Artikel 2 RL 2024/1226/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „restriktive Maßnahmen der Union” restriktive Maßnahmen, die von der Union auf der Grundlage von Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden;
- 2.
- „benannte Person, Organisation oder Einrichtung” eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt;
- 3.
-
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
- a)
- Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
- b)
- Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
- c)
- öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
- d)
- Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
- e)
- Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
- f)
- Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,
- g)
- Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen,
- h)
- Kryptowerte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
- 4.
- „wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
- 5.
- „Einfrieren von Geldern” die Verhinderung der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes in einer Weise, die die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändern oder Veränderungen bewirken würde, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;
- 6.
- „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, was auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
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