Artikel 2 RL 2024/1275/EU

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Gebäude” eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
2.
„Nullemissionsgebäude” ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, das gemäß Artikel 11 keine Energie oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht;
3.
„Niedrigstenergiegebäude” ein Gebäude mit einer sehr hohen, nach Anhang I bestimmten Gesamtenergieeffizienz, die nicht schlechter ist als das von den Mitgliedstaaten 2023 gemäß Artikel 6 Absatz 2 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen — einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt wird oder Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird — gedeckt wird;
4.
„Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz” Vorschriften, nach denen bestehende Gebäude im Rahmen eines größeren Renovierungsplans für einen Gebäudebestand oder bei einem Auslösepunkt auf dem Markt, wie etwa Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung im Gebäude- oder Grundstückkataster, innerhalb eines Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Anforderung an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen müssen, wodurch die Renovierung bestehender Gebäude ausgelöst wird;
5.
„öffentliche Einrichtungen” öffentliche Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
6.
„gebäudetechnische Systeme” die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
7.
„System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung” ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann;
8.
„Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes” die berechnete oder erfasste Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung zu decken;
9.
„Primärenergie” Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde;
10.
„erfasst” die Messung mit einem geeigneten Gerät, etwa einem Verbrauchszähler, einem Leistungsmesser, einem Leistungsmess- und -überwachungsgerät oder einem Stromzähler;
11.
„Faktor der nicht erneuerbaren Primärenergie” einen Indikator, der berechnet wird, in dem die Primärenergie aus nicht erneuerbaren Quellen für einen bestimmten Energieträger, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, durch die bezogene Energie geteilt wird;
12.
„Faktor der erneuerbaren Primärenergie” einen Indikator, der berechnet wird, in dem die Primärenergie aus erneuerbaren Quellen aus einer am Standort, in der Nähe oder weiter entfernt befindlichen Energiequelle, die über einen bestimmten Energieträger geliefert wird, einschließlich der bezogenen Energie und der berechneten Energieverluste durch die Lieferung an die Verbrauchsstellen, durch die bezogene Energie geteilt wird;
13.
„Gesamtprimärenergiefaktor” die Summe der Faktoren der erneuerbaren und der nicht erneuerbaren Primärenergie für einen bestimmten Energieträger;
14.
„Energie aus erneuerbaren Quellen” Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
15.
„Gebäudehülle” die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen;
16.
„Gebäudeteil” einen Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde;
17.
„Gebäudekomponente” ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle;
18.
„Wohngebäude oder Wohneinheit” ein Zimmer oder einen Zimmerkomplex in einem dauerhaften Gebäude oder einem architektonisch abgetrennten Teil eines Gebäudes, das oder der zur ganzjährigen Bewohnung durch einen privaten Haushalt bestimmt ist;
19.
„Renovierungspass” einen maßgeschneiderten Fahrplan für die umfassende Renovierung eines bestimmten Gebäudes in einer Höchstzahl von Schritten, durch die die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erheblich verbessert wird;
20.
„umfassende Renovierung” eine Renovierung im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” und mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Gebäudekomponenten, durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil zu Folgendem umgebaut wird:

a)
vor dem 1. Januar 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude;
b)
ab dem 1. Januar 2030 zu einem Nullemissionsgebäude;

21.
„umfassende Renovierung in mehreren Stufen” eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird;
22.
„größere Renovierung” die Renovierung eines Gebäudes, bei der

a)
die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme 25 % des Gebäudewerts — den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet — übersteigen oder
b)
mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie den Buchstaben a oder b anwenden;

