Artikel 36 RL 2024/1760/EU
Überprüfung und Berichterstattung
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2031 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und deren Wirksamkeit und Effizienz bezüglich der Erreichung der darin festgelegten Ziele — insbesondere bei der Bekämpfung negativer Auswirkungen — vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. In dem ersten Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
- a)
- die Auswirkungen dieser Richtlinie auf KMU, zusammen mit einer Bewertung der Wirksamkeit der verschiedenen Maßnahmen und Instrumente zur Unterstützung der KMU durch die Kommission und die Mitgliedstaaten;
- b)
- der Geltungsbereich dieser Richtlinie hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Unternehmen, ob durch ihn sichergestellt wird, dass diese Richtlinie im Lichte ihrer Ziele wirksam ist, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den erfassten Unternehmen herrschen und Unternehmen die Anwendung dieser Richtlinie nicht umgehen können, einschließlich der Fragen,
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ob Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dahingehend überarbeitet werden muss, dass auch Unternehmen, die als eine andere Rechtsform als die in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU aufgeführten Rechtsformen gegründet wurden, von dieser Richtlinie erfasst werden;
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ob Geschäftsmodelle oder Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Drittunternehmen, die nicht unter Artikel 2 fallen, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden müssen;
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ob die in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerte für den relevanten Umsatz und, bei Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, für die Anzahl der Beschäftigten überarbeitet werden müssen und ob in Sektoren mit hohem Risiko ein sektorspezifischer Ansatz eingeführt werden muss, sowie insbesondere, ob Unternehmen mit einem relevanten Umsatz von mehr als 450000000 EUR und, bei Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden, mit durchschnittlich mehr als 1000 Beschäftigten im vorangegangenen Geschäftsjahr und zudem Unternehmen, die in Sektoren mit hohem Risiko tätig sind, unter diese Richtlinie fallen sollten;
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ob das in Artikel 2 Absatz 2 festgelegte Kriterium des in der Union erzielten Nettoumsatzes überarbeitet werden muss;
- c)
- ob die Definition des Begriffs „Aktivitätskette” überarbeitet werden muss;
- d)
- ob der Anhang geändert werden muss, auch vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen, und ob er ausgeweitet werden sollte, um zusätzliche negative Auswirkungen zu umfassen, insbesondere negative Auswirkungen auf die verantwortungsvolle Staatsführung;
- f)
- die Wirksamkeit der auf nationaler Ebene eingerichteten Durchsetzungsmechanismen, einschließlich ihrer Schutzwirkung auf Rechteinhaber;
- g)
- ob Änderungen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Harmonisierungsgrads erforderlich sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, auch in Bezug auf die Annäherung und Abweichung zwischen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.
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