Präambel RL 2024/1275/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(**),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(***),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(****) ist mehrfach und erheblich geändert worden(*****). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
- (2)
- Im Übereinkommen von Paris(******), das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), haben die Vertragsparteien vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris steht im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal” (im Folgenden „europäischer Grüner Deal” ). Die Union hat sich in der aktualisierten Vorlage zum national festgelegten Beitrag, die dem UNFCCC-Sekretariat am 17. Dezember 2020 übermittelt wurde, verpflichtet, die gesamtwirtschaftlichen Nettotreibhausgasemissionen der Union bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.
- (3)
- Wie im europäischen Grünen Deal angekündigt, legte die Kommission in ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Renovierungswelle für Europa — umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen” ihre Strategie für eine Renovierungswelle vor. Die Strategie für eine Renovierungswelle enthält einen Maßnahmenplan mit konkreten rechtlichen, finanziellen und unterstützenden Maßnahmen mit dem Ziel, die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Gebäuden bis 2030 mindestens zu verdoppeln und umfassende Renovierungen zu fördern, wodurch bis 2030 Renovierungen von 35 Mio. Gebäudeeinheiten durchgeführt und Arbeitsplätzen in der Baubranche geschaffen werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU ist eines der Instrumente zur Umsetzung der Renovierungswelle. Sie wird auch zur Umsetzung der Initiative „Neues Europäisches Bauhaus” , die in der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2021 mit dem Titel „Neues Europäische Bauhaus: attraktiv — nachhaltig — gemeinsam” vorgestellt wurde, und der Europäischen Mission „Klimaneutrale und intelligente Städte” beitragen. Die Initiative „Neues Europäisches Bauhaus” soll eine inklusivere Gesellschaft fördern, die das Wohlbefinden aller fördert, indem sie sich am historischen Bauhaus orientiert, das zur sozialen Inklusion und zum Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere von Arbeitergemeinschaften, beigetragen hat. Indem die Initiative „Neues Europäisches Bauhaus” Schulungen und Netzwerke erleichtert und Leitlinien für Architekten, Studenten, Ingenieure und Designer im Einklang mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, der Ästhetik und der Inklusion gibt, kann sie lokale Behörden in die Lage versetzen, innovative und kulturelle Lösungen für die Schaffung einer nachhaltigeren bebauten Umgebung zu entwickeln.
- (4)
- Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(*******), wird das Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Unionsrecht verankert und eine verbindliche Verpflichtung der Union zur Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 festgelegt.
- (5)
- Mit dem durch die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel „Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 — Eine vitale Union in einer fragilen Welt” angekündigten Gesetzgebungspaket „Fit für 55” sollen diese Ziele verwirklicht werden. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab, darunter Energieeffizienz, erneuerbare Energie, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, Energiebesteuerung, Lastenteilung, Emissionshandel und Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. Die Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU ist integraler Bestandteil dieses Pakets. Aufbauend auf dem Gesetzgebungspaket „Fit für 55” werden mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „REPowerEU-Plan” enthaltenen REPowerEU-Plan zusätzliche Maßnahmen vorgelegt, um Energie einzusparen, die Versorgung zu diversifizieren, fossile Brennstoffe durch Beschleunigung der Energiewende in Europa zu ersetzen und Investitionen und Reformen intelligent miteinander zu verknüpfen. Er umfasst neue Gesetzgebungsvorschläge und gezielte Empfehlungen, um die Ziele in Bezug auf Energieeffizienz und Energieeinsparungen ehrgeiziger zu gestalten. Ferner enthält die Mitteilung steuerliche Maßnahmen als Mittel, um Anreize für Energieeinsparungen zu schaffen und den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu senken.
- (6)
- Auf Gebäude entfallen 40 % des Endenergieverbrauchs der Union und 36 % ihrer energiebedingten Treibhausgasemissionen, wobei 75 % der Gebäude der Union immer noch energieineffizient sind. Erdgas spielt die größte Rolle bei der Beheizung von Gebäuden und macht rund 39 % des Energieverbrauchs für die Raumheizung in Wohngebäuden aus. Öl ist mit 11 % der zweitwichtigste fossile Brennstoff für Heizzwecke, während der Anteil von Kohle bei etwa 3 % liegt. Daher sind die Senkung des Energieverbrauchs im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates(********) und Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********) und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor wesentliche Maßnahmen, die zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Energiearmut in der Union benötigt werden. Ein geringerer Energieverbrauch und die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere Solarenergie, spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Verringerung der Energieabhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen insgesamt und von Einfuhren im Besonderen, der Stärkung der Energieversorgungssicherheit im Einklang mit den im REPowerEU-Plan festgelegten Zielen, der Förderung von technologischen Entwicklungen sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, insbesondere auf Inseln, in ländlichen Gebieten und in nicht an das Netz angeschlossenen Gemeinschaften.
- (7)
- Gebäude verursachen vor, während und nach ihrer Lebensdauer Treibhausgasemissionen. Die Vision für einen bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestand geht über die derzeit im Mittelpunkt stehenden betriebsbedingten Treibhausgasemissionen hinaus. Die Lebenszyklusemissionen von Gebäuden sollten daher nach und nach berücksichtigt werden, beginnend mit neuen Gebäuden. In Gebäuden sind beträchtliche Mengen an Rohstoffen verbaut und damit jahrzehntelang Ressourcen gebunden, und die Gestaltungsoptionen und die Wahl der Materialien haben sowohl bei neuen Gebäuden als auch bei Renovierungen starken Einfluss auf die Lebenszyklusemissionen. Die Lebenszyklusbilanz von Gebäuden sollte nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Renovierungen berücksichtigt werden, indem in die nationalen Gebäuderenovierungspläne der Mitgliedstaaten Strategien zur Verringerung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen aufgenommen werden.
- (8)
- Die Minimierung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus von Gebäuden erfordert Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft. Dies kann auch mit der Umwandlung von Teilen des Gebäudebestands in eine temporäre CO2-Senke kombiniert werden.
- (9)
- Das Treibhauspotenzial über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes gibt Aufschluss darüber, inwieweit ein Gebäude mit seinen Emissionen insgesamt zum Klimawandel beiträgt. Es vereint „graue” Treibhausgasemissionen in Bauprodukten mit direkten und indirekten Emissionen aus der Nutzungsphase. Die Anforderung, das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial neuer Gebäude zu berechnen, ist daher ein erster Schritt hin zu einer stärkeren Berücksichtigung der Lebenszyklusbilanz von Gebäuden und einer Kreislaufwirtschaft.
- (10)
- Gebäude sind für etwa die Hälfte der Emissionen von primärem Feinstaub (PM2,5) in der Union verantwortlich, die vorzeitige Todesfälle und Krankheiten verursachen. Durch die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden können und sollten gleichzeitig gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********) die Schadstoffemissionen verringert werden.
- (11)
- Bei Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte den klimatischen Bedingungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, den lokalen Bedingungen sowie dem Innenraumklima und der Kosteneffizienz Rechnung getragen werden. Diese Maßnahmen sollten anderen Anforderungen an Gebäude, wie beispielsweise Zugänglichkeit, Brandschutz, Erdbebensicherheit und beabsichtigte Nutzung des Gebäudes, nicht entgegenstehen.
