehen kann, auf welcher Grundlage die Empfehlung abgegeben wird. Ferner sollte der Kreditgeber und der Kreditvermittler das vom Verbraucher für die Beratungsdienstleistungen zu entrichtende Entgelt bzw. – wenn sich der Betrag zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht feststellen lässt – die für seine Berechnung verwendete Methode angeben. Die Beratung sollte stets im besten Interesse des Verbrauchers erfolgen, indem Berater sich über die Bedürfnisse und Umstände des Verbrauchers informieren und Kreditverträge empfehlen, die den Bedürfnissen, der finanziellen Situation und den persönlichen Umständen des Verbrauchers gerecht werden, wobei auch das Ziel zu berücksichtigen ist, Zahlungsausfälle und Zahlungsrückstände zu minimieren. Darüber hinaus sollte bei der Beratung eine ausreichend große Zahl von Kreditverträgen aus dem Produktspektrum des Beraters berücksichtigt werden.
(51)
Die Gewährung von Krediten, die vom Verbraucher nicht angefordert wurden, kann in manchen Fällen mit Praktiken in Verbindung gebracht werden, die sich nachteilig auf den Verbraucher auswirken. In diesem Zusammenhang sollte eine unaufgeforderte Gewährung von Krediten, einschließlich der Zusendung nicht angeforderter vorab genehmigter Kreditkarten an Verbraucher, die einseitige Einführung einer neuen Überziehungsmöglichkeit oder Überschreitung oder die einseitige Erhöhung des Überziehungs-, Überschreitungs- oder Kreditkartenlimits eines Verbrauchers verboten sein. Die unaufgeforderte Gewährung von Krediten in Form von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(11) sollte ebenfalls verboten sein. Das Verbot der unaufgeforderten Gewährung von Krediten sollte Kreditgeber und Kreditvermittler nicht daran hindern, im Rahmen einer Geschäftsbeziehung im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Verbraucherschutz und nationalen Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht für Kredite zu werben oder diese anzubieten, einschließlich Werbung für Kredite und Angebot von Krediten an der Verkaufsstelle zur Finanzierung des Erwerbs einer Ware oder einer Dienstleistung.
(52)
Die Mitgliedstaaten können Verbrauchern die Möglichkeit geben, im Falle der Nichteinhaltung der vorliegenden Richtlinie gemäß nationalem Recht verhältnismäßige und wirksame Rechte gegenüber dem Kreditgeber oder Kreditvermittler geltend zu machen. Diese Rechte könnten Schadensersatz und eine Herabsetzung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher oder die Beendigung des Kreditvertrags umfassen.
(53)
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Praktiken in allen Phasen der Kreditbeziehung ergreifen. Diese Maßnahmen sollten beispielsweise die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnungen vor den Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsverzug und Überschuldung, umfassen können. Insbesondere auf einem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber Kredite nicht verantwortungslos oder ohne vorherige Prüfung der Kreditwürdigkeit vergeben. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderliche Aufsicht ausüben, um derartige Verhaltensweisen von Kreditgebern zu unterbinden, und die erforderlichen Mittel zur Sanktionierung solcher Verhaltensweisen festlegen. Unbeschadet der Bestimmungen zum Kreditrisiko in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12) sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers in jedem Einzelfall zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollten Kreditgeber nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Informationen heranziehen dürfen. Auch Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.
(54)
Es ist unerlässlich, vor Abschluss eines Kreditvertrags die Fähigkeit und Neigung des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits zu beurteilen und zu überprüfen. Diese Prüfung der Kreditwürdigkeit sollte verhältnismäßig sein und im Interesse des Verbrauchers erfolgen, um unverantwortliche Kreditvergabepraktiken und Überschuldung zu verhindern, und alle notwendigen und relevanten Faktoren berücksichtigen, die die Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits beeinflussen könnten. Der Tilgungsplan sollte auf die spezifischen Bedürfnisse und die Rückzahlungsfähigkeit des Verbrauchers zugeschnitten sein. In Fällen, in denen der Kreditantrag von mehr als einem Verbraucher gemeinsam gestellt wird, könnte die Prüfung der Kreditwürdigkeit auf der Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit erfolgen. Eine positive Prüfung sollte die Vertragsfreiheit des Kreditgebers in Bezug auf die Gewährung von Krediten unberührt lassen. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Leitlinien zu weiteren Kriterien und Methoden zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers herausgeben können, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Gegenwert oder zwischen Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden.
(55)
