Artikel 4 RL 2024/1203/EU

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 als Straftat geahndet werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f, g, i bis m und Buchstaben o, p, r, s und t als Straftat geahndet werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.