- (12)
- Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode berechnet werden, die national und regional differenziert werden kann. Diese Methode sollte zusätzlich zu den Wärmeeigenschaften auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbeziehen, z. B. Wärmeinseleffekte in städtischen Gebieten, Heizungsanlagen und Klimaanlagen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Rückgewinnung von Wärme aus Abluft oder Abwasser, Ausgleich zwischen Netzen, intelligente Lösungen, passive Heiz- und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumklimaqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nicht nur die Heizperiode oder Kühlperiode eines Jahres, sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt werden. Sie sollte die geltenden europäischen Normen berücksichtigen. Sie sollte die Abbildung der tatsächlichen Betriebsbedingungen gewährleisten und es ermöglichen, die erfasste Energie zur Überprüfung der Richtigkeit und für die Zwecke der Vergleichbarkeit heranzuziehen, und die Methode sollte auf monatlichen, stündlichen oder unterstündlichen Berechnungsintervallen beruhen. Um die Nutzung erneuerbarer Energie am Standort zu fördern und zusätzlich zum gemeinsamen allgemeinen Rahmen sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Vorteile einer größtmöglichen Nutzung erneuerbarer Energie am Standort, einschließlich für andere Nutzungszwecke, z. B. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, in der Berechnungsmethode anerkannt und berücksichtigt werden.
- (13)
- Die Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten so festlegen, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen und den über die Lebensdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten erreicht wird, und zwar unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen, die größere Energieeffizienz bewirken als kostenoptimale Energieeffizienzniveaus. Es sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden regelmäßig im Hinblick auf den technischen Fortschritt überprüfen können.
- (14)
- Zwei Drittel der für die Heizung und Kühlung von Gebäuden genutzten Energie stammen nach wie vor aus fossilen Brennstoffen. Für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors ist der schrittweise Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung von besonderer Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen ihre nationalen Strategien und Maßnahmen zum schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung aufführen. Sie sollten auf eine schrittweise Abkehr von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln hinarbeiten und in einem ersten Schritt ab 2025 keine finanziellen Anreize für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln mehr geben, mit Ausnahme derjenigen, die vor 2025 für Investitionen im Rahmen der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates(************) ausgewählt wurden. Es sollte weiterhin möglich sein, finanzielle Anreize für die Installation von hybriden Heizungsanlagen mit einem erheblichen Anteil erneuerbarer Energien zu geben, beispielsweise bei Kombinationen eines Heizkessels mit Solarthermie oder mit einer Wärmepumpe. Durch eine eindeutige Rechtsgrundlage für das Verbot von Wärmeerzeugern auf der Grundlage ihrer Treibhausgasemissionen, der Art des genutzten Brennstoffs oder des Mindestanteils der für die Wärmeversorgung auf Gebäudeebene genutzten erneuerbaren Energie sollten nationale Ausstiegsstrategien und -maßnahmen unterstützt werden.
- (15)
- Die Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch ist eine der Hauptquellen für den Energieverbrauch von Gebäuden mit hoher Energieeffizienz. Diese Energie wird in der Regel nicht zurückgewonnen. Die Nutzung der Wärme aus Abflüssen von häuslich genutztem Warmwasser in Gebäuden könnte eine einfache und kosteneffiziente Möglichkeit sein, Energie einzusparen.
- (16)
- Die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gebäudetechnischer Systeme sollten für ganze Systeme gelten, die in Gebäuden installiert sind, und nicht für die Effizienz von eigenständigen Komponenten, die in den Geltungsbereich der produktspezifischen Vorschriften gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*************) fallen. Bei der Festlegung von Gesamtenergieeffizienzanforderungen für gebäudetechnische Systeme sollten die Mitgliedstaaten — soweit verfügbar und angemessen — harmonisierte Instrumente einsetzen, insbesondere Prüf- und Berechnungsmethoden und Energieeffizienzklassen, die im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2009/125/EG und zu der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) entwickelt wurden, um die Kohärenz mit den damit in Zusammenhang stehenden Initiativen zu gewährleisten und eine potenzielle Fragmentierung des Marktes so weit wie möglich zu vermeiden. Technologien zur Einsparung von Energie mit sehr kurzen Amortisationszeiträumen, wie die Installation oder der Austausch von thermostatischen Regelventilen oder Rückgewinnung von Wärme aus Abluft oder Abwasser, werden derzeit nicht ausreichend berücksichtigt. Bei der Schätzung der Nennleistung für eine Heizungsanlage, eine Klimaanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in einem bestimmten Gebäude oder Gebäudeteil sollte die Nennleistung der verschiedenen Erzeuger derselben Anlage aufaddiert werden.
- (17)
- Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „Anreiz” sollte daher nicht so verstanden werden, dass er staatliche Beihilfen darstellt.
- (18)
- Die Kommission sollte einen Rahmen für Vergleichsmethoden zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestimmen. Eine Überprüfung dieses Rahmens sollte die Berechnung sowohl der Gesamtenergie- als auch der Emissionseffizienz ermöglichen und die externen Effekte in den Bereichen Umwelt und Gesundheit sowie die Ausweitung des Emissionshandelssystems und die CO2-Preise berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten anhand dieses Rahmens die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vergleichen. Sollten nennenswerte Diskrepanzen bestehen, d. h. solche mit mehr als 15 % Differenz zwischen den berechneten kostenoptimalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so sollten die Mitgliedstaaten die Abweichungen begründen oder geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Diskrepanzen vorsehen. Die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente sollte von den Mitgliedstaaten anhand der bestehenden Praxis und der Erfahrungen bei der Bestimmung typischer wirtschaftlicher Lebensdauern ermittelt werden. Über die Ergebnisse dieses Vergleichs und die dabei zugrunde gelegten Daten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Bericht erstatten. Diese Berichte sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten.
- (19)
- Größere Renovierungen bestehender Gebäude sind unabhängig von der Größe dieser Gebäude eine Gelegenheit für kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz. Aus Gründen der Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am wichtigsten sind. Die Mitgliedstaaten sollten den Begriff „größere Renovierung” nach dem Prozentanteil an der Gebäudehülle oder nach dem Gebäudewert definieren können. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Definition auf der Grundlage des Gebäudewerts, so könnten Werte wie der Versicherungswert oder der jeweils aktuelle Wert auf der Grundlage der Neuerrichtungskosten herangezogen werden, jedoch unter Ausschluss des Werts des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet.
- (20)
- Die ehrgeizigeren Klima- und Energieziele der Union erfordern eine neue Vision für Gebäude: das Nullemissionsgebäude mit sehr geringem Energiebedarf, das keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort verursacht und keine oder eine sehr geringe Menge an betriebsbedingten Treibhausgasemissionen verursacht. Alle neuen Gebäude sollten spätestens 2030 Nullemissionsgebäude sein, und bestehende Gebäude sollten bis 2050 in Nullemissionsgebäude umgebaut werden.
- (21)
- Wenn bestehende Gebäude verändert werden, gelten sie nicht als neue Gebäude.
