Artikel 2 RL 2024/1203/EU
Begriffsbestimmungen
(1) Die Begriffe, die in dieser Richtlinie zur Bestimmung der in Artikel 3 Absätze 2 aufgeführten Handlungen verwendet werden, sind soweit anwendbar im Einklang mit den Begriffsbestimmungen des Unionsrechts, auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, auszulegen.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „juristische Person” ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem geltenden nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
- b)
- „Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets” jedes Habitat einer Art, für das ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2009/147/EG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder jedes Habitat einer Art, für den bzw. das ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde oder für den bzw. das ein Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird;
- c)
- „Ökosystem” ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen.
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