Artikel 43 RL 2024/1788/EU

Benennung von Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen oder Wasserstoffverteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen im Wege eines transparenten Verfahrens für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Erwägungen der wirtschaftlichen Effizienz und der Energieeffizienz sowie unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffverteilernetzbetreiber und gewährleisten, dass diese Betreiber die Artikel 44, 46, 47 und 50 einhalten.

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