- (22)
- Zur Deckung des Energiebedarfs eines Nullemissionsgebäudes stehen verschiedene Optionen zur Verfügung: am Standort oder in dessen Nähe erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen wie Solarthermie, Geothermie, Fotovoltaik, Wärmepumpen, Hydroelektrizität und Biomasse, erneuerbare Energie, die von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bereitgestellt wird, effiziente Fernwärme und Fernkälte sowie Energie aus sonstigen kohlenstofffreien Quellen. Energie, die durch Verbrennung erneuerbarer Brennstoffe erzeugt wird, gilt als am Standort erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen, wenn die Verbrennung des erneuerbaren Brennstoffs am Standort stattfindet.
- (23)
- Nullemissionsgebäude können zur nachfrageseitigen Flexibilität beitragen, etwa durch Nachfragesteuerung, Energiespeicherung, thermische Speicherung und dezentrale Erzeugung aus erneuerbaren Quellen, um ein verlässlicheres, nachhaltigeres und effizienteres Energiesystem zu unterstützen.
- (24)
- Die notwendige Dekarbonisierung des Gebäudebestands der Union erfordert in großem Maßstab energetische Renovierungen: Fast 75 % dieses Gebäudebestands sind nach den derzeitigen Gebäudestandards ineffizient und 85 bis 95 % der heutigen Gebäude werden 2050 noch stehen. Die gewichtete jährliche Quote der energetischen Renovierungen liegt jedoch anhaltend niedrig bei rund 1 %. Beim derzeitigen Tempo würde die Dekarbonisierung des Gebäudesektors Jahrhunderte dauern. Das Auslösen und die Unterstützung von Gebäuderenovierungen, einschließlich des Übergangs zu emissionsfreien Heizungsanlagen, ist daher ein zentrales Ziel dieser Richtlinie. Die Förderung von Renovierungen auf Stadtteilebene, einschließlich industrieller oder serieller Renovierungen, bietet Vorteile, indem sie das Volumen und die Tiefe von Gebäuderenovierungen anregt und zu einer schnelleren und kostengünstigeren Dekarbonisierung des Gebäudebestands führt. Industrielle Lösungen für den Bau und die Gebäuderenovierung umfassen vielseitige vorgefertigte Elemente, die verschiedene Funktionen wie Isolierung und Erzeugung von Energie erfüllen.
- (25)
- Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sind das wesentliche Regulierungsinstrument, um in großem Maßstab die Renovierung bestehender Gebäude anzustoßen, da sie die wichtigsten Hindernisse für Renovierungen beseitigen, z. B. divergierende Anreize und Miteigentumsstrukturen, die nicht durch wirtschaftliche Anreize überwunden werden können. Die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte dazu führen, dass es mit der Zeit keine Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz mehr gibt, der nationale Gebäudebestand kontinuierlich verbessert wird und somit ein Beitrag zum langfristigen Ziel eines bis 2050 dekarbonisierten Gebäudebestands geleistet wird.
- (26)
- Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden sollten auf Unionsebene festgelegt werden und sich auf die Renovierung der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz konzentrieren, die das größte Potenzial in Bezug auf Dekarbonisierung und umfassende soziale und wirtschaftliche Vorteile aufweisen und daher vorrangig renoviert werden müssen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen spezifische Zeitpläne für die weitere Renovierung von Nichtwohngebäuden festlegen. In einigen besonderen Fällen sind Ausnahmen für einzelne Nichtwohngebäude von den Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gerechtfertigt, insbesondere im Fall eines geplanten Abrisses eines Gebäudes oder einer ungünstigen Kosten-Nutzen-Analyse; auch erhebliche Härtefälle rechtfertigen eine Ausnahme, solange der Härtefall fortbesteht. Die Mitgliedstaaten sollten strenge Kriterien für diese Ausnahmen festlegen, um eine unverhältnismäßig hohe Anzahl ausgenommener Nichtwohngebäude zu vermeiden. Sie sollten die Kriterien in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen mitteilen und die ausgenommenen Nichtwohngebäude durch gleichwertige Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz in anderen Teilen des Bestands an Nichtwohngebäuden ausgleichen.
- (27)
- Bei Wohngebäuden sollten die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben, die Instrumente zu wählen, mit denen sie die erforderlichen Verbesserungen des Wohngebäudebestands erreichen, beispielsweise Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, technische Hilfe und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem nationalen Fahrplan, den im nationalen Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 und der Transformation des nationalen Wohngebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 einen nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung des nationalen Gebäudebestands festlegen. Die nationalen Pfade sollten ab 2030 den für Fünfjahreszeiträume angesetzten Zwischenzielen für die Abnahme des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des Wohngebäudebestands entsprechen, wodurch in allen Mitgliedstaaten ähnliche Anstrengungen sichergestellt werden.
- (28)
- Was den übrigen nationalen Gebäudebestand betrifft, so steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einführen wollen, die auf nationaler Ebene konzipiert werden und an die nationalen Gegebenheiten angepasst sind. Bei der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission bewerten, ob die gemäß dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen ausreichende Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung eines vollständig dekarbonisierten Bestands an Nullemissionsgebäuden bis 2050 ermöglichen werden oder ob weitere Maßnahmen, etwa verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, eingeführt werden müssen, insbesondere für Wohngebäude, um die für Fünfjahreszeiträume angesetzten Etappenziele zu erfüllen.
- (29)
- Die Einführung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sollte durch einen unterstützenden Rahmen begleitet werden, der technische Hilfe und finanzielle Maßnahmen umfasst, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte. Auf nationaler Ebene festgelegte Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz stellen keine „Unionsnormen” im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen dar, während unionsweite Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz als solche „Unionsnormen” angesehen werden könnten. Im Einklang mit den überarbeiteten Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen für Gebäuderenovierungen zur Einhaltung der unionsweiten Vorgaben für die Gesamtenergieeffizienz gewähren, bis diese unionsweiten Vorgaben verbindlich werden. Sobald die Vorgaben verbindlich geworden sind, können die Mitgliedstaaten weiterhin staatliche Beihilfen für die Renovierung von Gebäuden und Gebäudeeinheiten gewähren, die unter die unionsweiten Vorgaben für die Gesamtenergieeffizienz fallen, sofern die Gebäuderenovierung auf einen höheren Standard abzielt.
- (30)
- In der durch die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) eingerichteten EU-Taxonomie werden für die gesamte Wirtschaft, einschließlich des Bausektors, ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten klassifiziert. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission(****************) ( „Delegierter Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie” ) gelten Gebäuderenovierungen als nachhaltige Tätigkeit, wenn sie zu Energieeinsparungen von mindestens 30 % führen, bei größeren Renovierungen bestehender Gebäude die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen oder aus Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestehen, beispielsweise der Installation, Wartung oder Reparatur von energieeffizienten Geräten oder von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, sofern diese Einzelmaßnahmen die festgelegten Kriterien erfüllen. Gebäuderenovierungen zur Einhaltung der unionsweiten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz entsprechen in der Regel den Kriterien der EU-Taxonomie für Gebäuderenovierungstätigkeiten.
