Artikel 69 RL 2024/1788/EU

Horizontale Entflechtung der Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber

(1) Ist ein Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber Teil eines Unternehmens, das in einem der Bereiche Fernleitung bzw. Übertragung oder Verteilung von Erdgas oder Strom tätig ist, muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform unabhängig sein.

(2) Die Mitgliedstaaten können Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern auf der Grundlage einer öffentlich zugänglichen positiven Kosten-Nutzen-Analyse vorbehaltlich einer positiven Bewertung durch die Regulierungsbehörde gemäß Absatz 4 Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 gewähren.

(3) Nach Absatz 2 gewährte Ausnahmen werden veröffentlicht und der Kommission zusammen mit der in Absatz 4 genannten betreffenden Bewertung mitgeteilt, wobei die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu wahren ist.

(4) Zum Zeitpunkt der Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 und danach mindestens alle sieben Jahre oder auf begründeten Antrag der Kommission veröffentlicht die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, der die Ausnahme gewährt, eine Bewertung der Auswirkungen der Ausnahme auf Transparenz, Quersubventionen, Netzentgelte und den grenzüberschreitenden Handel. Eine solche Bewertung umfasst mindestens den Zeitplan für die erwarteten Übertragungen von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor.

Kommt die Regulierungsbehörde auf der Grundlage einer Bewertung zu dem Schluss, dass sich die weitere Anwendung der Ausnahme negativ auf Transparenz, Quersubventionen, Netzentgelte und den grenzüberschreitenden Handel auswirken würde, oder wenn die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Erdgassektor auf den Wasserstoffsektor abgeschlossen ist, widerruft der Mitgliedstaat die Ausnahme.

(5) Abweichend von den Absätzen 2, 3 und 4 können Estland, Lettland und Litauen Wasserstofffernleitungsnetzbetreibern Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 gewähren. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen und gelten längstens bis zum 31. Dezember 2030. Nach Ablauf einer gemäß diesem Absatz gewährten Ausnahme können Estland, Lettland und Litauen Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 gewähren.

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