Artikel 28 RL 2024/1788/EU

Schutz vor Versorgungsunterbrechung

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Unterbrechung der Versorgung schutzbedürftiger Kunden und von Energiearmut betroffener Kunden zu verhindern. Diese Maßnahmen unterliegen Artikel 26, wenn schutzbedürftige Kunden betroffen sind.

Bei der Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen für diese Richtlinie an die Kommission erläutern die Mitgliedstaaten das Verhältnis zwischen Unterabsatz 1 und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsinstrumente.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versorger nicht aufgrund von Beschwerden, die der entsprechende Versorger gemäß Artikel 11 Absatz 9 bearbeitet, oder aus Gründen, die Gegenstand einer außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 25 sind, Verträge mit Kunden kündigen oder die Versorgung von Kunden unterbrechen; die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien bleiben unberührt. Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs zu verhindern.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Kunden in die Lage zu versetzen, eine Versorgungsunterbrechung zu vermeiden; dabei kann es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handeln:

a)
Hinwirken auf freiwillige Kodizes für Versorger und Kunden zur Vermeidung und Bewältigung von Fällen, in denen Kunden im Zahlungsrückstand sind, welche darin bestehen können, Kunden bei der Steuerung ihres Energieverbrauchs und ihrer -kosten zu unterstützen, indem unter anderem ungewöhnlich Energiespitzen oder ungewöhnlich hoher Energieverbrauch ausgewiesen werden, geeignete flexible Zahlungspläne und Schuldenberatung angeboten werden und die Kommunikation zwischen Kunden und Unterstützungsstellen verbessert wird;
b)
Hinwirken auf Aufklärung der Kunden über ihre Rechte und über Schuldendienst und Sensibilisierung dafür und
c)
Zugang zu Finanzmitteln, Gutscheinen oder Zuschüssen zur Unterstützung bei der Bezahlung von Rechnungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.