- (31)
- Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten waren bereits in den Vorläufern dieser Richtlinie enthalten und sollten weiterhin gelten. Während mit den neu eingeführten Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz eine Untergrenze für die Mindestenergieeffizienz bestehender Gebäude festgelegt und sichergestellt wird, dass ineffiziente Gebäude renoviert werden, wird durch Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudekomponenten sichergestellt, dass bei Renovierungen der erforderliche Renovierungsumfang erreicht wird.
- (32)
- Es ist dringend erforderlich, in Gebäuden die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Anstrengungen zur Dekarbonisierung und Elektrifizierung ihres Energieverbrauchs zu beschleunigen. Um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, sollten alle neuen Gebäude „solartauglich” , d. h. so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird und die Installation von Solartechnologien ohne kostspielige strukturelle Eingriffe möglich macht. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sowohl auf neuen Wohn- als auch auf neuen Nichtwohngebäuden und auf bestehenden Nichtwohngebäuden geeignete Solaranlagen installiert werden. Der großmaßstäbliche Ausbau der Solarenergie auf Gebäuden würde wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher besser vor steigenden und volatilen Preisen für fossile Brennstoffe zu schützen, die Exposition schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger gegenüber hohen Energiekosten verringern und breitere ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich bringen. Um das Potenzial von Solaranlagen auf Gebäuden effizient zu nutzen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Verpflichtung fallenden Gebäude Kriterien für die Umsetzung einer verstärkten Nutzung von Solaranlagen und mögliche Ausnahmen davon festlegen, wobei der Grundsatz der Technologieneutralität und die Kombination von Solaranlagen mit anderen Dachnutzungen, z. B. Gründächern oder anderen Installationen für Gebäudedienstleistungen zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung ihrer Kriterien für die praktische Umsetzung der Verpflichtungen zur Installation geeigneter Solarenergieanlagen auf Gebäuden sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf den relevanten Schwellenwert anstelle der Nutzfläche der Gebäude die Erdgeschossfläche der Gebäude heranziehen können, sofern diese Methode zu einer entsprechenden installierten Leistung der geeigneten Solarenergieanlagen auf den Gebäuden führt. Da die Verpflichtung zur Errichtung von Solaranlagen auf einzelnen Gebäuden von den durch die Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien abhängt, gelten die Bestimmungen über Solarenergie auf Gebäuden nicht als „Unionsnorm” im Sinne der Vorschriften über staatliche Beihilfen.
- (33)
- Die Mitgliedstaaten sollten durch Informationen, geeignete Verwaltungsverfahren oder sonstige in ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen festgelegte Maßnahmen die Installation geeigneter Solarenergieanlagen fördern können, die gemeinsam mit der Renovierung der Gebäudehülle, dem Austausch gebäudetechnischer Systeme oder der Installation von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen oder Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung erfolgt.
- (34)
- Was gemischt genutzte Gebäude, die sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäudeeinheiten umfassen, betrifft, so können die Mitgliedstaaten weiterhin entscheiden, ob sie als Wohn- oder Nichtwohngebäude behandelt werden.
- (35)
- Fotovoltaik und solarthermische Technologien sollten auch in Verbindung mit der Energiespeicherung rasch eingeführt werden, damit sie sowohl dem Klima als auch den Finanzen der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zugutezukommen.
- (36)
- Die Elektrifizierung von Gebäuden, etwa durch die Installation von Wärmepumpen, Solaranlagen, Batterien und Ladeinfrastruktur, verändert die Risiken in Bezug auf den Brandschutz von Gebäuden, die die Mitgliedstaaten angehen müssen. In Bezug auf den Brandschutz auf Parkplätzen sollte die Kommission unverbindliche Leitlinien für die Mitgliedstaaten veröffentlichen.
- (37)
- Um bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand und die Transformation bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, die die in Artikel 2a der Richtlinie 2010/31/EU genannten langfristigen Renovierungsstrategien ersetzen und zu einem noch stärkeren, voll funktionsfähigen Planungsinstrument für die Mitgliedstaaten werden sollen, wobei der Schwerpunkt stärker auf der Finanzierung und der Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arbeitskräften mit den für die Durchführung von Gebäuderenovierungen angemessenen Kompetenzen liegen sollte. Die Mitgliedstaaten können dem Kompetenzpakt Rechnung tragen, der in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz” dargelegt ist. In ihren nationalen Gebäuderenovierungsplänen sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Ziele für die Gebäuderenovierung festlegen. Gemäß Artikel 21 Buchstabe b Nummer 7 der Verordnung (EU) 2018/1999 und den in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************) festgelegten grundlegenden Voraussetzungen sollten die Mitgliedstaaten eine Übersicht über die Finanzierungsmaßnahmen sowie eine Übersicht über den Investitionsbedarf und die Verwaltungsressourcen für die Umsetzung ihrer nationalen Gebäuderenovierungspläne vorlegen.
- (38)
- Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle” ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen Berücksichtigung finden sollte. Nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2018/1999 bezeichnet der Grundsatz die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, und gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen. Der Grundsatz ist daher für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gleichermaßen relevant, und wird in der Strategie für eine Renovierungswelle als einer der zentralen Grundsätze für die Gebäuderenovierung bis 2030 und 2050 hervorgehoben. In der Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission(******************) wird die Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens als einer der bedeutendsten zusätzlichen Nutzen genannt, der durch die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle” zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden entsteht.
- (39)
- Um sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte in der Union umfassend darauf vorbereitet sind, aktiv auf die Verwirklichung der Klimaziele der Union hinzuwirken, sollten die Mitgliedstaaten unterrepräsentierte Gruppen dazu ermutigen, im Bauwesen eine Ausbildung zu absolvieren und einer Arbeit nachzugehen.
- (40)
- Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten auf einer harmonisierten Vorlage beruhen, damit die Vergleichbarkeit der Pläne gegeben ist. Um die erforderlichen ehrgeizigen Ziele zu gewährleisten, sollte die Kommission die Entwürfe der nationalen Gebäuderenovierungspläne bewerten und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.
- (41)
- Die nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten eng mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 verknüpft sein, und im Rahmen der zweijährlichen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sollten die Fortschritte beim Erreichen der nationalen Ziele und der Beitrag der nationalen Gebäuderenovierungspläne zu den nationalen und den Unionszielen gemeldet werden. Angesichts der Dringlichkeit der Ausweitung von Renovierungen auf der Grundlage solider nationaler Gebäuderenovierungspläne sollte der Zeitpunkt für die Vorlage des ersten nationalen Gebäuderenovierungsplans so früh wie möglich lieg. Die nachfolgenden nationalen Gebäuderenovierungspläne sollten als Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer Aktualisierungen vorgelegt werden, d. h. der zweite Entwurf des nationalen Gebäuderenovierungsplans sollte 2028 mit dem zweiten Entwurf der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne vorgelegt werden.
