Artikel 11 RL 2024/1499/EU

Verfahrensgarantien

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Verfahren nach den Artikeln 6 bis 10 die Verteidigungsrechte der beteiligten natürlichen und juristischen Personen geschützt werden. Verbindliche Entscheidungen nach Artikel 9 unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts.

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