ANHANG I RL 2024/1788/EU

Mindestanforderungen an Abrechnungen und Abrechnungsinformationen für Erdgas und Wasserstoff

1.
In die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen für Erdgas und Wasserstoff aufzunehmende Mindestinformationen

1.1.
In den Abrechnungen sind den Endkunden folgende wichtige Informationen deutlich erkennbar und klar von den anderen Teilen der Abrechnung getrennt bereitzustellen:

a)
der zu zahlende Betrag und, falls möglich, eine Aufschlüsselung desselben, gemeinsam mit einer eindeutigen Erklärung, dass alle Energiequellen auch von Anreizen profitieren können, die nicht durch die in der Aufschlüsselung des Betrags angegebenen Abgaben finanziert wurden;
b)
das Datum der Fälligkeit der Zahlung.

1.2.
In den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sind Endkunden folgende wichtige Informationen deutlich erkennbar und klar von den anderen Teilen der Abrechnung getrennt bereitzustellen:

a)
der Verbrauch an Erdgas und Wasserstoff im jeweiligen Abrechnungszeitraum;
b)
Name und Kontaktangaben des Versorgers, einschließlich einer Kunden-Hotline und einer E-Mail-Adresse;
c)
Tarifbezeichnung;
d)
gegebenenfalls das Ablaufdatum des Vertrags;
e)
Hinweise zur Verfügbarkeit und den Vorteilen des Versorgerwechsels;
f)
Nummer des Endkundenanschlusses oder eindeutige Kennnummer der Lieferstelle des Endkunden;
g)
Hinweise zu den Rechten der Endkunden im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Streitbeilegung, einschließlich der Kontaktangaben der gemäß Artikel 25 zuständigen Stelle;
h)
die in Artikel 24 genannte zentrale Anlaufstelle;
i)
nur für Erdgas ein Link oder Verweis auf Preisvergleichsinstrumente nach Artikel 14.

1.3.
Sofern Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder der Fernablesung durch den Betreiber beruhen, sind den Endkunden in oder mit den Abrechnungen und periodischen Übersichten folgende Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. darin auszuweisen:

a)
Vergleiche des aktuellen Verbrauchs an Erdgas und Wasserstoff durch den Endkunden mit dem Verbrauch des Endkunden im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form;
b)
Kontaktinformationen — darunter Internetadressen — von Verbraucherverbänden, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können;
c)
Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendkunden derselben Nutzerkategorie.

2.
Abrechnungshäufigkeit und Bereitstellung von Abrechnungsinformationen:

a)
Die Abrechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs werden mindestens einmal jährlich erstellt;
b)
hat der Endkunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat der Endkunde von sich aus beschlossen, die Fernablesung gemäß dem nationalen Recht zu deaktivieren, so werden dem Endkunden genaue Abrechnungsinformationen, die auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen oder wenn der Endkunde sich für die elektronische Abrechnungsübermittlung entschieden hat, einmal alle drei Monate zur Verfügung gestellt;
c)
hat der Endkunde keinen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, oder hat der Endkunde von sich aus beschlossen, die Fernablesung gemäß dem nationalen Recht zu deaktivieren, so können die Verpflichtungen nach den Buchstaben a und b mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden, der die von ihrem Zähler abgelesenen Werte dem Betreiber übermittelt, erfüllt werden; nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung oder einem Pauschaltarif beruhen. Der geschätzte Verbrauch basiert auf dem Verbrauch des Endkunden im vorhergehenden Jahr oder auf dem Verbrauch eines vergleichbaren Endkunden;
d)
hat der Endkunde einen Zähler, der eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglicht, so werden mindestens einmal im Monat genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfügung gestellt; solche Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und können so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und -systeme zulassen.

3.
Aufschlüsselung des Endkundenpreises

Der Endkundenpreis ergibt sich aus der Summe folgender drei Komponenten: der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Fernleitung, Verteilung, Transport) sowie der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente. Wird der Endkundenpreis in der Abrechnung aufgeschlüsselt, so sind in der gesamten Union die gemeinsamen Definitionen der drei Komponenten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) in der Aufschlüsselung zu verwenden.

4.
Zugriff auf ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Verlangen des Endkunden ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, einem vom Endkunden benannten Versorger oder Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Endkunden, die Zähler haben, die eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglichen, müssen einfachen Zugriff auf ergänzende Informationen haben, mit denen sie ihre Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können. Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen Folgendes enthalten:
a)
kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Gasversorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist. Die Daten müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden; und
b)
detaillierte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten; diese Daten werden den Endkunden unverzüglich über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die vorangegangenen 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Gasversorgungsvertrags, falls dieser kürzer ist, zur Verfügung gestellt.

5.
Kennzeichnung der Energiequellen

Die Versorger müssen in den Abrechnungen den Anteil des vom Endkunden entsprechend dem Versorgungsvertrag für Erdgas und Wasserstoff erworbenen erneuerbaren Gases und des von ihm erworbenen kohlenstoffarmen Gases getrennt angeben (Kennzeichnung auf Produktebene). Im Falle eines Gemisches legt der Versorger für die verschiedenen Gaskategorien, einschließlich erneuerbarem Gas oder kohlenstoffarmem Gas, dieselben Informationen getrennt vor. Folgende Informationen sind den Endkunden in oder mit den Abrechnungen und Abrechnungsinformationen zur Verfügung zu stellen oder darin auszuweisen:
a)
der Anteil von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Gas an dem Mix, den der Versorger im vorangegangenen Jahr (auf nationaler Ebene, insbesondere in dem Mitgliedstaat des Abschlusses des Versorgungsvertrags für Gas, sowie auf Ebene des Versorgers, wenn dieser in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist) verwendet hat, und zwar verständlich und in eindeutig vergleichbarer Weise;
b)
Informationen über die Umweltauswirkungen, zumindest über die Kohlendioxid-Emissionen aus dem durch den Versorger im vorangegangenen Jahr gelieferten Erdgas und Wasserstoff.
Was Absatz 2 Buchstabe a anbelangt, können bei Erdgas und Wasserstoff, das über eine Gasbörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eingeführt wird, die von der Gasbörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden. Die Offenlegung des Anteils des von den Endkunden gekauften erneuerbaren Gases erfolgt unter Verwendung von Herkunftsnachweisen auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/2001. Verbraucht ein Kunde Erdgas oder Wasserstoff aus einem Wasserstoff- oder Erdgasnetz, einschließlich gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und Biomethan, wie im kommerziellen Angebot des Versorgers nachgewiesen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entwerteten Herkunftsnachweise den relevanten Netzmerkmalen entsprechen. Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, damit die Informationen, die von den Versorgern gemäß dieser Nummer an ihre Endkunden weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).

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