23.
„betriebsbedingte Treibhausgasemissionen” Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch der gebäudetechnischen Systeme während der Nutzung und des Betriebs des Gebäudes;
24.
„Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen” über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes auftretende Treibhausgasemissionen, u. a. bei der Herstellung und der Beförderung von Bauprodukten, den Tätigkeiten auf der Baustelle, dem Energieverbrauch im Gebäude, der Ersetzung von Bauprodukten sowie dem Abbruch, der Beförderung und Bewirtschaftung von Abfallmaterialien und ihrer Wiederverwendung, ihrem Recycling und ihrer endgültigen Entsorgung;
25.
„Lebenszyklus-Treibhauspotenzial” einen Indikator zur Quantifizierung des Treibhauspotenzials eines Gebäudes während seines gesamten Lebenszyklus;
26.
„divergierende Anreize” divergierende Anreize im Sinne des Artikels 2 Nummer 54 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
27.
„Energiearmut” Energiearmut im Sinne des Artikels 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
28.
„schutzbedürftige Haushalte” Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, oder Haushalte, einschließlich Haushalte mit niedrigem mittlerem Einkommen, die hohen Energiekosten besonders ausgesetzt sind und nicht über die Mittel verfügen, um das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren;
29.
„Europäische Norm” eine Norm, die vom Europäischen Komitee für Normung, dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen verabschiedet und zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt wurde;
30.
„Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz” einen von einem Mitgliedstaat oder einer von ihm benannten juristischen Person anerkannten Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder von Gebäudeeinheiten, berechnet nach einer gemäß Artikel 4 festgelegten Methode, angibt;
31.
„Kraft-Wärme-Kopplung” die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer oder mechanischer Energie in einem Prozess;
32.
„kostenoptimales Niveau” das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist, wobei

a)
die niedrigsten Kosten ermittelt werden unter Berücksichtigung

i)
der Kategorie und Nutzung des betreffenden Gebäudes,
ii)
der auf offiziellen Prognosen beruhenden energiebezogenen Investitionskosten,
iii)
der Instandhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der Energiekosten unter Berücksichtigung der Kosten für Treibhausgasemissionszertifikate,
iv)
der externen Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit,
v)
gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung am Standort,
vi)
gegebenenfalls der Abfallbewirtschaftungskosten, und

b)
die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird und sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes bezieht, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden.

Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt;

33.
„Ladepunkt” einen Ladepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
34.
„Vorverkabelung” alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Errichtung von Ladepunkten zu ermöglichen, einschließlich Datenübertragung, Kabel, Kabelwege und — soweit erforderlich — Stromzähler;
35.
„überdachter Parkplatz” eine Konstruktion mit Dach mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht unter Einsatz von Energie konditioniert wird;
36.
„isoliertes Kleinstnetz” ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 2022, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;
37.
„intelligentes Laden” intelligentes Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 14m der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(**);
38.
„bidirektionales Laden” bidirektionales Laden im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804;
39.
„Hypothekenportfoliostandards” Mechanismen, die Hypothekarkreditgebern Anreize bieten, einen Weg zur Erhöhung der Mediangesamtenergieeffizienz des von ihren Hypotheken erfassten Gebäudeportfolios bis 2030 und 2050 vorzugeben und potenzielle Kunden dazu zu ermutigen, die Energieeffizienz ihrer Immobilie im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union und den einschlägigen Energiezielen im Bereich des Energieverbrauchs in Gebäuden zu verbessern, wobei sie sich auf die Kriterien für die Bestimmung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 stützen;
40.
„Pay-as-you-save-Finanzierungssystem” ein Darlehensprogramm, das ausschließlich der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz dient und bei dessen Gestaltung eine Korrelation zwischen den Rückzahlungen des Darlehens und den erzielten Energieeinsparungen hergestellt wird, auch unter Berücksichtigung anderer wirtschaftlicher Faktoren wie der Indexierung der Energiekosten, der Zinssätze, der Wertsteigerung und der Refinanzierung des Darlehens;
41.
„digitales Gebäudelogbuch” ein gemeinsames Register für alle einschlägigen Gebäudedaten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz wie Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe und Intelligenzfähigkeitsindikatoren, sowie Daten im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, die eine fundierte Entscheidungsfindung und den Informationsaustausch innerhalb des Bausektors, und zwischen Gebäudeeigentümern und -bewohnern, Finanzinstituten und öffentlichen Einrichtungen erleichtern;
42.
„Klimaanlage” eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann;
43.
„Heizungsanlage” eine Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur erhöht wird;
44.
„Lüftungsanlage” das gebäudetechnische System, das auf natürliche oder mechanische Weise Außenluft in einen Raum einbringt;
45.
„Wärmeerzeuger” den Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme für in Anhang I aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt:

a)
Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel;
b)
Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung;
c)
Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft, oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe;

