Artikel 1 RL 2024/1760/EU
Gegenstand
(1) Diese Richtlinie enthält Vorschriften über
- a)
- die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und der Geschäftstätigkeit, die von ihren Geschäftspartnern in den Aktivitätsketten dieser Unternehmen ausgeführt wird, und
- b)
- die Haftung für Verstöße gegen die unter Buchstabe a genannten Pflichten.
(2) Die vorliegende Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder in zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Tarifverträgen vorgesehenen Niveaus des Schutzes der Menschenrechte und der Beschäftigungs- und sozialen Rechte oder des Umwelt- oder Klimaschutzes dienen. Satz 1 dieses Absatzes hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltende nationale Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, insbesondere ihren Anwendungsbereich, anzupassen, um sie an die vorliegende Richtlinie anzugleichen.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Beschäftigungs- und soziale Rechte, Umweltschutz und Klimawandel, die sich aus anderen Rechtsakten der Union ergeben. Steht eine Bestimmung dieser Richtlinie im Widerspruch zu einer Bestimmung eines anderen Gesetzgebungsakts der Union, mit dem dieselben Ziele verfolgt und weitergehende oder spezifischere Verpflichtungen vorgesehen werden, so ist die Bestimmung dieses anderen Gesetzgebungsakts der Union, insoweit der Widerspruch besteht, maßgebend und finden auf diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung.
(4) Diese Richtlinie berührt nicht das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht in Bezug auf andere als die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten. Insbesondere berühren die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften nicht das Unionsrecht oder das einzelstaatliche Recht in Bezug auf die Menschenrechte sowie Beschäftigungs- oder soziale Rechte oder den Schutz der Umwelt und den Klimawandel mit Ausnahme der allgemeinen Sorgfaltspflichten.
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