ANHANG I RL 2023/946/EU
- 1.
-
Anhang I erhält folgende Fassung:
- a)
-
Nach dem Titel wird folgender Titel eingefügt:
„Abschnitt A” ;
- b)
-
nach diesem neuen Titel wird der folgende einleitende Satz eingefügt:
„Für die Zwecke des Abschnitts A gelten Bezugnahmen auf die Regeln des SOLAS-Übereinkommens als Bezugnahmen auf die Regeln, wie sie nach der SOLAS-90-Norm angewendet werden.”
- c)
-
In Nummer 1 erhält der Absatz vor den Nummern 1.1 bis 1.6 folgende Fassung:
- 1.
- Zusätzlich zu den Anforderungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens bezüglich wasserdichter Unterteilung und Stabilität in beschädigtem Zustand müssen die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt werden.
- d)
-
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:
- 3.1.
- Für Schiffe, die nur während einer kürzeren Zeit im Sinne von Artikel 9 eingesetzt werden sollen, vereinbaren die auf der Route liegenden Hafenstaaten, welche signifikante Wellenhöhe anzuwenden ist.
- e)
-
Folgender Abschnitt B wird angefügt:
Abschnitt B
Die Anforderungen von Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm müssen erfüllt werden. Abweichend von Regel II-1/B/6.2.3 der SOLAS-2020-Norm wird der vorgeschriebene Unterteilungsgrad R jedoch wie folgt bestimmt:
Personen an Bord (N) Unterteilungsgrad (R) N < 1000 R = 0,000088*N +0,7488 1000 ≤ N ≤ 1350 R = 0,0369 * ln (N +89,048) +0,579 Dabei gilt:
- N=
- Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
- 2.
-
Anhang II wird wie folgt geändert:
Der einleitende Absatz unter „Anwendung” erhält folgende Fassung:
„Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 dieser Richtlinie sind diese Leitlinien von den innerstaatlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten besonderen Stabilitätsanforderungen zu nutzen, sofern dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffes vereinbar ist. Die unten stehenden Nummern entsprechen denen in Anhang I Abschnitt A.”
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