- (42)
- Umfassende Renovierungen in mehreren Stufen können eine Lösung für die hohen anfänglichen Kosten und Mühen für die Bewohner sein, die bei Renovierungen „in einem Zug” auftreten können, und weniger störende und finanziell leichter durchführbare Renovierungsmaßnahmen ermöglichen. Eine solche umfassende Renovierung in mehreren Stufen muss jedoch sorgfältig geplant werden, um zu vermeiden, dass ein Renovierungsschritt notwendige weitere Schritte ausschließt. Im Vergleich zu einer Renovierung in mehreren Stufen kann eine umfassende Renovierung in einem Schritt kosteneffizienter sein und zu geringeren Emissionen im Zusammenhang mit der Renovierung führen. Renovierungspässe enthalten einen klaren Fahrplan für umfassende Renovierungen in mehreren Stufen und erleichtern es Eigentümern und Investoren, den Zeitpunkt und den Umfang der Renovierungsmaßnahmen bestmöglich zu planen. Daher sollten Renovierungspässe gefördert und den Gebäudeeigentümern in allen Mitgliedstaaten als freiwilliges Instrument zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Renovierungspässe keine unverhältnismäßige Belastung darstellen.
- (43)
- Zwischen Renovierungspässen und Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz bestehen einige Synergien, insbesondere in Bezug auf die Bewertung der derzeitigen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und die Empfehlungen für seine Verbesserung. Um diese Synergien bestmöglich zu nutzen und die Kosten für die Gebäudeeigentümer zu senken, sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass der Renovierungspass und der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz zusammen von demselben Sachverständigen erstellt und ausgestellt werden. Werden beide zusammen erstellt und ausgestellt, so sollte der Renovierungspass an die Stelle der im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen treten. Dennoch sollte es möglich bleiben, einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ohne einen Renovierungspass zu erhalten.
- (44)
- Langfristige Renovierungsverträge sind ein wichtiges Instrument zur Förderung von Renovierungen in mehreren Stufen. Die Mitgliedstaaten können Mechanismen einführen, die den Abschluss langfristiger Renovierungsverträge über die verschiedenen Phasen der Renovierung in mehreren Stufen ermöglichen. Werden in den verschiedenen Phasen der Renovierung neue und wirksamere Anreize verfügbar gemacht, so kann der Zugang zu diesen neuen Anreizen sichergestellt werden, indem die Begünstigten in die Lage versetzt werden, auf neue Anreize umzusteigen.
- (45)
- Der Begriff „umfassende Renovierung” ist im Unionsrecht bisher noch nicht definiert. Im Hinblick auf die Verwirklichung der langfristigen Vision für Gebäude sollte eine umfassende Renovierung definiert werden als eine Renovierung, durch die Gebäude in Nullemissionsgebäude umgebaut werden, in einem ersten Schritt jedoch als eine Renovierung, bei der Gebäude in Niedrigstenergiegebäude umgewandelt werden. Diese Definition dient dem Ziel der Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Eine auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende umfassende Renovierung kann auch eine gute Gelegenheit sein, andere Aspekte anzugehen, etwa die Raumklimaqualität, die Lebensbedingungen schutzbedürftiger Haushalte, die Stärkung der Klimaresilienz, die Katastrophenresilienz einschließlich Erdbebensicherheit, den Brandschutz, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.
- (46)
- Um umfassende Renovierungen zu fördern, was eines der Ziele der Strategie für eine Renovierungswelle ist, sollten die Mitgliedstaaten umfassende Renovierungen finanziell und verwaltungstechnisch stärker unterstützen.
- (47)
- Die Mitgliedstaaten sollten Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude unterstützen, die dazu beitragen, eine angemessene Raumklimaqualität zu erreichen, indem Asbest und andere schädliche Stoffe entfernt werden, die illegale Entfernung schädlicher Stoffe verhindert wird und die Einhaltung bestehender Gesetzgebungsakte wie der Richtlinien 2009/148/EG(*******************) und (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates(********************) erleichtert wird.
- (48)
- Integrierte stadtteil- oder nachbarschaftsbezogene Ansätze tragen zur Erhöhung der Kosteneffizienz der Renovierungen bei, die für räumlich miteinander verbundene Gebäude wie Wohnblöcke erforderlich sind. Solche Ansätze im Hinblick auf Renovierungen bieten verschiedene Lösungen in größerem Maßstab.
- (49)
- Elektrofahrzeuge dürften eine entscheidende Rolle bei der Dekarbonisierung und Effizienz des Stromnetzes spielen, nämlich durch die Bereitstellung von Flexibilitäts-, Regelreserve- und Speicherleistungen, insbesondere durch Aggregierung. Dieses Potenzial von Elektrofahrzeugen, in das Stromnetz integriert zu werden und zur Effizienz des Netzes und zu einer höheren Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Quellen beizutragen, sollte voll ausgeschöpft werden. Gebäude sind für das Aufladen besonders wichtig, da dort regelmäßig und über lange Zeiträume Elektrofahrzeuge abgestellt werden. Langsames Laden ist wirtschaftlich, und die Einrichtung von Ladepunkten in privaten Bereichen kann Energiespeicherung für das entsprechende Gebäude und die Integration intelligenter Aufladedienste und bidirektionaler Auflade- und Netzintegrationsdienste im Allgemeinen ermöglichen.
- (50)
- In Kombination mit einem höheren Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien verursachen Elektrofahrzeuge weniger Treibhausgasemissionen, was zu einer besseren Luftqualität führt. Elektrofahrzeuge sind ein wichtiger Bestandteil des Übergangs zu sauberer Energie, der auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, alternativen Brennstoffen, erneuerbaren Energien und innovativen Lösungen für das Management der Energieflexibilität beruht. Bauvorschriften können wirksam dafür eingesetzt werden, zielgerichtete Anforderungen einzuführen, die die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur in Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördern. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, Hindernisse wie etwa divergierende Anreize und verwaltungstechnische Schwierigkeiten zu beseitigen, mit denen einzelne Eigentümer konfrontiert sind, wenn sie versuchen, einen Ladepunkt auf ihrem Stellplatz zu errichten.
- (51)
- Mit Vorverkabelungen und Leitungsinfrastruktur wird die rasche Einrichtung von Ladepunkten erleichtert, falls und wo diese erforderlich sind. Mit einer leicht verfügbaren Infrastruktur werden die den einzelnen Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung von Ladepunkten verringert, und es wird sichergestellt, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen Zugang zu Ladepunkten haben. Die Festlegung von Anforderungen zur Elektromobilität auf Unionsebene in Bezug auf die Voreinrichtung bei Stellplätzen und die Errichtung von Ladepunkten ist ein wirksames Mittel, um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft zu fördern und gleichzeitig mittel- bis langfristig eine Weiterentwicklung zu geringeren Kosten zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Ladepunkte, sofern technisch realisierbar, für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
- (52)
- Intelligentes Laden und bidirektionales Laden ermöglichen die Integration von Gebäuden in das Energiesystem. Ladepunkte an Orten, an denen Elektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. am Wohn- oder Arbeitsort, sind für die Integration des Energiesystems von großer Bedeutung; deshalb müssen intelligente Ladefunktionen sichergestellt werden. Wenn bidirektionales Laden zur weiteren Marktdurchdringung von Strom aus erneuerbaren Quellen über Elektrofahrzeugflotten im Verkehr und im Stromnetz im Allgemeinen beitragen würde, sollte eine solche Funktion ebenfalls verfügbar gemacht werden.
