Artikel 13 RL 2024/1275/EU

Gebäudetechnische Systeme

(1) Die Mitgliedstaaten legen zur optimalen Energienutzung durch die gebäudetechnischen Systeme Anforderungen an diese Systeme, die energiesparende Technologien verwenden, in Bezug auf die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation, angemessene Dimensionierung, Einstellung und Überwachung und gegebenenfalls das hydraulische Abgleichssystem der gebäudetechnischen Systeme fest, die in neuen oder bestehenden Gebäuden eingebaut werden. Bei der Festlegung der Anforderungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Auslegungsbedingungen und typische oder durchschnittliche Betriebsbedingungen.

Die Systemanforderungen werden für neue gebäudetechnische Systeme sowie für die Ersetzung und Modernisierung von bestehenden gebäudetechnischen Systemen festgelegt und insoweit angewandt, als dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.

Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen oder die Art des von Wärmeerzeugern genutzten Brennstoffs oder den Mindestanteil der für die Wärmeversorgung auf Gebäudeebene genutzten erneuerbaren Energie festlegen, sofern diese Anforderungen keine ungerechtfertigte Marktbarriere darstellen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderungen, die sie für gebäudetechnische Systeme festlegen, mindestens die aktuellsten kostenoptimalen Niveaus erreichen.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifische Systemanforderungen für gebäudetechnische Systeme festlegen, um die effiziente Installation und den effizienten Betrieb von Niedertemperaturheizungsanlagen in neuen oder renovierten Gebäuden zu erleichtern.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten oder gekühlten Bereich des Gebäudeteils oder, sofern dies möglich ist, mit einem hydraulischen Abgleichssystem ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierender Einrichtungen und gegebenenfalls eines hydraulischen Abgleichssystems bei einem Austausch des Wärme- oder Kälteerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.

(4) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden fest, um ein gesundes Raumklima zu erhalten.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Nullemissionsnichtwohngebäude mit Mess- und Kontrollvorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität ausgestattet sein müssen. In bestehenden Nichtwohngebäuden ist die Installation solcher Einrichtungen vorgeschrieben, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, wenn ein Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen wird. Die Mitgliedstaaten können die Installation solcher Einrichtungen in Wohngebäuden vorschreiben.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems bewertet wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden können.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz des gebäudetechnischen Systems bei nachträglichem Einbau oder Ersatz optimiert wird.

Die Mitgliedstaaten fördern die Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden.

Die Mitgliedstaaten können neue Anreize und Finanzierungen einführen, um die Umstellung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen und Kühlanlagen zu nicht auf fossilen Brennstoffen beruhenden Heizungsanlagen und Kühlanlagen zu fördern.

(7) Die Mitgliedstaaten streben die Ersetzung von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln in bestehenden Gebäuden an, um den nationalen Ausstiegsplänen für mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zu entsprechen.

(8) Die Kommission gibt Leitlinien dazu heraus, was als mit fossilen Brennstoffen betriebener Heizkessel einzustufen ist.

(9) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass — sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist — Nichtwohngebäude folgendermaßen mit Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen ausgestattet werden:

a)
bis zum 31. Dezember 2024 in Nichtwohngebäuden mit einer effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von über 290 kW;
b)
bis zum 31. Dezember 2029 in Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 70 kW.

(10) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,

a)
den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;
b)
Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;
c)
die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern;
d)
bis 29. Mai 2026, die Raumklimaqualität zu überwachen.

(11) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass — sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist — ab dem 29. Mai 2026 neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mit Folgendem ausgestattet sind:

a)
einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist;
b)
wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs;
c)
der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.

Die Mitgliedstaaten können Einfamilienhäuser, an denen größere Renovierungen vorgenommen werden, von den Anforderungen dieses Absatzes ausnehmen, wenn die Installationskosten die Vorteile übersteigen.

(12) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen

a)
von mehr als 290 kW bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind,
b)
von mehr als 70 kW bis zum 31. Dezember 2029 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind.

Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.

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