Artikel 29 RL 2024/1760/EU
Zivilrechtliche Haftung von Unternehmen und Anspruch auf vollständige Entschädigung
(2) Wird ein Unternehmen nach nationalem Recht für Schäden haftbar gemacht, die einer natürlichen oder juristischen Person durch die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen dieser Richtlinie entstanden sind, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Personen Anspruch auf vollständige Entschädigung haben. Die vollständige Entschädigung darf nicht zu Überkompensierung führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
- a)
-
nationale Vorschriften über den Beginn, die Dauer, die Aussetzung oder die Unterbrechung von Verjährungsfristen behindern die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht unangemessen und sind in jedem Fall nicht strenger als die allgemeinen nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung;
die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen nach dieser Richtlinie beträgt mindestens fünf Jahre und ist keinesfalls kürzer als die Verjährungsfrist, die in den allgemeinen nationalen Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung vorgesehen ist;
die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor der Verstoß beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:
- i)
- dem Verhalten und der Tatsache, dass es einen Verstoß darstellt,
- ii)
- der Tatsache, dass ihm durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist, und
- iii)
- der Identität des Rechtsverletzers;
- b)
- die Verfahrenskosten sind für Kläger, die ihre Rechte geltend machen, nicht unverhältnismäßig hoch;
- c)
- Kläger können Unterlassungsmaßnahmen, auch im Rahmen von Eilverfahren, beantragen; dabei handelt es sich um endgültige oder vorläufige Unterlassungsmaßnahmen, zum Abstellen von Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts durch das Ergreifen einer Maßnahme oder das Einstellen eines Verhaltens;
- e)
- Wenn eine Klage erhoben wird und ein Kläger eine hinreichende Begründung vorlegt, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die ausreichen, um die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs zu belegen, und angegeben hat, dass zusätzliche Beweismittel in der Verfügungsgewalt des Unternehmens liegen, so können die Gerichte anordnen, dass diese Beweismittel von dem Unternehmen im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht offengelegt werden;
die nationalen Gerichte beschränken die Offenlegung der geforderten Beweismittel und die Maßnahmen zur Beweissicherung auf das Maß, das erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen Schadensersatzanspruch eines Klägers oder potenziellen Klägers zu stützen; bei der Feststellung, ob eine Anordnung zur Offenlegung oder Sicherung von Beweismitteln verhältnismäßig ist, prüfen die nationalen Gerichte, inwieweit die Klage oder die Klageerwiderung durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen; den Umfang und die Kosten der Offenlegung sowie die berechtigten Interessen aller Parteien, einschließlich etwaige betroffene Dritte, einschließlich zur Verhinderung nicht gezielter Suchen nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind; ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen — insbesondere Dritte betreffende Informationen — enthalten und welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die vertrauliche Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als sachdienlich für die Schadensersatzklage erachten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte bei der Anordnung der Offenlegung solcher Informationen über wirksame Maßnahmen für deren Schutz verfügen.
(4) Unternehmen, die an Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen teilgenommen haben oder eine Überprüfung durch unabhängige Dritte oder Vertragsklauseln in Anspruch genommen haben, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu unterstützen, können dennoch nach nationalem Recht haftbar gemacht werden.
(5) Die zivilrechtliche Haftung eines Unternehmens im Sinne dieses Artikels berührt nicht die zivilrechtliche Haftung ihrer Tochterunternehmen oder direkter und indirekter Geschäftspartner in der Aktivitätskette des Unternehmens.
Wurde der Schaden von dem Unternehmen und seinem Tochterunternehmen oder direkten oder indirekten Geschäftspartner gemeinsam verursacht, so haften sie gesamtschuldnerisch, unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften über die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung und über Regressansprüche.
(6) Die zivilrechtliche Haftung nach dieser Richtlinie schränkt die Haftung der Unternehmen gemäß den nationalen Rechtssystemen oder denen der Union nicht ein und lässt Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die zivilrechtliche Haftung im Zusammenhang mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt unberührt, in denen eine Haftung für Situationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, oder in denen eine strengere Haftung als in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.