- (53)
- Die Förderung umweltfreundlicher Mobilität ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Grünen Deals, und Gebäude können eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur spielen, nicht nur für das Aufladen von Elektrofahrzeugen, sondern auch für Fahrräder. Durch den Übergang zu einer aktiven Mobilität wie dem Radfahren können die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen erheblich verringert werden. Angesichts der Zunahme des Verkaufs der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*********************) genannten elektrisch unterstützten Fahrrädern und anderen Fahrzeugtypen der Klasse L und um die Einrichtung von Ladepunkten zu einem späteren Zeitpunkt zu erleichtern, sollte in neuen Wohngebäuden eine Vorverkabelung oder Leitungsinfrastruktur vorgeschrieben werden, und in Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sofern technisch und wirtschaftlich machbar. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren” (im Folgenden „Klimazielplan” ) dargelegt, wird die Erhöhung der Anteile sauberer und effizienter privater und öffentlicher Verkehrsträger, etwa des Fahrrads, die verkehrsbedingte Umweltverschmutzung deutlich verringern und für jeden Einzelnen und die Kommunen mit großen Vorteilen verbunden sein. Das Fehlen von Fahrradstellplätzen stellt sowohl bei Wohn- als auch bei Nichtwohngebäuden ein großes Hindernis für die Benutzung des Fahrrads dar. Unionsvorschriften und nationale Bauvorschriften können den Übergang zu saubererer Mobilität wirksam unterstützen, indem Anforderungen in Bezug auf eine Mindestanzahl von Fahrradstellplätzen festgelegt werden, und der Bau von Fahrradstellplätzen und der entsprechenden Infrastruktur in Gebieten, in denen Fahrräder weniger genutzt werden, kann zu einer verstärkten Nutzung führen. Die Anforderung, Fahrradstellplätze bereitzustellen, sollte nicht von der Verfügbarkeit und dem Angebot an Autostellplätzen, die unter bestimmten Umständen möglicherweise nicht verfügbar sind, abhängen oder notwendigerweise mit diesen verknüpft sein. Die Mitgliedstaaten sollten ermöglichen, dass in Wohngebäuden, in denen es keine Autostellplätze gibt, die Anzahl der Fahrradabstellplätze erhöht wird, indem für jede Wohneinheit mindestens zwei Fahrradstellplätze eingerichtet werden.
- (54)
- Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und mit ihnen sollten gemeinsame Ziele verfolgt werden. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sind die Konnektivitätsziele und die Vorgaben der Union für den Aufbau von Kommunikationsnetzen mit hoher Kapazität wichtig für intelligente Haustechnik und gut vernetzte Gemeinschaften. Es sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern. Damit wären neue Möglichkeiten für Energieeinsparungen verbunden, indem Verbrauchern genauere Informationen über ihre Verbrauchsmuster gegeben werden und der Netzbetreiber in die Lage versetzt wird, das Netz effizienter zu verwalten. Die Mitgliedstaaten sollten sich für die Verwendung von digitalen Technologien für die Analyse, Simulation und Verwaltung von Gebäuden einsetzen, auch im Hinblick auf umfassende Renovierungen.
- (55)
- Um einen wettbewerbsorientierten und innovativen Markt für intelligente Gebäudedienste zu fördern, der zu einer effizienten Energienutzung und der Integration von erneuerbarer Energie in Gebäude beiträgt und Investitionen in Renovierungen unterstützt, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass betroffene Parteien direkten Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme haben. Um übermäßige Verwaltungskosten für Dritte zu vermeiden, erleichtern die Mitgliedstaaten die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union.
- (56)
- Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und -leistung der Gebäude zu nutzen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und sollte bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen. Der Intelligenzfähigkeitsindikator ist besonders vorteilhaft für große Gebäude mit hohem Energiebedarf. Für andere Gebäude sollte für die Mitgliedstaaten das System zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden optional sein.
- (57)
- Bei einem digitalen Gebäudezwilling handelt es sich um eine interaktive und dynamische Simulation eines physischen Gebäudes in Bezug auf dessen Echtzeit-Status und Verhalten. Durch die Einbeziehung von Echtzeitdaten von Sensoren, intelligenten Zählern und anderen Quellen bietet ein digitaler Gebäudezwilling einen ganzheitlichen Überblick über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes, darunter unter anderem Parameter wie der Energieverbrauch, die Temperatur, die Feuchtigkeit und das Nutzungsniveau, und er kann auch zur Überwachung und Verwaltung des Energieverbrauchs des Gebäudes genutzt werden. Ist ein digitaler Gebäudezwilling verfügbar, so sollte dieser berücksichtigt werden, insbesondere für den Intelligenzfähigkeitsindikator.
- (58)
- Der Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln ist von entscheidender Bedeutung, um die Energie- und Klimaziele für 2030 und 2050 zu erreichen. Finanzinstrumente der Union und andere Maßnahmen wurden eingerichtet bzw. angepasst, mit denen die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterstützt werden soll. Zu den jüngsten Initiativen für eine bessere Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf Unionsebene gehören unter anderem die Leitinitiative „Renovieren” als Bestandteil der Aufbau- und Resilienzfazilität, insbesondere dem REPowerEU-Plan, und der mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************) eingerichteten Klima-Sozialfonds.
- (59)
- Die Finanzinstrumente der Union sollten so eingesetzt werden, dass sie den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen praktische Wirkung verleihen, ohne die nationalen Maßnahmen zu ersetzen. Sie sollten aufgrund des Umfangs der erforderlichen Renovierungsanstrengungen insbesondere eingesetzt werden, um geeignete, innovative Finanzierungsmittel bereitzustellen, mit denen Investitionen in die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angeschoben werden sollen. Die Instrumente könnten insbesondere eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung nationaler, regionaler und lokaler Fonds, Instrumente und Mechanismen zur Energieeffizienzförderung spielen, die privaten Haus- und Grundbesitzern, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Dienstleistern im Bereich der Energieeffizienz solche Finanzierungsmöglichkeiten anbieten.
- (60)
- Finanzierungsmechanismen, finanzielle Anreize und die Einbindung von Finanzinstituten bei energetischen Renovierungen von Gebäuden sollten in den nationalen Gebäuderenovierungsplänen eine zentrale Rolle spielen und von den Mitgliedstaaten aktiv gefördert werden. Solche Maßnahmen sollten an Energieeffizienz geknüpfte Hypotheken für zertifizierte energieeffiziente Gebäuderenovierungen unterstützen, Investitionen der öffentlichen Einrichtungen in einen energieeffizienten Gebäudebestand, beispielsweise über öffentlich-private Partnerschaften oder Energieleistungsverträge, fördern oder das wahrgenommene Risiko bei den Investitionen mindern. Informationen über verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten und finanzielle Instrumente sollten der Öffentlichkeit auf leicht zugängliche und transparente Weise zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten Finanzinstitute dazu anregen, gezielte Finanzprodukte, Zuschüsse und Subventionen zu fördern, um die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, in denen schutzbedürftige Haushalte leben, sowie für Eigentümer von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten, die die niedrigste Energieeffizienz aufweisen, und von Gebäuden in ländlichen Gebieten und für andere Gruppen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben. Die Kommission sollte einen freiwilligen Rahmen annehmen, um Finanzinstitute dabei zu unterstützen, das Finanzierungsvolumen im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union und den einschlägigen Energiezielen zielgerichtet einzusetzen und zu erhöhen.