Die Prüfung der Kreditwürdigkeit sollte auf Informationen über die finanzielle und wirtschaftliche Situation beruhen. Solche Informationen sollten im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Grundsatz der Datenminimierung notwendig und angesichts der Art, der Laufzeit, der Höhe und der Risiken des Kredits für den Verbraucher verhältnismäßig sein, und sie sollten sachdienlich, vollständig und zutreffend sein. Diese Informationen sollten zumindest Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers umfassen, einschließlich einer angemessenen Berücksichtigung der derzeitigen Verpflichtungen des Verbrauchers, unter anderem der Lebenshaltungskosten des Verbrauchers und seines Haushalts, sowie der finanziellen Verbindlichkeiten des Verbrauchers. Diese Informationen sollten weder besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 wie etwa Gesundheitsdaten einschließlich Daten zu Krebserkrankungen noch Informationen aus sozialen Netzwerken umfassen. Die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2020 für die Kreditvergabe und Überwachung (Guidelines on loan origination and monitoring) enthalten Leitlinien dafür, welche Datenkategorien für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kreditwürdigkeitsprüfung verwendet werden dürfen; dazu zählen Belege für Einkünfte oder andere Rückzahlungsquellen, Informationen über finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten oder Informationen über andere finanzielle Verpflichtungen. Verbraucher sollten Informationen über ihre finanzielle und wirtschaftliche Situation bereitstellen, um die Prüfung der Kreditwürdigkeit zu erleichtern. Kredite sollten dem Verbraucher nur bereitgestellt werden, wenn aus dem Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise wahrscheinlich erfüllt werden. Bei der Prüfung der Fähigkeit des Verbrauchers, seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nachzukommen, sollte der Kreditgeber relevante Faktoren und besondere Umstände berücksichtigen, z. B. – aber nicht ausschließlich – im Falle von gemäß dieser Richtlinie gewährten Krediten zur Finanzierung eines Studiums oder zur Deckung außergewöhnlicher Gesundheitskosten, ob ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass solche Kredite dem Verbraucher in Zukunft Einkünfte erbringen werden, oder ob Sicherheiten oder andere Formen von Garantien vorliegen, die der Verbraucher zur Besicherung des Kredits leisten könnte.
(56)
Im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Gesetz über künstliche Intelligenz) ist vorgesehen, dass KI-Systeme, die zur Kreditpunktebewertung oder zur Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen verwendet werden, als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden sollten, da sie den Zugang dieser Personen zu Finanzmitteln oder wesentlichen Dienstleistungen wie Wohnraum, Elektrizität und Telekommunikationsdienstleistungen bestimmen. Angesichts dieser hohen Risiken sollten Verbraucher das Recht haben, menschliches Eingreifen seitens des Kreditgebers zu erwirken, wenn die Prüfung der Kreditwürdigkeit eine automatisierte Verarbeitung beinhaltet. Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 sollte der Verbraucher das Recht auf eine aussagekräftige und verständliche Erläuterung der vorgenommenen Prüfung und der Funktionsweise der verwendeten automatisierten Verarbeitung, einschließlich der wichtigsten Variablen, der zugrunde liegenden Logik und der betreffenden Risiken, sowie das Recht haben, seinen Standpunkt darzulegen und eine Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und eine Überprüfung der Entscheidung über die Kreditgewährung zu verlangen. Der Verbraucher sollte das Recht haben, über diese Rechte informiert zu werden, nachdem er ordnungsgemäß über das zu befolgende Verfahren informiert wurde. Die Möglichkeit, eine Überprüfung der ursprünglichen Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung zu verlangen, sollte nicht notwendigerweise dazu führen, dass dem Verbraucher ein Kredit gewährt wird.
(57)
Zur Prüfung der Kreditsituation eines Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch einschlägige Datenbanken abfragen. Die rechtlichen und sachlichen Umstände können einen unterschiedlichen Umfang solcher Abfragen erfordern. Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Kreditgebern zu vermeiden, sollte denjenigen, die beaufsichtigt werden und die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten, Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken betreffend Verbraucher in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht niedergelassen sind, unter Bedingungen gewährt werden, die keine Diskriminierung gegenüber den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditgebern darstellen. Die Mitgliedstaaten sollten den grenzüberschreitenden Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erleichtern. Um die Gegenseitigkeit zu verbessern, sollten Kreditdatenbanken im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zumindest Informationen über Rückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung des Kredits, über die Art des Kredits und über die Identität des Kreditgebers enthalten. Kreditgeber und Kreditvermittler sollten weder besondere Datenkategorien, wie etwa Gesundheitsdaten, nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch Informationen aus sozialen Netzwerken verarbeiten, da weder diese Datenkategorien noch solche Informationen für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern verwendet werden sollten. Anbieter von Kreditdatenbanken sollten über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Wird der Kreditantrag auf der Grundlage einer Datenbankabfrage abgelehnt, so sollten Kreditgeber die Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und die Einzelheiten der konsultierten Datenbank sowie über die berücksichtigten Datenkategorien informieren. Um Verbraucher zu sensibilisieren, sollten die Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass Verbraucher über die Eintragung von Rückständen bei der Kreditrückzahlung in einer Datenbank zeitnah und innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung informiert werden, indem sie beispielsweise per E-Mail einen Warnhinweis erhalten, mit dem sie aufgefordert werden, auf die Datenbank zuzugreifen, um die sie betreffenden Informationen über Rückstände bei der Kreditrückzahlung einzusehen.
