Artikel 4 RL 2024/1226/EU

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 3 als Straftat geahndet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstaben c bis g sowie Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Straftat als Straftat geahndet wird.

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