Artikel 92 RL 2024/1788/EU
Überprüfung und Berichterstattung
(1) Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2030 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen begleitet wird. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Anwendung des Artikels 9 und die damit zusammenhängenden Begriffsbestimmungen in Artikel 2 untersucht, um zu bewerten, ob Anlagen, die ab dem 1. Januar 2031 ihren Betrieb aufnehmen, höhere Einsparungen an Treibhausgasemissionen durch die Verwendung Kohlenstoffarmer Brennstoffe und Kohlenstoffarmen Wasserstoffs nachweisen, um eine Zertifizierung gemäß dem genannten Artikel zu erhalten.
(2) Bis zum 5. August 2035 veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung, in der sie die Umsetzung von Artikel 46 in Bezug auf die Wasserstoffverteilernetzbetreiber und die Umsetzung der Artikel 68 und 69 in Bezug auf die Wasserstofffernleitungsnetzbetreiber bewertet.
(3) Bis zum 5. August 2034 veröffentlicht ACER für die Zwecke der Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Bericht über die Auswirkungen der Artikel 46, 68 und 69 auf das Funktionieren, den Wettbewerb, die Liquidität, den Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur und die Transparenz des Wasserstoffmarktes. Der ACER-Bericht umfasst eine Konsultation der einschlägigen Interessenträger.
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