(58)
Diese Richtlinie sollte nicht Aspekte des Vertragsrechts regeln, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Unionsrecht in Einklang stehende nationale Bestimmungen beibehalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags festlegen können, insbesondere den Zeitpunkt, zu dem ein solches Angebot abgegeben wird, und den Zeitraum, während dessen es für den Kreditgeber bindend sein soll. Wird ein solches Angebot gleichzeitig mit der Erteilung der in dieser Richtlinie vorgesehenen vorvertraglichen Informationen unterbreitet, so sollte es wie alle zusätzlichen Informationen, die der Kreditgeber dem Verbraucher gegebenenfalls erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument bereitgestellt werden. Dieses gesonderte Dokument könnte dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite” beigefügt werden.
(59)
Im Kreditvertrag sollten alle erforderlichen Informationen in klarer und prägnanter Form enthalten sein, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zur Kenntnis nehmen kann.
(60)
Unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG und vorvertraglicher Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sollten dem Verbraucher frühzeitig und vor jeder Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls der Notwendigkeit der Einwilligung des Verbrauchers oder eine Erläuterung der kraft Gesetzes eingeführten Änderungen, der Zeitplan für die Umsetzung dieser Änderungen und dem Verbraucher zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie die Frist für die Einreichung einer Beschwerde und der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann, mitgeteilt werden. Die Änderung eines Kreditvertrags sollte die Verbraucherrechte, einschließlich der Informationsrechte gemäß dieser Richtlinie, unberührt lassen. Dies sollte unbeschadet des Unionsrechts oder nationaler Bestimmungen über die Zulässigkeit, die Bedingungen und die Gültigkeit von Vertragsänderungen gelten.
(61)
Damit vollständige Transparenz gewährleistet ist, sollte der Verbraucher sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch beim Abschluss des Kreditvertrags Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Während des Vertragsverhältnisses sollte der Verbraucher außerdem über Änderungen des variablen Sollzinssatzes und die sich daraus für die Zahlungen ergebenden Änderungen informiert werden. Dies sollte unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften gelten, die sich nicht auf die Information des Verbrauchers beziehen und die die Bedingungen für Änderungen der Sollzinssätze und anderer wirtschaftlicher Konditionen des Kredits – sofern sie nicht Zahlungen betreffen – oder die Folgen solcher Änderungen regeln; dies sind beispielsweise Vorschriften, dass der Kreditgeber den Sollzinssatz nur dann ändern darf, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt, oder dass es dem Verbraucher im Falle einer Änderung des Sollzinssatzes oder anderer bestimmter wirtschaftlicher Konditionen des Kredits freisteht, den Kreditvertrag zu beenden.
(62)
Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen sind zunehmend gängige Formen von Verbraucherkrediten. Daher müssen diese Finanzprodukte reguliert werden, um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen und Überschuldung zu vermeiden. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher nicht in der Lage sein werden, zu zahlen, wenn die Kreditgeber beschließen, sofortige Rückzahlungen zu verlangen. Daher sollten in dieser Richtlinie Verbraucherrechte in Bezug auf Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen festgelegt werden.
(63)
Bei einer erheblichen Überschreitung über einen Zeitraum von mehr als einen Monat sollte der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich Informationen über die Überschreitung vorlegen, einschließlich des betreffenden Betrags, des Sollzinssatzes und etwaiger anwendbarer Sanktionen, Gebühren oder Verzugszinsen. Im Falle regelmäßiger Überschreitungen sollte der Kreditgeber dem Verbraucher – soweit verfügbar – Beratungsdienstleistungen anbieten, um ihm bei der Suche nach kostengünstigeren Alternativen zu helfen, und den Verbraucher an Schuldnerberatungsdienste verweisen.
(64)
Verbraucher sollten ein Widerrufsrecht haben, das ohne Sanktion und ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Widerrufsfrist jedoch in jedem Fall zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Kreditvertrags ablaufen, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nicht gemäß dieser Richtlinie erhalten hat. Die Widerrufsfrist sollte nicht ablaufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt wurde.
(65)
Widerruft ein Verbraucher einen Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, insbesondere im Rahmen eines Ratenkaufs oder eines Miet- oder Leasingvertrags, nach dem eine Verpflichtung zum Erwerb besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln.
(66)
In einigen Fällen sieht das nationale Recht bereits vor, dass den Verbrauchern vor Ablauf einer bestimmten Frist keine Mittel bereitgestellt werden dürfen. In derartigen Fällen möchten Verbraucher unter Umständen sicherstellen, dass sie die erworbenen Waren oder Dienstleistungen vorzeitig erhalten. Für verbundene Kreditverträge sollten die Mitgliedstaaten daher ausnahmsweise vorsehen können, dass die Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts verkürzt werden könnte, wenn Verbraucher den vorzeitigen Erhalt der erworbenen Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich wünschen, sodass die Frist mit derjenigen Frist, vor deren Ablauf keine Mittel bereitgestellt werden dürfen, übereinstimmt.
