Artikel 34 RL 2024/1788/EU
Direktleitungen für Erdgas
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
- a)
- in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Erdgasunternehmen die zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können, und
- b)
- jeder Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.
(2) In Fällen, in denen eine Genehmigung, wie eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, Zustimmung oder Zulassung, für den Bau oder den Betrieb von Direktleitungen erforderlich ist, legen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde die Kriterien für die Genehmigung des Baus oder des Betriebs einer Direktleitung in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs aufgrund des Artikels 38 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 79 abhängig machen.
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