Artikel 75 RL 2024/1788/EU

Entflechtung der Rechnungslegung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechnungslegung der Erdgas- und Wasserstoffunternehmen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfolgt.

(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Erdgas- und Wasserstoffunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die gemäß der Richtlinie 2013/34/EU erlassen worden sind.

Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung ihres Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Unternehmen in ihrer internen Rechnungslegung getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG, Wasserstoffterminals, Speicherung von Erdgas und Wasserstoff sowie Wasserstofftransport in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Die Betriebsmittel der Unternehmen werden den betreffenden Konten und regulierten Anlagevermögen getrennt nach Erdgas, Strom oder Wasserstoff zugeordnet und diese Zuordnung wird transparent gemacht. Die Unternehmen führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG, Wasserstoffterminals, Speicherung von Erdgas oder Wasserstoff oder Wasserstofftransport zusammenhängende Tätigkeiten, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Einnahmen aus dem Eigentum am Fernleitungs-, Verteiler- oder Wasserstoffnetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen die Unternehmen konsolidierte Konten für ihre anderen Tätigkeiten außerhalb des Erdgasbereichs und außerhalb des Wasserstoffbereichs. Die interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein. Die Trennung der Konten wird nach den in Absatz 2 festgelegten Regeln geprüft, und der betreffenden Regulierungsbehörde wird darüber Bericht erstattet.

(4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 dieses Artikels wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß Absatz 3 dieses Artikels eingehalten wird. Unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2024/1789 darf es keine Quersubventionierung zwischen den Erdgasnetzbenutzern und den Nutzern des Wasserstoffnetzes geben.

(5) Unbeschadet der innerstaatlich anwendbaren Vorschriften für die Rechnungslegung geben die Unternehmen in der internen Rechnungslegung die Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, an, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 3 separat geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser internen Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen der Regulierungsbehörde mitgeteilt und ordnungsgemäß begründet werden.

(6) Im Anhang des Jahresabschlusses sind die Geschäfte größeren Umfangs, die mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.

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