Artikel 17 RL 2024/1788/EU

Intelligente Messsysteme im Erdgassystem

(1) Um die Energieeffizienzmaßnahmen, die im Rahmen der Richtlinien (EU) 2023/1791 und (EU) 2024/1275 erlassen wurden, zu ergänzen, und die Position der Endkunden weiter zu stärken, empfehlen die Mitgliedstaaten oder — wenn von Mitgliedstaaten vorgesehen — die Regulierungsbehörden nachdrücklich, dass die Erdgasunternehmen den Erdgasverbrauch optimieren, indem sie unter anderem Energiemanagementdienstleistungen anbieten und unter Wahrung der geltenden Datenschutzvorschriften der Union intelligente Messsysteme gemäß Absatz 2 dieses Artikels einführen, die insbesondere mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher und intelligenten Netzen interoperabel sind.

(2) Die Mitgliedstaaten führen intelligente Messsysteme in ihren Hoheitsgebieten nur nach einer positiven Kosten-Nutzen-Analyse ein, die gemäß den in Anhang II genannten Grundsätzen erfolgt und in der die Vorteile für Verbraucher, die sich aus der Verwendung intelligenter Zähler und dem Annehmen von Angeboten, die für intelligente Zähler geeignet sind, ergeben, verdeutlicht werden. In ihrer Kosten-Nutzen-Analyse können Mitgliedstaaten gesonderte Bewertungen erstellen und die Auswirkungen der Einführung intelligenter Messsysteme auf verschiedene Kundenkategorien und Kundengruppen, wie Haushaltskunden, Kleinstunternehmen, KMU und Industrie, bewerten.

(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung intelligenter Messsysteme entscheiden, erlassen und veröffentlichen die funktionalen und technischen Mindestanforderungen des Artikels 19 und des Anhangs II an intelligente Messsysteme, die in ihren Hoheitsgebieten eingeführt werden sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese intelligenten Messsysteme interoperabel und in der Lage sind, Ausgabewerte für Energiemanagementsysteme für Verbraucher zu liefern. In diesem Zusammenhang tragen die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität ermöglichen, bewährter Verfahren sowie der Bedeutung, die der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Erdgasbinnenmarkts zukommt, gebührend Rechnung.

(4) Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme einführen, stellen nach Absprache mit Verbraucherverbänden und anderen einschlägigen Organisationen sicher, dass den Kunden klare und verständliche Informationen und Ratschläge über die Vorteile intelligenter Zähler zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen müssen mindestens:

a)
Ratschläge dazu enthalten, wie Kundengruppen ihre intelligenten Messsysteme nutzen können, um ihre Energieeffizienz zu steigern;
b)
den besonderen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Kunden oder von Energiearmut betroffenen Kunden gemäß Artikel 26 der vorliegenden Richtlinie, wie sehbehinderte und hörgeschädigte Personen sowie Menschen mit niedriger Lesekompetenz, Rechnung tragen, unter anderem durch Beteiligungsstrategien im Sinne des Artikel 2 Nummer 55 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

(5) Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme einführen, stellen sicher, dass die Endkunden in transparenter und nichtdiskriminierender Weise an den mit der Einführung verbundenen Kosten beteiligt werden, wobei die langfristigen Vorteile für die gesamte Versorgungskette, einschließlich der Vorteile für den Netzbetrieb, bei der Berechnung der für die Kunden geltenden Netzentgelte oder der von ihnen entrichteten Gebühren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten oder — wenn von Mitgliedstaaten vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden überwachen diese Einführung in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig, um die Weitergabe von Vorteilen an die Kunden zu verfolgen.

(6) Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Analyse überarbeitet wird, um wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen sowie der technischen Entwicklung und den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer aktualisierten Kosten-Nutzen-Analyse mit, sobald sie vorliegen.

(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie zu intelligenten Messsystemen gelten für künftig eingebaute Anlagen und für Anlagen, die ältere intelligente Zähler ersetzen. Intelligente Messsysteme, die bereits installiert sind oder bei denen der „Beginn der Arbeiten” vor dem 4. August 2024 lag, dürfen für die Zeit ihrer Lebensdauer in Betrieb bleiben. Intelligente Messsysteme, die die Anforderungen des Artikels 19 und des Anhangs II nicht erfüllen, dürfen jedoch nach dem 5. August 2036 nicht mehr in Betrieb bleiben.

(8) Für die Zwecke des Absatzes 7 bedeutet „Beginn der Arbeiten” entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste verbindliche Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, je nachdem, was zuerst eintritt. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als „Beginn der Arbeiten” . Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten” der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

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