ANHANG RL 2023/958/EU

1.
In der Spalte „Tätigkeiten” der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wird der Eintrag „Luftverkehr” wie folgt geändert:

a)
Nach dem ersten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:

Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und in dem nach Artikel 25a Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und — für die Zwecke von Artikel 12 Absätze 6 und 8 und Artikel 28c — alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert und
b)
sie erzeugen jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg, die seit dem 1. Januar 2021 Flüge nach diesem Anhang durchführen, welche nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen; für die Zwecke dieses Buchstabens werden Emissionen der nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:

i)
Flüge im staatlichen Auftrag,
ii)
Flüge im humanitären Einsatz,
iii)
medizinische Flüge,
iv)
Militärflüge,
v)
Löschflüge,
vi)
Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

b)
Unter Ziffer i wird die Zahl 30000 durch die Zahl 50000 ersetzt.

2.
In Anhang IV Teil B der Richtlinie 2003/87/EG wird der Abschnitt „Überwachung der Kohlendioxidemissionen” wie folgt geändert:

a)
am Ende von Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

Der Emissionsfaktor für Jetkerosin (JET A1 oder JET A) beträgt 3,16 (Tonnen CO2 pro Tonnen Kraftstoff).

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

„Emissionen aus erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, bei denen Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet wird, werden für Luftfahrzeugbetreiber, die diese Kraftstoffe verwenden, als emissionsfrei eingestuft, bis der in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Durchführungsrechtsakt erlassen ist.”

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