Artikel 21 RL 2024/1499/EU

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichbehandlungsstellen personenbezogene Daten nur erheben und verarbeiten dürfen, wenn dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach dieser Richtlinie erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Verarbeitung der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten durch die Gleichbehandlungsstellen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorgesehen werden.

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