(67)
Bei verbundenen Kreditverträgen stehen der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Kaufvertrag nach dem Unionsrecht aus, so sollte der Verbraucher daher auch nicht mehr an den damit verbundenen Kreditvertrag gebunden sein. Dies sollte nicht das nationale Recht für verbundene Kreditverträge in den Fällen berühren, in denen ein Kaufvertrag unwirksam geworden ist oder in denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach nationalem Recht ausgeübt hat. Ferner sollte dies nicht die Verbraucher im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften eingeräumten Rechte berühren, wonach zwischen einem Verbraucher und einem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer weder eine Verpflichtung eingegangen noch eine Zahlung geleistet werden darf, solange der Verbraucher den Kreditvertrag, mit dem der Erwerb der Waren oder Dienstleistungen finanziert werden soll, nicht unterzeichnet hat.
(68)
Die Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen unbefristeten Kreditvertrag ordentlich zu kündigen. Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so sollte der Kreditgeber außerdem das Recht haben, aus objektiv gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags auszusetzen. Zu diesen Gründen können beispielsweise der Verdacht auf eine nicht zulässige oder missbräuchliche Verwendung des Kredits oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass der Verbraucher seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kredits nicht nachkommen kann, gehören. Diese Richtlinie sollte nicht das nationale Vertragsrecht betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, berühren.
(69)
Unter bestimmten Bedingungen sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, bei Problemen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch festlegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Verbraucher diese Rechte gegenüber dem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer geltend machen muss, insbesondere indem er Klage gegen den Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer erhebt, bevor er diese gegenüber dem Kreditgeber geltend machen kann. Verbraucher sollten nicht ihrer Rechte verlustig gehen, die ihnen das nationale Recht über die gesamtschuldnerische Haftung des Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers einräumt.
(70)
Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vor Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten Frist zu erfüllen. Gemäß der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil Lexitor(13) umfasst das Recht des Verbrauchers auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits alle dem Verbraucher auferlegten Kosten. Die Herabsetzung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollte proportional zur verbleibenden Laufzeit des Kreditvertrags sein und sollte auch Kosten umfassen, die nicht von der Laufzeit des Kreditvertrags abhängen, einschließlich derjenigen, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits vollständig abgegolten sind. Steuern und Entgelte, die von einem Dritten erhoben und direkt an diesen gezahlt werden und die nicht von der Laufzeit des Kreditvertrags abhängig sind, sollten bei der Berechnung der Herabsetzung jedoch nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten nicht vom Kreditgeber auferlegt werden und daher vom Kreditgeber nicht einseitig geändert werden können. Entgelte, die ein Kreditgeber zugunsten eines Dritten erhebt, sollten jedoch bei der Berechnung der Herabsetzung berücksichtigt werden. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung sollte der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten haben, wobei auch mögliche Einsparungen seitens des Kreditgebers zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode für die Entschädigung ist es jedoch wichtig, dass mehrere Grundsätze eingehalten werden. Die Berechnung der dem Kreditgeber geschuldeten Entschädigung sollte schon in der Vorvertragsphase und auf jeden Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für Verbraucher transparent und verständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die aufsichtliche Kontrolle der Entschädigung durch die zuständigen Behörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags festgelegt werden. Dieser Ansatz spiegelt den besonderen Charakter von Verbraucherkrediten wider und sollte dem Ansatz für andere über langfristige Finanzierungsmechanismen finanzierte Produkte, wie beispielsweise festverzinsliche Hypothekendarlehen, nicht vorgreifen.
(71)
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, vorzusehen, dass ein Kreditgeber nur dann eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung verlangen kann, wenn die innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums geleistete Rückzahlung einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert überschreitet. Bei der Festlegung dieses Schwellenwerts, der nicht höher als 10000 EUR sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten das Durchschnittsvolumen der Verbraucherkredite in ihrem jeweiligen Markt berücksichtigen.
(72)
Im Interesse der Förderung der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union ist die Vergleichbarkeit von Informationen zum effektiven Jahreszins in der gesamten Union zu gewährleisten.
(73)
