Artikel 40 RL 2024/1788/EU
Vertraulichkeitsanforderungen für Betreiber und Eigentümer von Fernleitungsnetzen
(1) Unbeschadet des Artikels 74 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Erdgasspeicheranlage oder einer LNG-Anlage und jeder Eigentümer eines Fernleitungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden. Wenn der Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage oder einer LNG-Anlage im Erdgasbereich oder der Eigentümer des Fernleitungsnetzes Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, gibt er insbesondere keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens mit Ausnahme von Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern oder Wasserstoffnetzbetreibern weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Eigentümer des Fernleitungsnetzes — wenn es sich um einen Kombinationsnetzbetreiber handelt, auch der Verteilernetzbetreiber — und die übrigen Teile des Unternehmens, bei denen es sich nicht um Fernleitungsnetz- oder Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffnetzbetreiber handelt, — abgesehen von Einrichtungen rein administrativer Natur oder von IT-Diensten — keine gemeinsamen Einrichtungen wie gemeinsame Rechtsabteilungen in Anspruch nehmen.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen oder LNG-Anlagen dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
(3) Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Der Schutz wirtschaftlich sensibler Daten bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.
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