Artikel 9 RL 2024/1275/EU
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands
(1) Die Mitgliedstaaten legen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude fest, mit denen sichergestellt wird, dass diese Gebäude zu den in Unterabsatz 5 genannten Zeitpunkten den in Unterabsatz 3 genannten maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primär- oder Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a), nicht überschreiten.
Die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz werden auf der Grundlage des Bestands an Nichtwohngebäuden vom 1. Januar 2020 auf der Grundlage verfügbarer Informationen und, sofern angemessen, statistischer Stichproben festgelegt. Die Mitgliedstaaten nehmen Nichtwohnbebäude, für die sie eine Ausnahme gemäß Absatz 6 gewähren, aus dem Referenzbestand heraus.
Jeder Mitgliedstaat legt einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz fest, sodass 16 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden „16 %-Schwellenwert” ). Jeder Mitgliedstaat legt auch einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz von 26 % fest, sodass 26 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden „26 %-Schwellenwert” ). Die Mitgliedstaaten dürfen die Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für den nationalen Nichtwohnbestand als Ganzes oder für verschiedene Gebäudetypen und Gebäudekategorien festlegen.
Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte in einer Höhe festlegen, die einer bestimmten Gesamtenergieeffizienzklasse entspricht, sofern sie Unterabsatz 3 einhalten.
Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude
- a)
- ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und
- b)
- ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts von 26 % liegen.
Die Einhaltung der Schwellenwerte der einzelnen Nichtwohngebäude wird anhand von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz oder gegebenenfalls mit anderen verfügbaren Mitteln überprüft.
In ihren Fahrplänen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Pfad zur Transformation des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude spezifische Zeitpläne fest, damit Nichtwohngebäude bis 2040 und 2050 die niedrigeren maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz einhalten.
Die Mitgliedstaaten können Kriterien festlegen und veröffentlichen, um einzelne Nichtwohngebäude aufgrund der voraussichtlichen künftigen Nutzung dieser Gebäude, im Hinblick auf erhebliche Härtefälle oder im Falle einer ungünstigen Kosten-Nutzen-Analyse von den Anforderungen dieses Absatzes auszunehmen. Alle diese Kriterien müssen eindeutig, präzise und stringent sein und die Gleichbehandlung aller Nichtwohngebäuden gewährleisten. Bei der Festlegung dieser Kriterien ermöglichen die Mitgliedstaaten eine Ex-ante-Bewertung des potenziellen Anteils der erfassten Nichtwohngebäude und vermeiden, dass eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Nichtwohngebäuden ausgenommen wird. Die Mitgliedstaaten melden die Kriterien auch als Teil ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne, die sie der Kommission gemäß Artikel 3 vorlegen.
Legen die Mitgliedstaaten Kriterien für Ausnahmen nach Unterabsatz 8 fest, so müssen sie in anderen Teilen des Bestands an Nichtwohngebäuden vergleichbare Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz erreichen.
Hat die für die Erreichung der in diesem Absatz festgelegten Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz erforderliche Gesamtrenovierung eine ungünstige Kosten-Nutzen-Analyse für ein Nichtwohngebäude, so verlangen die Mitgliedstaaten, dass für dieses betroffene Nichtwohngebäude mindestens die einzelnen Renovierungsmaßnahmen, die eine günstige Kosten-Nutzen-Analyse haben, durchgeführt werden.
Soweit der nationale Bestand an Nichtwohngebäuden oder ein Teil davon durch eine Naturkatastrophe schwer beschädigt wird, kann ein Mitgliedstaat den maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz vorübergehend anpassen, sodass die energetische Renovierung beschädigter Nichtwohngebäude an die Stelle der energetischen Renovierung anderer Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz tritt, wobei sicherzustellen ist, dass ein vergleichbarer Prozentsatz des Bestands an Nichtwohngebäuden einer energetischen Renovierung unterzogen wird. In diesem Fall meldet der Mitgliedstaat die Anpassung und ihre voraussichtliche Dauer in seinem nationalen Gebäuderenovierungsplan.
(2) Bis zum 29. Mai 2026 legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem im nationalen Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen nationalen Fahrplan und den enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 und im Einklang mit dem Ziel der Transformation des nationalen Gebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 einen nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands fest. Der nationale Pfad für die fortschreitende Renovierung des Wohngebäudebestands wird als Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs in kWh/(m2.a) des gesamten Wohngebäudebestands im Zeitraum von 2020 bis 2050 ausgedrückt und enthält die Anzahl der jährlich zu renovierenden Wohngebäude und Wohngebäudeeinheiten oder den Umfang der jährlich zu renovierenden Fläche, einschließlich der Anzahl oder Fläche der 43 % Wohngebäude und Wohngebäudeeinheiten mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands in kWh/(m2.a)
- a)
- bis 2030 im Vergleich zu 2020 um mindestens 16 % abnimmt;
- b)
- bis 2035 im Vergleich zu 2020 um mindestens 20-22 % abnimmt;
- c)
- bis 2040 und danach alle fünf Jahre einen national bestimmten Wert erreicht oder unterschreitet, der sich aus einer schrittweisen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2030 bis 2050 entsprechend der Transformation des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens 55 % des Rückgangs des in Unterabsatz 3 genannten durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht werden. Die Mitgliedstaaten können den Rückgang des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs der durch die Renovierung von Wohngebäuden erzielt wird, die durch Naturkatastrophen wie Erdbeben und Überschwemmungen beeinträchtigt wurden, auf den Anteil anrechnen, der durch die Renovierung der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.