Die Festlegung von Obergrenzen für Sollzinssätze, für den effektiven Jahreszins oder für die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher ist in zahlreichen Mitgliedstaaten gängige Praxis. Ein solches System von Obergrenzen hat sich als vorteilhaft beim Schutz von Verbrauchern vor übermäßig hohen Sollzinssätzen, effektiven Jahreszinsen oder Gesamtkosten von Krediten für den Verbraucher erwiesen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten ihre derzeit geltenden Rechtsvorschriften beibehalten können. Um den Verbraucherschutz zu verbessern, ohne den Mitgliedstaaten unnötige Beschränkungen aufzuerlegen, sollten angemessene Maßnahmen, wie etwa Obergrenzen oder Wucherzinssätze, vorhanden sein, um Missbrauch wirksam zu verhindern und um sicherzustellen, dass Verbrauchern keine übermäßig hohen Sollzinssätze, effektiven Jahreszinsen oder Gesamtkosten von Krediten für den Verbraucher in Rechnung gestellt werden.
(74)
Um Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission solche von Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen in prägnanter und klarer Form öffentlich zugänglich machen.
(75)
In Bezug auf das Geschäftsgebaren beim Abschluss von Kreditverträgen bestehen erhebliche Unterschiede im Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. Bestimmte Standards auf Unionsebene sind – unter Würdigung der Vielfalt der an der Kreditvermittlung beteiligten Arten von Akteuren – von wesentlicher Bedeutung, um ein hohes Maß an Professionalität und ein hohes Dienstleistungsniveau zu gewährleisten.
(76)
Der geltende Rechtsrahmen der Union sollte Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber und Kreditvermittler den Verbraucherinteressen, einschließlich ihrer möglichen Schutzbedürftigkeit und Schwierigkeiten beim Verständnis des Produkts, Rechnung tragen und dabei die dem Kreditgeber oder dem Kreditvermittler zum betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen und realistische Annahmen über die Risiken im Zusammenhang mit der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags zugrunde legen. Ein zentraler Aspekt für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens ist das Erfordernis, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche – wozu auch verantwortungsvolles Verhalten zur Vermeidung von Praktiken, die nachteilige Auswirkungen auf Verbraucher haben, gehört – und einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten, auch im Zusammenhang mit Vergütungen, zu gewährleisten sowie im besten Interesse des Verbrauchers zu beraten.
(77)
Es ist zweckmäßig, sicherzustellen, dass das einschlägige Personal von Kreditgebern und Kreditvermittlern über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um ein hohes Maß an Professionalität zu gewährleisten. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Kreditgeber und Kreditvermittler auf Unternehmensebene einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten auf der Grundlage der Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, entsprechende Anforderungen an einzelne natürliche Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten und die Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten an die verschiedenen Arten von Kreditgebern und Kreditvermittlern anzupassen, insbesondere wenn diese in untergeordneter Funktion tätig sind. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte das Personal, das unter diese Richtlinie fallende Tätigkeiten unmittelbar ausübt, Mitarbeiter im kundenbezogenen und nichtkundenbezogenen Bereich, einschließlich Personen in leitenden Positionen und gegebenenfalls Mitglieder des Leitungsorgans von Kreditgebern und Kreditvermittlern, umfassen, die eine wichtige Rolle im Kreditvertragsverfahren spielen. Personen, die unterstützende Aufgaben ausführen, welche mit dem Kreditvertragsverfahren nicht zusammenhängen, darunter Mitarbeiter der Personalabteilung und Personal im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, sollten nicht als Personal im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um kleine und mittlere Unternehmen, die Kreditgeber oder Kreditvermittler sind, für die Anforderungen dieser Richtlinie zu sensibilisieren und deren Einhaltung zu erleichtern, z. B. Informationskampagnen, Benutzerleitfäden und Fortbildungsprogramme für Mitarbeiter.
(78)
Um Verbraucher besser in die Lage zu versetzen, auf fundierter Grundlage über eine Kreditaufnahme zu entscheiden und verantwortungsvoll mit Schulden umzugehen, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen schaffen und unterstützen, durch die die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, insbesondere im Hinblick auf Verbraucherkreditverträge, sowie über ein allgemeines Haushaltsmanagement gefördert wird. Eine solche Verpflichtung könnte unter Berücksichtigung des von der Union gemeinsam mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelten Finanzbildungsrahmens erfüllt werden. Es ist besonders wichtig, Verbrauchern, die zum ersten Mal – insbesondere mittels digitaler Instrumente – einen Verbraucherkredit aufnehmen, Leitlinien an die Hand zu geben. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission Beispiele für bewährte Verfahren ermitteln, mit denen die weitere Entwicklung von Maßnahmen zur Erweiterung der Finanzkompetenz der Verbraucher erleichtert werden kann. Die Kommission könnte solche Beispiele für bewährte Verfahren in Abstimmung mit ähnlichen Berichten veröffentlichen, die im Zusammenhang mit anderen Gesetzgebungsakten der Union erstellt werden. Bei der Schaffung und Unterstützung dieser Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger, einschließlich Verbraucherorganisationen, konsultieren. Eine solche Verpflichtung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine weitergehende Finanzbildung vorzusehen.