- (61)
- Grüne Hypotheken und grüne Kredite können einen erheblichen Beitrag zur Umgestaltung der Wirtschaft und zur Verringerung der CO2-Emissionen leisten.
- (62)
- Finanzierungen alleine werden zur Verwirklichung der benötigten Renovierungen nicht ausreichen. Neben Finanzierungen sind die Einrichtung von zugänglichen und transparenten Beratungsinstrumenten und Hilfsinstrumenten wie etwa zentralen Anlaufstellen, die integrierte Dienstleistungen für energetische Renovierungen bieten, oder Mittlern sowie die Umsetzung anderer Maßnahmen und Initiativen, etwa der in der Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude” der Kommission genannten, unerlässlich, um die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen und Hindernisse für Renovierungen zu überwinden. Zentrale Anlaufstellen sollten technische Hilfe leisten und für alle an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteure leicht zugänglich sein, darunter Hauseigentümer und Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsakteure, wie KMU, einschließlich Kleinstunternehmen.
- (63)
- Gebäude mit schlechter Energieeffizienz sind oftmals mit Energiearmut und sozialen Problemen verbunden. Schutzbedürftige Haushalte sind besonders stark von steigenden Energiepreisen betroffen, da sie anteilig mehr für Energieerzeugnisse ausgeben. Durch die Senkung übermäßiger Energierechnungen können Gebäuderenovierungen Menschen aus der Energiearmut befreien und auch Energiearmut verhindern. Gleichzeitig haben Gebäuderenovierungen ihren Preis, und es muss unbedingt sichergestellt werden, dass die sozialen Auswirkungen der Kosten von Gebäuderenovierungen, insbesondere auf schutzbedürftige Haushalte, begrenzt werden. Bei der Strategie für die Renovierungswelle sollte niemand zurückgelassen werden, sie sollte als Gelegenheit genutzt werden, um die Lage schutzbedürftiger Haushalte zu verbessern, und es sollte ein gerechter Übergang zur Klimaneutralität sichergestellt werden. Daher sollten finanzielle Anreize und andere politische Maßnahmen vorrangig auf schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, ausgerichtet sein, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Zwangsräumungen aufgrund von Renovierungen zu verhindern, beispielsweise Obergrenzen für Mieterhöhungen. Die Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022(***********************) zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität enthält einen gemeinsamen Rahmen und ein gemeinsames Verständnis der umfassenden Strategien und Investitionen, die erforderlich sind, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten.
- (64)
- Kleinstunternehmen machen 94 % der im Gebäudesektor tätigen Unternehmen aus. Zusammen mit kleinen Unternehmen beschäftigen sie 70 % der Arbeitskräfte im Bauwesen. Sie erbringen grundlegende Dienstleistungen und schaffen Arbeitsplätze auf lokaler Ebene. Da Kleinstunternehmen jedoch in der Regel weniger als 10 Arbeitskräfte beschäftigen, verfügen sie nur über begrenzte Ressourcen, um die rechtlichen Anforderungen und Vorschriften, die mit Programmen für finanzielle Unterstützung einhergehen, zu erfüllen. Energiegemeinschaften, von Bürgerinnen und Bürgern geführte Initiativen, lokale Behörden und Energieagenturen sind für die Umsetzung der Renovierungswelle zwar unerlässlich, stehen jedoch vor den gleichen Problemen mit geringeren administrativen, finanziellen und organisatorischen Kapazitäten. Dies sollte die entscheidende Rolle dieser Einrichtungen nicht beeinträchtigen und bei der Entwicklung von Unterstützungs- und Ausbildungsprogrammen durch ausreichende Sichtbarkeit und eine leichte Zugänglichkeit berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten können Organisationen mit geringeren Mitteln durch gezielte technische, finanzielle und rechtliche Unterstützung aktiv fördern.
- (65)
- Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind seit 2002 in Gebrauch. Die Verwendung unterschiedlicher Skalen und Formate steht jedoch der Vergleichbarkeit der verschiedenen nationalen Systeme im Weg. Eine bessere Vergleichbarkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in der gesamten Union erleichtert die Verwendung dieser Ausweise durch Finanzinstitute, wodurch sich die Finanzierung auf Gebäude mit besserer Energieeffizienz und Gebäuderenovierungen ausrichtet. Bei der Taxonomie der EU bildet die Verwendung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz die Grundlage und tritt noch deutlicher hervor, dass ihre Vergleichbarkeit verbessert werden muss. Die Einführung einer gemeinsamen Skala von Energieeffizienzklassen und einer gemeinsamen Vorlage sollte eine ausreichende Vergleichbarkeit der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in der gesamten Union gewährleisten.
- (66)
- Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat kürzlich ihre Systeme für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz geändert. Um Störungen zu vermeiden, sollten diese Mitgliedstaaten mehr Zeit haben, ihre Systeme anzupassen.
- (67)
- Um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden von potenziellen Käufern oder Mietern frühzeitig berücksichtigt werden kann, sollte für Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, und die Gesamtenergieeffizienzklasse und der Indikator der Gesamtenergieeffizienz sollten in allen Anzeigen angegeben werden. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen Käufern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten zutreffende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Zudem sollte der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz Angaben über den Primär- und Endenergieverbrauch, den Energiebedarf, die Erzeugung von erneuerbarer Energie, die Treibhausgasemissionen, sofern verfügbar das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial und optional Sensoren und Steuerungen für die Raumklimaqualität enthalten. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte Empfehlungen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes umfassen.
- (68)
- Die Überwachung des Gebäudebestands wird durch die Verfügbarkeit von Daten erleichtert, die mit digitalen Instrumenten erhoben werden, wodurch sich die Verwaltungskosten verringern. Daher sollten nationale Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eingerichtet und die darin enthaltenen Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermittelt werden.
- (69)
- Gebäude, die im Eigentum öffentlichen Einrichtungen stehen oder von diesen genutzt werden sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und Energiefaktoren ein Vorbild darstellen. Für diese Gebäude sollten deshalb regelmäßig Energieausweise erstellt werden. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte durch Anbringung dieser Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden; dies gilt insbesondere für Gebäude, in denen sich öffentliche Einrichtungen befinden und starker Publikumsverkehr herrscht, sowie gewisse Nichtwohngebäude wie Rathäuser, Schulen, Ladengeschäfte und Einkaufszentren, Supermärkte, Gaststätten, Theater, Banken und Hotels.
- (70)
- In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu sollte man sich auf Maßnahmen zur Vermeidung einer übermäßigen Erwärmung, wie Sonnenschutz und ausreichende Wärmekapazität der Gebäudekonstruktion, und auf Weiterentwicklung und Einsatz der passiven Kühlung konzentrieren, und zwar in erster Linie auf solche Maßnahmen, die zur Verbesserung der Raumklimaqualität, des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden und der Wärmeinseleffekte in städtischen Gebieten beitragen.
