Artikel 46 RL 2024/1788/EU
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Wasserstoffverteilernetzbetreibern
(1) Gehört der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung oder der Wasserstoffverteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes oder des Wasserstoffverteilernetzes vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Wasserstoffverteilernetzbetreiber Wasserstoffnetzvermögenswerte von anderen Eigentümern von Verteilernetzen, Verteilernetzbetreibern oder Wasserstoffverteilernetzbetreibern innerhalb desselben Unternehmens mieten oder leasen können. Aus einer solchen Vermietung oder einem solchen Leasing dürfen keine Quersubventionen zwischen Betreibern entstehen.
(2) Gehört der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung oder der Wasserstoffverteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
- a)
- Die Leitung des Verteilernetzbetreibers oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber darf nicht den betrieblichen Einrichtungen des integrierten Erdgasunternehmens oder des vertikal integrierten Unternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Gewinnung, Fernleitung und Lieferung von Erdgas und Wasserstoff zuständig sind;
- b)
- es werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
- c)
- der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber muss in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, über tatsächliche Entscheidungsbefugnisse verfügen, die er unabhängig von dem integrierten Erdgasunternehmen oder dem vertikal integrierten Unternehmen ausübt. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen, verfügen. Dies darf geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die — gemäß Artikel 78 Absatz 7 indirekt geregelte — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, zu erteilen;
- d)
- der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgehen muss, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und dass die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Gleichbehandlungsprogramm gewährleistet. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle, oder der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers, legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.
(3) Ist der Verteilernetzbetreiber oder der Wasserstoffverteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers oder des Wasserstoffverteilernetzbetreibers von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen beobachtet werden, sodass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber oder Wasserstoffverteilernetzbetreiber in Bezug auf ihre Kommunikation und ihre Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht auf Verteilernetzbetreiber anzuwenden, die Teil eines integrierten Erdgasunternehmens sind, das weniger als 100000 angeschlossene Kunden beliefert. Ist ein Verteilernetzbetreiber im Einklang mit diesem Absatz am 4. August 2024 ausgenommen, so können die Mitgliedstaaten beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht auf einen Wasserstoffverteilernetzbetreiber innerhalb desselben Unternehmens anzuwenden, sofern die Gesamtzahl der angeschlossenen Kunden des Verteilernetzbetreibers und des Wasserstoffverteilernetzbetreibers unter 100000 liegt.
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