(79)
Angesichts der erheblichen Folgen des Zwangsvollstreckungsverfahrens für Kreditgeber und Verbraucher und möglicherweise für die Finanzstabilität ist es notwendig, dass Kreditgeber ein entstehendes Kreditrisiko proaktiv in einem frühen Stadium angehen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten lassen, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Bei der Entscheidung darüber, ob es angezeigt ist, Nachsichtsmaßnahmen zu ergreifen, oder ob es gerechtfertigt ist, sie wiederholt anzubieten, sollte der Kreditgeber unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers wie etwa seinen Interessen und Rechten, seiner Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits und seinem angemessenen Bedarf zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten Rechnung tragen, und der Kreditgeber sollte die Kosten für den Verbraucher im Falle eines Zahlungsausfalls begrenzen. Insbesondere wenn der Verbraucher auf das Angebot des Kreditgebers innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert, sollte der Kreditgeber nicht verpflichtet sein, wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollten die Parteien eines Kreditvertrags nicht daran hindern, ausdrücklich zu vereinbaren, dass die Übertragung von Waren, die Gegenstand eines verbundenen Kreditvertrags sind, oder des Erlöses aus dem Verkauf solcher Waren auf den Kreditgeber für die Rückzahlung des Kredits ausreicht.
(80)
Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten sie eine Änderung der Bedingungen des ursprünglichen Kreditvertrags umfassen und könnten unter anderem eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags umfassen. Die Änderung dieser Bedingungen könnte unter anderem Folgendes umfassen: Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags, Änderung der Art des Kreditvertrags, Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum, Herabsetzung des Sollzinssatzes, Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnung sowie Teilerlass und Schuldenkonsolidierung. Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten Kreditgeber nicht verpflichtet sein, bei der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Prüfung der Kreditwürdigkeit durchzuführen, es sei denn, der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag wird durch die Änderung dieser Bedingungen deutlich erhöht. Die Verpflichtung zur Ergreifung von Nachsichtsmaßnahmen sollte zwar Verfahren nach nationalen Vorschriften über Zwangsvollstreckungsverfahren unberührt lassen, doch sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachsichtsmaßnahmen ordnungsgemäß angewandt werden.
(81)
Verbraucher, die Schwierigkeiten haben, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, können spezialisierte Hilfe beim Schuldenmanagement in Anspruch nehmen. Finanzielle Schwierigkeiten umfassen eine Vielzahl von Situationen, z. B. den Verzug mit der Rückzahlung von Schulden um mehr als 90 Tage. Das Ziel der Schuldnerberatungsdienste besteht darin, Verbrauchern in finanziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie anzuleiten, ihre ausstehenden Schulden so weit wie möglich zurückzuzahlen und dabei einen angemessenen Lebensstandard beizubehalten und ihre Würde zu bewahren. Diese individuelle und unabhängige Unterstützung kann Rechtsberatung, Geld- und Schuldenmanagement sowie soziale und psychologische Unterstützung umfassen. Die Unterstützung sollte von professionellen Akteuren geleistet werden, die keine Kreditgeber, Kreditvermittler, Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen, Kreditkäufer oder Kreditdienstleister sind und von diesen unabhängig sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Schuldnerberatungsdienste, die von unabhängigen professionellen Akteuren erbracht werden, Verbrauchern direkt oder indirekt und mit nur begrenzten Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Diese Gebühren sollten grundsätzlich nur die Betriebskosten decken und keine unnötige Belastung für die Verbraucher darstellen, die Schwierigkeiten haben oder haben könnten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Verbraucher, die Schwierigkeiten haben, ihre Schulden zurückzuzahlen, werden nach Möglichkeit an Schuldnerberatungsdienste verwiesen, bevor das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Schuldnerberatungsdienste sollten für Verbraucher leicht zugänglich sein, beispielsweise unter Berücksichtigung ihres Wohnsitzes und auch ihrer Sprache. Den Mitgliedstaaten steht es weiterhin frei, spezielle Anforderungen für Schuldnerberatungsdienste beizubehalten oder einzuführen. Kreditgebern kommt eine Rolle bei der Verhinderung von Überschuldung durch die frühzeitige Erkennung und Unterstützung von Verbrauchern in finanziellen Schwierigkeiten zu. Aus diesem Grund sollten Kreditgeber über Verfahren und Strategien zur Erkennung solcher Verbraucher verfügen, um sicherzustellen, dass sie diese wirksam an leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste verweisen können.
(82)
Zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes sollten die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Regulierung oder Beaufsichtigung von Kreditgebern getroffen werden.
