Artikel 2 RL 2023/970/EU

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Arbeitgeber in öffentlichen und privaten Sektoren.

(2) Diese Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Gerichthofs zu berücksichtigen ist.

(3) Für die Zwecke von Artikel 5 gilt diese Richtlinie für Stellenbewerber.

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