Artikel 10 RL 2024/1203/EU

Sicherstellung und Einziehung

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können.

Dabei ergreifen die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) gebundenen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Einklang mit jener Richtlinie.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

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