(83)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kreditgeber und Kreditvermittler, einschließlich Nichtkreditinstitute, einem angemessenen Zulassungsverfahren, einschließlich eines Genehmigungsverfahrens oder der Eintragung des Nichtkreditinstituts in ein Register, und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde unterliegen. Das Erfordernis eines angemessenen Zulassungsverfahrens und einer Eintragung sollte weder auf Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(14), die bereits einem Zulassungsverfahren gemäß der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, noch auf Zahlungsinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) für die in Anhang I Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Dienstleistungen noch auf E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) für die Gewährung von Krediten nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG Anwendung finden. Dies sollte unbeschadet nationaler Zulassungsverfahren und Eintragungs- oder Aufsichtsregelungen gelten, die Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten für die Zwecke der Gewährung von Krediten an Verbraucher und Kreditinstituten für die Zwecke von Kreditvermittlungstätigkeiten im Einklang mit dem Unionsrecht auferlegt werden.
(84)
Die Mitgliedstaaten sollten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die als Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(17) gelten und die als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion tätig sind oder Kredite in Form von Zahlungsaufschüben für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren, ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet, von den Zulassungs- und Eintragungsanforderungen ausnehmen können, wenn der Kredit zins- und gebührenfrei – mit Ausnahme begrenzter Kosten bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht – gewährt wird. Diese mögliche Ausnahme sollte von großen Unternehmen nicht dazu genutzt werden, die in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungs- und Eintragungsanforderungen zu vermeiden.
(85)
Diese Richtlinie regelt lediglich bestimmte Pflichten von Kreditvermittlern gegenüber Verbrauchern. Den Mitgliedstaaten sollte es daher freigestellt bleiben, zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler beizubehalten oder einzuführen, darunter die Bedingungen, nach denen ein Kreditvermittler von einem Verbraucher, der den Dienst des Kreditvermittlers in Anspruch nimmt, ein Entgelt erheben kann.
(86)
Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag sollte die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden. Der Verbraucher sollte auch angemessen informiert werden, wenn die Rechte aus dem Kreditvertrag an einen Dritten abgetreten werden. Tritt der ursprüngliche Kreditgeber jedoch mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf, so hat der Verbraucher kein wesentliches Interesse daran, über die Abtretung informiert zu werden. Deshalb wäre es übertrieben, in solchen Fällen auf Unionsebene eine Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Abtretung vorzusehen.
(87)
Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, nationale Vorschriften über kollektive Kommunikationswege beizubehalten oder einzuführen, wenn dies für Zwecke erforderlich ist, die mit der Wirksamkeit komplexer Geschäfte, wie etwa der Verbriefung von Krediten oder der Veräußerung von Aktiva im Falle der Zwangsliquidation von Banken im Verwaltungswege, in Zusammenhang stehen.
(88)
Die Verbraucher sollten Zugang zu angemessenen, zügigen und wirksamen alternativen Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit Kreditverträgen ergeben, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückgegriffen werden sollte. Ein solcher Zugang ist bereits durch die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(18) gewährleistet, soweit es um einschlägige Vertragsstreitigkeiten geht. Verbraucher sollten jedoch auch Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren im Falle vorvertraglicher Streitigkeiten haben, die die durch die vorliegende Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten betreffen, z. B. in Bezug auf vorvertragliche Informationspflichten, Beratungsdienste und die Prüfung der Kreditwürdigkeit und auch in Bezug auf die Informationen, die von Kreditvermittlern erteilt werden, welche von Kreditgebern vergütet werden und daher keine direkte vertragliche Beziehung zu Verbrauchern unterhalten. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Einrichtungen, die sie anbieten, sollten den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.
(89)
Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten gewährleisten, dass diesen zuständigen Behörden Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse übertragen sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche angemessene Ausstattung bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, nationalen Behörden Befugnisse zur Produktintervention zu erteilen, wenn Kreditprodukte für Verbraucher nachteilig sind und vom Markt genommen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten Daten über monatliche Ausfallquoten für verschiedene Arten von Verbraucherkreditprodukten, die für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie relevant sind, berücksichtigen. Die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten, wann immer dies zur Wahrnehmung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben erforderlich ist.
(90)
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, vorsehen und sollten alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, die vorgesehenen Sanktionen sollten jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mitteilen und ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen mitteilen.
(91)