- (71)
- Die regelmäßige Wartung und Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungsanlage, Lüftungsanlage und Klimaanlage sollte während ihrer Lebensdauer in regelmäßigen Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder einer Modernisierung. Inspektionen sollten sich auf die Teile der Anlagen erstrecken, die entweder direkt oder indirekt über verfügbare zerstörungsfreie Methoden zugänglich sind. Im Hinblick auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und -mieter sollten die Mitgliedstaaten sich darum bemühen, dass Inspektionen und Ausweisausstellungen so weit wie möglich miteinander verbunden werden. Ist eine Lüftungsanlage installiert, so sollten ihre Größe und ihre Fähigkeit zur Optimierung ihrer Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen, die für die spezifische und aktuelle Nutzung des Gebäudes relevant sind, ebenfalls bewertet werden.
- (72)
- Wird die Anlage, die einer Inspektion unterzogen werden soll, mit fossilen Brennstoffen betrieben, so sollte die Inspektion eine grundlegende Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe am Standort umfassen, z. B. durch Integration erneuerbarer Energien, Änderung der Energiequelle oder Ersetzung oder Anpassung bestehender Anlagen. Um den Aufwand für die Nutzer zu verringern, sollte diese Bewertung nicht wiederholt werden, wenn solche Empfehlungen bereits im Zusammenhang mit einem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässen, Energieaudits, Empfehlungen des Herstellers oder anderen Möglichkeiten zur Beratung in gleichwertigen offiziellen Dokumenten dokumentiert sind oder wenn der Austausch der Anlage bereits geplant ist.
- (73)
- Je nach Art des Wärmeerzeugers (Heizkessel, Wärmepumpe), Art des Brennstoffs (Kohle, Öl, Biomasse, Gas) oder Standort des Wärmeerzeugers (z. B. in Wohnräumen oder in nicht ordnungsgemäß gelüfteten Räumen) bergen einige Heizungsanlagen ein hohes Risiko einer Vergiftung durch Kohlenmonoxid. Inspektionen solcher Anlagen bieten eine gute Möglichkeit, diese Risiken zu bewältigen.
- (74)
- Ein gemeinsamer Ansatz bei der Erstellung von Energieausweisen für Gebäude, den Renovierungspässen, den Intelligenzfähigkeitsindikatoren und bei der Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen durch qualifiziertes oder zertifiziertes zugelassenes Fachpersonal, dessen Unabhängigkeit auf der Grundlage objektiver Kriterien zu gewährleisten ist, werden trägt dazu beitragen, gleiche Bedingungen für die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten bei Energieeinsparungen im Gebäudesektor zu schaffen, und wird für die potenziellen Eigentümer oder Nutzer Transparenz hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz auf dem Immobilienmarkt der Union schaffen. Fachleute sollten von Prüfgeräten Gebrauch machen können, die nach EN- und ISO-Normen zertifiziert sind. Um die Qualität der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, der Renovierungspässe, der Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektion von Heizungsanlagen und Klimaanlagen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte in jedem Mitgliedstaat ein unabhängiges Kontrollsystem eingerichtet werden.
- (75)
- Es sollte eine ausreichende Zahl zuverlässiger Fachleute mit Kompetenzen im Bereich der energetischen Renovierung zur Verfügung stehen, um ausreichende Kapazitäten für die Durchführung hochwertiger Renovierungsarbeiten im erforderlichen Umfang zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher gegebenenfalls und soweit durchführbar Zertifizierungssysteme für integrierte Renovierungsarbeiten einführen, bei denen Fachwissen in Bezug auf verschiedene Gebäudekomponenten oder -systeme in Bereichen wie Gebäudeisolierung, Strom- und Heizungsanlagen und Installation von Solartechnologien verlangt wird; zu den betroffenen Fachleuten können Planer, Generalunternehmer, spezialisierte Unternehmer und Installateure gehören.
- (76)
- Da den regionalen und lokalen Behörden für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie entscheidende Bedeutung zukommt, sollten sie gegebenenfalls nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf Planungsaspekte, Ausarbeitung von Informations-, Schulungs- und Sensibilisierungsprogrammen sowie Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert und eingebunden werden. Diese Konsultationen könnten auch dafür genutzt werden, den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern angemessene Leitlinien für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Architekten, Planer und Ingenieure in die Lage versetzen und dazu anhalten, bei Planung, Entwurf, Bau und Renovierung von Industrie- und Wohngebieten die optimale Kombination von Energieeffizienzverbesserungen, Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Einsatz von Fernwärme und -kälte angemessen in Betracht zu ziehen, unter anderem mit Gebäudemodellierungs- und Simulationstechnologien.
- (77)
- Installateure und Baufachleute sind für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Daher sollte eine angemessene Zahl von Installateuren und Baufachleuten durch Schulung und andere Maßnahmen die angemessene Fachkompetenz für Installation und Einbau der erforderlichen Technik zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien erwerben.
- (78)
- Um das Ziel der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu fördern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, und zwar in Bezug auf die Anpassung bestimmter Teile des allgemeinen Rahmens in Anhang I an den technischen Fortschritt, in Bezug auf die Festlegung eines Rahmens für eine vergleichende Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, in Bezug auf die Festlegung eines Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität, in Bezug auf einen Unionsrahmen zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden und zur wirksamen Ermutigung der Finanzinstitute, die für auf die Gesamtenergieeffizienz abzielende Renovierungen bereitgestellten Beträge zu erhöhen, indem ein umfassender Rahmen geschaffen wird, den die Finanzinstitute freiwillig anwenden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(************************) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (79)
- Um eine wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch verschiedene Instrumente, z. B. das durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete(*************************) Instrument für technische Unterstützung, das maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzeption und Umsetzung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die darauf abzielen, die jährliche Quote der energetischen Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden bis 2030 zu erhöhen und umfassende energetische Renovierungen zu fördern. Die technische Unterstützung bezieht sich beispielsweise auf die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung von Strategien und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.
- (80)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (81)
- Die Rechtsgrundlage für diese Initiative ermächtigt die Union, die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Ziele der Union im Bereich der Energiepolitik zu verwirklichen. Der Vorschlag trägt zu den energiepolitischen Zielen der Union gemäß Artikel 194 Absatz 1 AEUV bei, insbesondere zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und zur Verringerung ihrer Treibhausgasemissionen, was zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt beiträgt.
- (82)
- Nach Nummer 44 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen. Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-543/17(**************************).
- (83)
- Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.
- (84)
- Die vorliegende Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien in innerstaatliches Recht und der Zeitpunkte für ihre Anwendung unberührt lassen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 114.
- (**)
ABl. C 375 vom 30.9.2022, S. 64.
- (***)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2024.
- (****)
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
- (*****)
Siehe Anhang IX Teil A.
- (******)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
- (*******)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (********)
Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).
- (*********)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
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Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
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Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
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Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).
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Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
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Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
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Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).
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Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
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Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zu „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis — Leitlinien und Beispiele für die Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus” (ABl. L 350 vom 4.10.2021, S. 9).
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Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28).
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Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
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Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
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Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).
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Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).
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ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
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Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Juli 2019, Kommission/Belgien, C-543/17, ECLI:EU:C:2019:573.
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