Artikel 30 RL 2024/1788/EU

Marktzugang für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas

Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Zugang von erneuerbaren und von kohlenstoffarmen Gasen zum Markt und zur Infrastruktur, unabhängig davon, ob die Erzeugungsanlagen für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase an Verteiler- oder Fernleitungsnetze angeschlossen sind, wobei sie Annahmen bezüglich der Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung und des Verbrauchs von Erdgas im Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe f Rechnung tragen.

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