Artikel 20 RL 2024/1788/EU

Anspruch auf einen intelligenten Zähler für Erdgas

(1) Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ bewertet und werden intelligente Messsysteme nicht systematisch eingeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kunden auf Anfrage und auf eigene Kosten zu fairen, angemessenen und, sofern einschlägig, kosteneffizienten Bedingungen Anspruch auf die Installation oder Aufrüstung zu einem intelligenten Zähler haben, der

a)
sofern technisch praktikabel, mit den in Artikel 19 genannten Funktionen ausgestattet ist oder über bestimmte Mindestfunktionen verfügt, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene gemäß Anhang II festzulegen und zu veröffentlichen sind;
b)
interoperabel und in der Lage ist, die gewünschte Vernetzung der Messinfrastruktur mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher herzustellen.

(2) Beantragt ein Kunde gemäß Absatz 1 die Installation eines intelligenten Zählers, so muss der Mitgliedstaat oder — wenn von Mitgliedstaaten vorgesehen — die benannte zuständige Behörde

a)
sicherstellen, dass das Angebot an den Kunden, der die Installation eines intelligenten Zählers beantragt, explizite Hinweise und klare Beschreibungen zu folgenden Aspekten enthält:

i)
Funktionen und Interoperabilität, die vom intelligenten Zähler unterstützt werden können, und Dienste, die erbracht werden können, sowie Vorteile, die durch das Vorhandensein des intelligenten Zählers zum jeweiligen Zeitpunkt realistischerweise erreichbar sind,
ii)
alle damit verbundenen vom Kunden zu tragenden Kosten;

b)
sicherstellen, dass der intelligente Zähler innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch vier Monate nach Antrag des Kunden, installiert wird;
c)
die damit verbundenen Kosten regelmäßig — jedoch mindestens alle zwei Jahre — überprüfen und öffentlich machen und die von technischen Entwicklungen und möglichen Aufrüstungen der Messsysteme abhängige Entwicklung dieser Kosten verfolgen.

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