Artikel 4 RL 2023/959/EU

Übergangsbestimmungen

Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe u, Artikel 10a Absätze 3 und 4, Artikel 10c Absatz 7 und Anhang I Nummern 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 4. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz wenden sie ihre nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Änderungen dieser Bestimmungen ab dem 1. Januar 2026 an.

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