Artikel 11 RL 2024/1226/EU
Verjährungsfristen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und Aburteilung von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach ihrer Begehung ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre ab Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet wird.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat gemäß Artikel 3 und 4, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen:
- a)
- eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
- b)
- eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet wird.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern diese Verjährungsfrist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
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