Artikel 2 RL 2023/970/EU
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Arbeitgeber in öffentlichen und privaten Sektoren.
(2) Diese Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Gerichthofs zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Zwecke von Artikel 5 gilt diese Richtlinie für Stellenbewerber.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.