ANHANG I RL 2023/946/EU

1.
Anhang I erhält folgende Fassung:

a)
Nach dem Titel wird folgender Titel eingefügt:

„Abschnitt A” ;

b)
nach diesem neuen Titel wird der folgende einleitende Satz eingefügt:

„Für die Zwecke des Abschnitts A gelten Bezugnahmen auf die Regeln des SOLAS-Übereinkommens als Bezugnahmen auf die Regeln, wie sie nach der SOLAS-90-Norm angewendet werden.”

c)
In Nummer 1 erhält der Absatz vor den Nummern 1.1 bis 1.6 folgende Fassung:

1.
Zusätzlich zu den Anforderungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens bezüglich wasserdichter Unterteilung und Stabilität in beschädigtem Zustand müssen die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt werden.

d)
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

3.1.
Für Schiffe, die nur während einer kürzeren Zeit im Sinne von Artikel 9 eingesetzt werden sollen, vereinbaren die auf der Route liegenden Hafenstaaten, welche signifikante Wellenhöhe anzuwenden ist.

e)
Folgender Abschnitt B wird angefügt:

Abschnitt B

Die Anforderungen von Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm müssen erfüllt werden. Abweichend von Regel II-1/B/6.2.3 der SOLAS-2020-Norm wird der vorgeschriebene Unterteilungsgrad R jedoch wie folgt bestimmt:

Personen an Bord (N) Unterteilungsgrad (R)
N < 1000 R = 0,000088*N +0,7488
1000 ≤ N ≤ 1350 R = 0,0369 * ln (N +89,048) +0,579

Dabei gilt:

N=
Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

Der einleitende Absatz unter „Anwendung” erhält folgende Fassung:

„Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie sind diese Leitlinien von den innerstaatlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen zu nutzen, sofern dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffes vereinbar ist. Die unten stehenden Nummern entsprechen denen in Anhang I Abschnitt A.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.