Im Rahmen ihrer Renovierungsanstrengungen zur Erreichung der erforderlichen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des gesamten Wohngebäudebestands ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen wie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, technische Hilfe und finanzielle Unterstützung.
Im Rahmen ihrer Renovierungsanstrengungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht in unverhältnismäßigem Ausmaß Ausnahmen für Mietwohngebäude oder Mietwohneinheiten gewähren.
Die Mitgliedstaaten melden in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen die verwendete Methode und die erhobenen Daten für die Schätzung der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Werte. Im Rahmen der Bewertung der nationalen Gebäuderenovierungspläne überwacht die Kommission die Erreichung der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Werte, einschließlich der Anzahl von Gebäuden und Gebäudeeinheiten oder der Fläche der 43 % der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Diese Empfehlungen können eine umfassendere Nutzung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz beinhalten.
Der nationale Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands bezieht sich auf Daten über den nationalen Wohngebäudebestand, die soweit angemessen auf statistischen Stichproben und den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz beruhen.
Liegt der durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Energieverbrauch von Wohngebäuden unter 15 %, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 3 unter Buchstaben a und b festgelegten Werte anpassen, um sicherzustellen, dass der durchschnittliche Primärenergieverbrauch in kWh/(m2.a) des gesamten Wohngebäudebestands bis 2030 und danach alle fünf Jahre einen national bestimmten Wert erreicht oder unterschreitet, der sich aus einer linearen Verringerung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs von 2020 bis 2050 entsprechend der Transformation des Wohngebäudebestands in einen Nullemissionsgebäudebestand ergibt.
(3) Zusätzlich zu dem in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Primärenergieverbrauch können die Mitgliedstaaten weitere numerische Indikatoren für den Verbrauch nicht erneuerbarer und erneuerbarer Primärenergie und für die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in kgCO2eq/(m2.a) festlegen. Um die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sicherzustellen, müssen die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz Artikel 15a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Rechnung tragen.
(4) Gemäß Artikel 17 unterstützen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz durch alle folgenden Maßnahmen:
- a)
- Bereitstellung geeigneter finanzieller Maßnahmen, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen oder gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
- b)
- Bereitstellung technischer Hilfe, unter anderem durch zentrale Anlaufstellen, mit besonderem Schwerpunkt auf schutzbedürftigen Haushalten und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, im Einklang mit Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2023/1791;
- c)
- Konzeption integrierter Finanzierungen gemäß Artikel 17, die Anreize für umfassende Renovierungen und umfassende Renovierungen in mehreren Stufen bieten;
- d)
- Beseitigung nichtwirtschaftlicher Hindernisse, einschließlich divergierender Anreize, und
- e)
- Überwachung der sozialen Auswirkungen, insbesondere auf die schutzbedürftigsten Haushalte.
(5) Wird ein Gebäude renoviert, um eine Mindestvorgabe für die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten gemäß Artikel 5 und im Falle größerer Renovierungen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude gemäß Artikel 8 eingehalten werden.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz bei den folgenden Gebäudekategorien nicht anzuwenden:
- a)
- Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, oder andere Gebäude des Kulturerbes, soweit die Einhaltung der Vorgaben eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde, oder wenn ihre Renovierung technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist;
- b)
- Gebäude, die für den Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
- c)
- provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die von einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet;
- d)
- Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen, oder alternativ Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren zu erwartender Energieverbrauch weniger als 25 % des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt;
- e)
- frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;
- f)
- Gebäude, die sich im Eigentum der Streitkräfte oder der Zentralregierung befinden und Zwecken der nationalen Verteidigung dienen mit Ausnahme von Einzelunterkünften oder Bürogebäuden der Streitkräfte und des sonstigen Personals nationaler Verteidigungsbehörden.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sicherzustellen, einschließlich geeigneter Überwachungsmechanismen und Sanktionen gemäß Artikel 34.
Bei der Festlegung der Vorschriften über Sanktionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die finanzielle Lage und den Zugang zu angemessener finanzieller Unterstützung von Hauseigentümern, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte.
(8) Bis zum 31. März 2025 legt die Kommission zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie unter gebührender Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips eine Analyse vor, in der insbesondere das Folgende berücksichtigt wird:
- a)
- Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe, des tatsächlich verwendeten Betrags und der Arten der genutzten Instrumente hinsichtlich Strukturfonds und Rahmenprogrammen der Union, einschließlich der Europäischen Investitionsbank, für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere im Wohnungsbau;
- b)
- Wirksamkeit, Angemessenheit der Höhe und der Arten der verwendeten Instrumente und der verwendeten Arten von Maßnahmen hinsichtlich der Gelder von öffentlichen Finanzierungsinstitutionen;
- c)
- Koordinierung der Unionsmittel sowie der nationalen Finanzierung und anderer Arten von Maßnahmen, die als Instrument zur Stimulierung der Investitionen in die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wirken können, und Angemessenheit dieser Mittel im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union.
Auf der Grundlage dieser Analyse legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit und Angemessenheit der Finanzierungsinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, insbesondere der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, vor.
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