Die derzeitigen nationalen Vorschriften über Sanktionen weichen in der Union erheblich voneinander ab. Insbesondere stellen nicht alle Mitgliedstaaten sicher, dass gegen die für weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Dimension verantwortlichen Unternehmer wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden können. Bei diesen Unternehmern kann es sich in bestimmen Fällen auch um eine Unternehmensgruppe handeln. Um sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und für weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Dimension verhängen können, die Gegenstand koordinierter Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) sind, sollten Geldbußen als Sanktionselement für solche Verstöße eingeführt werden.
(92)
Zur Erhöhung der Transparenz und des Verbrauchervertrauens sollten zuständige Behörden jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen verhängt wird, bekannt machen dürfen, sofern eine solche Bekanntgabe die Finanzmärkte nicht ernstlich gefährden und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.
(93)
Das effiziente Funktionieren dieser Richtlinie muss zusammen mit den Fortschritten bei der Schaffung eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau für Kreditverträge überprüft werden. Die Kommission sollte alle vier Jahre eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen, um den in dieser Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwert von 100000 EUR und die Prozentsätze für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung zu zahlenden Entschädigung sowie die Frage zu bewerten, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf Kreditverträge, die durch Nichtwohnimmobilien besichert sind, weiterhin angemessen ist. Diese Evaluierung sollte auch eine Analyse der Entwicklung des Marktes für Verbraucherkredite, die den grünen Wandel unterstützen, und eine Bewertung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Inanspruchnahme solcher Kredite sowie eine Bewertung der Umsetzung der gemäß dieser Richtlinie verhängten Sanktionen und insbesondere ihrer Wirksamkeit und Abschreckungswirkung umfassen. Bei der Evaluierung dieser Richtlinie sollte die Kommission die wirtschaftlichen Entwicklungen in der Union und die Lage auf dem betreffenden Markt analysieren, wie etwa das Aufkommen neuer Formen von Finanzdienstleistungen, digitale Entwicklungen sowie Umfang und Entwicklungen der grenzüberschreitenden Bereitstellung von Krediten. Sie sollte sich auch mit der Effizienz dieser Richtlinie befassen, einschließlich der Kosten und Nutzen, die sie für Unternehmen und Verbraucher mit sich bringt. Darüber hinaus wird Schwarmfinanzierung zunehmend zu einer Finanzierungsform, die Verbrauchern zur Verfügung steht, in der Regel für kleine Ausgaben oder Investitionen. Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, einschließlich der Vermittlung von Krediten, die Verbrauchern erbracht werden, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) ausgenommen. Die Kommission sollte bewerten, ob weitere Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern erforderlich sind, die über einen Anbieter von Schwarmfinanzierungs-Kreditdienstleistungen einen Kredit aufnehmen oder investieren wollen.
(94)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkredite, von den Mitgliedstaaten angesichts der Marktentwicklungen im Hinblick auf die Digitalisierung und des Ziels, die grenzüberschreitende Bereitstellung von Krediten zu erleichtern, nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags der Europäischen Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(95)
Um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich zusätzlicher Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(21) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(96)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(22) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(97)
In Anbetracht der zahlreichen Änderungen, die infolge der Weiterentwicklung des Verbraucherkreditsektors an der Richtlinie 2008/48/EG vorzunehmen sind, sollte die genannten Richtlinie im Interesse der Klarheit des Unionsrechts aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.
(98)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) angehört und hat am 26. August 2021 eine Stellungnahme(24) abgegeben ––

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 92.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2023.

(3)

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(4)

Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16).

(5)

Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

(6)

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(7)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)

Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

(9)

Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

(10)

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(11)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(12)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(13)

Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, ECLI:EU:C:2019:702.

(14)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(15)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(16)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(17)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(18)

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

(19)

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(20)

Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).

(21)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(22)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(23)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(24)

ABl. C 403 vom 6.10.2021, S. 5.

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