46.
„Kälteerzeuger” den Teil einer Klimaanlage, der Nutzkälte für in Anhang I aufgeführte Nutzungszwecke erzeugt;
47.
„Energieleistungsvertrag” einen Energieleistungsvertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
48.
„Heizkessel” die kombinierte Einheit aus Gehäuse und Brenner zur Abgabe der Verbrennungswärme an Flüssigkeiten;
49.
„Nennleistung” die maximale Wärmeleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads;
50.
„Fernwärme” oder „Fernkälte” die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen oder dezentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
51.
„Nutzfläche” die Fläche des Bodens eines Gebäudes, die als Parameter zur Quantifizierung spezifischer Nutzungsbedingungen, ausgedrückt je Flächeneinheit, und für die Anwendung der Vereinfachungen und der Regeln für die Unterteilung in Zonen und die Zuweisung oder Neu-Zuweisung erforderlich ist;
52.
„Bezugsfläche” die als Bezugsgröße für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verwendete Fläche, berechnet als die Summe der Nutzflächen der Räume innerhalb der für die Bewertung der Gesamtenergieeffizienz festgelegten Gebäudehülle;
53.
„Bewertungsgrenze” die Grenze, an der die bezogene Energie und die eingespeiste Energie gemessen oder berechnet werden;
54.
„am Standort” in oder auf einem bestimmten Gebäude, oder auf dem Grundstück, auf dem sich dieses Gebäude befindet;
55.
„Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird” Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb eines bestimmten Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene um ein bestimmtes Gebäude herum erzeugt wird und alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
sie kann nur innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene mittels eines speziellen Verteilernetzes verteilt und genutzt werden;
b)
es ist möglich, für sie einen spezifischen Primärenergiefaktor zu berechnen, der nur für die Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, die innerhalb dieses Umkreises auf lokaler oder Bezirksebene erzeugt wird, und
c)
sie kann am Standort mittels eines speziellen Anschlusses an die Energieerzeugungsquelle genutzt werden, wobei dieser spezielle Anschluss spezifische Ausrüstung für die sichere Versorgung mit und die Erfassung der Energie für die Eigennutzung durch das Gebäude erfordert;

56.
„Dienste im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden” oder „EPB-Dienste” die Dienste wie Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch und Beleuchtung und andere, für die der Energieverbrauch bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden berücksichtigt wird;
57.
„Energiebedarf” die Energie, die an einen konditionierten Raum abgegeben oder diesem entzogen werden soll, um die vorgesehenen Raumbedingungen während eines bestimmten Zeitraums aufrechtzuerhalten, wobei Ineffizienzen des gebäudetechnischen Systems unberücksichtigt bleiben;
58.
„Energieverbrauch” die Energiezufuhr an ein gebäudetechnisches System, das einen EPB-Dienst erbringt, um einen Energiebedarf zu decken;
59.
„selbstgenutzt” die Nutzung der Energie, die am Standort erzeugt wird oder von Energie aus erneuerbaren Quellen, die in der Nähe erzeugt wird, durch von am Standort befindlichen technischen Systemen für EPB-Dienste;
60.
„andere Nutzungszwecke am Standort” Nutzung am Standort für andere Zwecke als EPB-Dienste, einschließlich Geräte, verschiedene Lasten und Hilfslasten oder Ladepunkte für Elektromobilität;
61.
„Berechnungsintervall” das für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz verwendete einzelne Zeitintervall;
62.
„bezogene Energie” Energie, angegeben je Energieträger, die durch die Bewertungsgrenze hindurch an die gebäudetechnischen Systeme geliefert wird, um die berücksichtigten Nutzungszwecke zu erfüllen oder die eingespeiste Energie zu erzeugen;
63.
„eingespeiste Energie” , den Anteil der erneuerbaren Energie, ausgedrückt je Energieträger und Primärenergiefaktor, der in das Energienetz eingespeist wird, anstatt am Standort für die Eigennutzung oder für andere Nutzungszwecke am Standort genutzt zu werden;
64.
„Fahrradstellplatz” einen ausgewiesenen Stellplatz für mindestens ein Fahrrad;
65.
„physisch an ein Gebäude angrenzender Parkplatz” einen Parkplatz, der für die Bewohner und Besucher eines Gebäudes oder die Arbeitnehmer in einem Gebäude vorgesehen ist und der sich auf dem Grundstück des Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet;
66.
„Raumklimaqualität” das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1).

(**)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

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